Bei
der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren unterscheidet man zwischen
dem offenen und dem geschlossenen Depot.
Geschlossenes Depot:
Das geschlossene Depot dient der Verwahrung von Gegenständen in feuer-
und einbruchsicheren Tresorräumen eines Kreditinstituts. Es wird
als geschlossenes Depot bezeichnet, weil das Kreditinstitut keine Kenntnis
von den verwahrten Gegenständen hat. Es stellt lediglich die Schrankfächer
zur Verfügung oder nimmt das Verwahrstück an.
Offenes Depot:
Die Wertpapiere müssen zur Einlieferung ins offene Depot dem Verwahrer
unverschlossen übergeben werden. Da Effekten vertretbar sind, können
sie problemlos aufbewahrt und verwaltet werden.
Rechtsgrundlagen des offenen Depots:
Das Depotgesetz regelt die Verwahrarten, die stückemäßige
Abwicklung der Einkaufskommission, das Konkursvorrecht und die Strafen
bei Zuwiderhandlung. Es hat das Ziel, das Eigentum des Hinterlegers
zu sichern und einen schnellen Austausch von vertretbaren Wertpapieren
zu ermöglichen. Depotgeschäfte im Sinne des Depotgesetzes
betreiben Kaufleute (im Sinne des HGB), die es gewerbsmäßig
übernehmen, unverschlossene Wertpapiere für andere zu verwahren.
Diese Aufgabe wird in Deutschland in erster Linie vom "Deutschen
Kassenverein" übernommen.
Im Kreditwesengesetz (§1 KWG) wird das Depotgeschäft als Bankgeschäft
bezeichnet. Im § 30 KWG ist eine jährliche Depotprüfung
festgelegt, die durch den Bundesfinanzminister näher bestimmt wird.
Dabei wird unter anderem auch die Ausübung des Depotstimmrechts
überprüft.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verwahrung und Verwaltung
der Papiere zwischen Kunde und Bank genau festgelegt.
Verwahrarten:
Die Sammelverwahrung:
§ 5 des Depotgesetz lässt die Aufbewahrung von Wertpapieren ein und
derselben Art zusammen mit eigenen Papieren oder denen von Dritten zu.
Mit Einlieferung in den Sammelbestand verliert der Einlieferer sein Sondereigentum
und erwirbt ein Miteigentum an dem Sammelbestand. Bei einem Konkurs
des Verwahrers hat der Hinterleger ein Aussonderungsrecht, d.h. er erhält
die Papiere zurück, sie fallen nicht in die Konkursmasse.
Die Sammelverwahrung ist die Regelverwahrung nach dem Depotgesetz.
Verfügungsmöglichkeiten bei Girosammelverwahrung |
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Art des Lieferauftrags: |
Einlieferung effektiver Stücke |
Einlieferungsbeleg |
Auslieferung effektiver Stücke |
Auslieferungsbeleg |
Übertragung von Sammelbestandanteilen zugunsten eines anderen Sammeldepots |
- im Rahmen des börsenmäßigen Effektenhandels |
Girosammellieferliste |
- außerhalb des börsenmäßigen Effektenhandels |
Übertragungsscheck |
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Verpfändung von Sammelbestandanteilen zugunsten eines Pfandkontