Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 28
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides
grandex

 Artikelkommentar schreiben  Artikelkommentare lesen

Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

Allgemeines:

Bei der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren unterscheidet man zwischen dem offenen und dem geschlossenen Depot.

Geschlossenes Depot:

Das geschlossene Depot dient der Verwahrung von Gegenständen in feuer- und einbruchsicheren Tresorräumen eines Kreditinstituts. Es wird als geschlossenes Depot bezeichnet, weil das Kreditinstitut keine Kenntnis von den verwahrten Gegenständen hat. Es stellt lediglich die Schrankfächer zur Verfügung oder nimmt das Verwahrstück an.

Offenes Depot:

Die Wertpapiere müssen zur Einlieferung ins offene Depot dem Verwahrer unverschlossen übergeben werden. Da Effekten vertretbar sind, können sie problemlos aufbewahrt und verwaltet werden.

Rechtsgrundlagen des offenen Depots:

Das Depotgesetz regelt die Verwahrarten, die stückemäßige Abwicklung der Einkaufskommission, das Konkursvorrecht und die Strafen bei Zuwiderhandlung. Es hat das Ziel, das Eigentum des Hinterlegers zu sichern und einen schnellen Austausch von vertretbaren Wertpapieren zu ermöglichen. Depotgeschäfte im Sinne des Depotgesetzes betreiben Kaufleute (im Sinne des HGB), die es gewerbsmäßig übernehmen, unverschlossene Wertpapiere für andere zu verwahren. Diese Aufgabe wird in Deutschland in erster Linie vom "Deutschen Kassenverein" übernommen.

Im Kreditwesengesetz (§1 KWG) wird das Depotgeschäft als Bankgeschäft bezeichnet. Im § 30 KWG ist eine jährliche Depotprüfung festgelegt, die durch den Bundesfinanzminister näher bestimmt wird. Dabei wird unter anderem auch die Ausübung des Depotstimmrechts überprüft.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verwahrung und Verwaltung der Papiere zwischen Kunde und Bank genau festgelegt.

Verwahrarten:

Scheme Depotverwahrung

Die Sammelverwahrung:

§ 5 des Depotgesetz lässt die Aufbewahrung von Wertpapieren ein und derselben Art zusammen mit eigenen Papieren oder denen von Dritten zu.

Mit Einlieferung in den Sammelbestand verliert der Einlieferer sein Sondereigentum und erwirbt ein Miteigentum an dem Sammelbestand. Bei einem Konkurs des Verwahrers hat der Hinterleger ein Aussonderungsrecht, d.h. er erhält die Papiere zurück, sie fallen nicht in die Konkursmasse.

Die Sammelverwahrung ist die Regelverwahrung nach dem Depotgesetz.

 Verfügungsmöglichkeiten bei Girosammelverwahrung
   Art des Lieferauftrags:
 Einlieferung effektiver Stücke Einlieferungsbeleg
 Auslieferung effektiver Stücke Auslieferungsbeleg
 Übertragung von Sammelbestandanteilen zugunsten eines anderen Sammeldepots
 - im Rahmen des börsenmäßigen Effektenhandels Girosammellieferliste
 - außerhalb des börsenmäßigen Effektenhandels Übertragungsscheck
 
 Verpfändung von Sammelbestandanteilen zugunsten eines Pfandkontos Grüner Wertpapierscheck

Die Streifbandverwahrung:

Bei der Streifbandverwahrung handelt es sich um eine Sonderverwahrung gem. § 2 DepotG. Die Effekten werden gesondert von den anderen aufbewahrt und so gekennzeichnet, dass sie dem jeweiligen Eigentümer problemlos zugeordnet werden können.

Sie werden daher in Mappen und Umschlägen aufbewahrt oder mit Banderolen gekennzeichnet. Der Hinterleger behält das Eigentum an den von ihm hinterlegten Papieren.

Schema:

  Sammelverwahrung Streifbandverwahrung
Merkmal der Aufbewahrung: Aufbewahrung von Wertpapiere ein und derselben Art zusammen mit eigenen Papieren oder denen von Dritten WP werden gesondert (und unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers) von den eigenen WP und Beständen Dritter aufbewahrt
Voraussetzungen für die Aufbewahrung: - Ohne ausdrückliche Genehmigung möglich.
- Verwahrung bei einer Wertpappiersammelbank
Hinterleger verlangt gesonderte Aufbewahrung oder die Wertpapiere sind nicht zur Sammelverwahrung zugelassen.
Eigentumsverhältnisse nach Einlieferung: Sondereigentum geht verloren. Miteigentum an dem Sammelbestand wird erworben. Hinterleger behält Eigentum an den von ihm hinterlegten Papieren.
Auslieferungsansprüche des Hinterlegers: WP in Höhe des Nennbetrags oder, wenn ohne Nennbetrag, die eingelieferte Stückzahl. Genau dieselben Wertpapiere, die auch eingeliefert wurden
Beispiele: Inhaberaktien und Namensaktien mit Blankoindossament. Festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen die serienmäßig ausgelost werden. vinkulierte Namensaktien, Namensaktien ohne Blankoindossament, Anleihen die nicht serienmäßig ausgelost werden
Vorteile: - Wertpapiere fallen nicht in Konkursmasse (Aussonderungsrecht)
- billiger
- Kunde behält die Wertpapiere, die er einliefert

Wertpapierrechnung:

Effekten, die in Deutschland nicht gehandelt werden, können nur an ausländischen Börsen erworben werden. Die Verwahrung derartiger Papiere stellt ein größeres Problem dar. Wenn sie beim Eigentumswechsel nach Deutschland gesandt würden, wäre das langwierig und teuer.

Aus diesem Grund verzichtet man darauf und gibt die Papiere zu treuhänderischen Verwahrung in das Eigentum ausländischer Banken. Eine inländische Bankstelle, meist der Auslandskassenverein (AKV), führt Buch (Wertpapierrechnung) über die verwahrten Wertpapiere. Der Kunde hat dann einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung von Wertpapieren, er hat allerdings keine Eigentumsrechte. Er erhält eine Gutschrift in Wertpapierrechnung.

Für diese Art der Verwahrung muss nach § 15 Depotgesetz eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Hinterlegers vorliegen. Nur damit ist es möglich, dass der Verwahrer Eigentümer werden oder das Eigentum auf Dritte übertragen kann. Für den Hinterleger bedeutet diese Verwahrart ein höheres Risiko, da seine Papiere im Besitz einer ausländischen Bank sind und nicht dem vollen Schutz des Depotgesetzes unterliegen. Für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland gelten die "Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren". Sie ergänzen die AGB`s und regeln im Besonderen die Anschaffung, Verwahrung und Verwaltung der Papiere.

Hausverwahrung und Drittverwahrung:

Hausverwahrung, d.h. die Verwahrung in der eigenen Bank, hat heute keine große Bedeutung mehr. Der Großteil der Effekten wird beim Deutschen Kassenverein verwahrt. Dazu gibt die mit der Verwahrung beauftragte Bank die Papiere an den Kassenverein weiter.

Diese Verwahrart wird Drittverwahrung genannt. Nach § 3 Depotgesetz ist eine Verwahrung bei einer anderen Bank als der eigenen rechtlich gesehen einer Drittverwahrung.

Zur Drittverwahrung sind die Banken durch das Depotgesetz ohne besondere schriftliche Ermächtigung des Kunden berechtigt. Die Banken bilden bei der Verwahrung der Effekten teilweise Drittverwahrungsketten, d.h., die Drittverwahrer geben die Papiere wieder an andere Drittverwahrer weiter, so dass sich die Papiere an ganz wenigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Damit wird ein stückeloser Effektengiroverkehr möglich, der eine kostengünstige Übertragung der Wertpapier zulässt. Sie müssen in vielen Fällen überhaupt nicht bewegt werden, sondern werden nur umgebucht, da die Verwahrung an ein und demselben Ort stattfindet.

Drittverwahrung

Depotarten:

Ein Drittverwahrer muss nach § 4,1 Depotgesetz Effekten immer als Eigentum der hinterlegenden Kunden ansehen. Dieser Grundsatz der Fremdvermutung soll verhindern, dass Effekten als Sicherheit für Forderungen der verwahrenden Bank gegen die hinterlegende Bank benutzt werden oder dass die hinterlegende Bank die Papiere für eigene Zwecke benutzen kann.

Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Kundenpapieren gibt es nur bei Forderungen, die durch die Verwahrung der Wertpapiere begründet sind. Wegen des Grundsatzes der Fremdvermutung muss die Bank die Verwahrung eigener Wertpapiere der Wertpapiersammelbank anzeigen. Die Eigenanzeige wird dem Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich bei der Verwahrung mitgeteilt. Der Drittverwahrer bucht Kundenpapiere und Papiere der Bank auf verschieden Depots.
Depot A
Depot der Papiere der Bank
Depot B
Depot für Kunden
Effekten des Zwischenverwahrers (Bank) Effekten der Kunden des Zwischenverwahrers
Einbuchung bei Eigenanzeige der hinterlegenden Bank Einbuchung bei Fremdvermutung
Die Wertpapiere haften voll für alle Verbindlichkeiten der hinterlegenden Bank beim Drittverwahrer. Die Wertpapiere haften nicht für die Verbindlichkeiten der hinterlegenden Bank beim Drittverwahrer, sondern nur für die Forderungen, die mit der Verwahrung und Verwaltung der Papiere entstehen.

Kunden verpfänden die Wertpapiere meist als Kreditsicherheit. Die Bank veranlasst nach der Verpfändung den Drittverwahrer, die Papiere von dem Depot B in das Depot C oder D (Pfanddepots) zu übertragen und sperrt das Depot des Kunden, damit keine ungenehmigten Verfügungen vorgenommen werden können. Eine Übertragung in Depot A ist ebenfalls möglich. Mit der Einstellung in die Pfanddepots C oder D hat die Bank die Möglichkeit, die Kundenpapiere als Sicherheiten für eine Refinanzierung ihrerseits beim Drittverwahrer zu verwenden.

Der Unterschied zwischen dem Depot C und dem Depot D liegt im Umfang der Haftung der Wertpapiere für die Refinanzierung. Die in Depot C eingebuchten Papiere haften in vollem Umfang für den gesamten Refinanzierungskredit des Zwischenverwahrers. Die in Depot D eingebuchten Papiere haften nur bis zur Höhe des Kredits, der dem Hinterleger gewährt wurde.

Die Umbuchung in Depot C ist an eine ausdrückliche und schriftliche Ermächtigung des Kunden gebunden. Da die Banken in den Augen der Kunden dadurch eventuell an Ansehen verlieren könnten, verzichten sie meist darauf und nutzen die vereinfachte Form der Einstellung in Depot D. Dieses Verfahren ist möglich, wenn es z.B. in den AGB`s vorgesehen ist. Der § 12 des Depotgesetz lässt eine Drittverpfändung aber nur zu, wenn dem Hinterleger ein Kredit eingeräumt ist oder gewährt wurde.

Depotkonten bei Drittverwahrung und Drittverpfändung:

Depot A Depot B Depot C Depot D
Eigendepot Fremddepot Pfanddepot Sonderpfanddepot
Eigene Papiere der Bank, die unbeschränkt haften Kundenpapiere Kundenpapiere, die für den Refinanzierungskredit des Zwischenverwahrers in voller Höhe haften. Kundenpapiere, die nur bis zur Höhe des dem Hinterleger gewährten Kredits haften.

Verwaltung des Kundendepots:

Die Regeln für die Verwaltung des Depots sind in den AGB`s festgehalten. Sie regeln den Umgang mit den Wertpapieren und sie legen insbesondere fest, bei welchen Anlässen der Kunde eine Weisung geben muss und bei welchen nicht.

 Verwaltungstätigkeiten im Effektenwahrgeschäft Weisung notwendig ?
Trennung, Einzug und Gutschrift von Zins- und Dividendenscheinen nein
Beachtung der steuerlichen Freibeträge oder NV-Bescheinigungen
der Kunden bei Gutschriften
ja
Erneuerung der Bögen nein
Überwachung und Einzug des Gegenwertes bei verlosbaren und kündbaren Wertpapieren nein
Benachrichtigung des Hinterlegers bei Kapital verändernden Maßnahmen
(Umtausch, Abfindung, Übernahme, Bezugsrechte ...)
nein
Abwicklung von Kapital verändernden Maßnahmen ja
Weiterleitung von Mitteilungen an den Kunden nein
Beschaffung von Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung ja
Vertretung des Aktionärs auf der Hauptversammlung ja


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Danke, Azra, 08.05.2005
Sehr überschaulich und gut beschrieben!
Clearstream, karo78, 08.12.2003
Im Artikel "Verwahrung und Verwaltung von WP" sind noch die Begriffe AKV und DKV enthalten. Diese sind mittlerweile in der Tochter der Deutsche Börse AG "Clearstream" integriert. Nachfolgend kurze Beschreibung aus dem Lexikon des www. boersenverlag.de: Deutscher Auslandskassenverein Abkürzung: AKV Der AKV besorgte innerhalb der Gruppe Deutsche Börse AG, speziell für ausländische Aktien, die effiziente und sichere Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die Wertpapierverwahrung und -verwaltung. 1996 wurde der AKV in die Deutsche Börse Clearing AG integriert, die inzwischen mit CEDEL zu Clearstream fusionierte. Deutsche Börse Clearing AG Die Deutsche Börse Clearing AG besorgte innerhalb der Gruppe Deutsche Börse AG die effiziente und sichere Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die Wertpapierverwahrung und -verwaltung inländischer und ausländischer Wertpapiere. Inzwischen fusionierte sie mit CEDEL zu Clearstream als Clearing- und Settlement- und Depotorganisation der Gruppe Deutsche Börse. Clearstream Clearstream ist die führende internationale Clearing- und Settlement-Organisation mit einem umfassenden Angebot für Anleihen und Aktien im inländischen und im Crossborder-Geschäft. Das Unternehmen entstand durch die Fusion von CEDEL und Deutsche Börse Clearing AG. Der Wert der gegenwärtig verwahrten Wertpapiere beläuft sich auf 9 Billionen Euro. Es wird damit gerechnet, dass sich die Zahl der abzuwickelnden Aufträge dieses Jahr auf über 150 Mio. Stück erhöht. Der Aktionärskreis des Unternehmens setzt sich aus den weltweit führenden Kreditinstituten zusammen. Clearstream umfasst drei Geschäftsbereiche: Clearstream Banking Frankfurt, Clearstream Banking Luxembourg und Clearstream Services. Clearstream Banking Luxembourg kümmert sich um das Kerngeschäft Clearing & Abwicklung und verfügt über ein Kurzfrist- und ein Langfrist-Rating von A1 bzw. AA von Standard and Poors sowie F1 bzw.AA von Fitch IBCA. Clearstream Services vereint die IT-Entwicklung und die Operations-Funktionen des Unternehmens und erbringt Wertpapierverarbeitungs- Dienstleistungen für Clearstream Banking und die Marktteilnehmer. Mit freundlichen Grüßen Markus Ferber Leiter Wertpapier-Service [Anm. der Redaktion.: Die Begriffe wurden getauscht]
sehr schön., simonpadel, 12.06.2003
Gut beschrieben. Leicht zu verstehen... Thx. Jigga that! Simon

Artikelkommentar schreiben

Nach oben
Zurück


Aktuelle Bankfachklasse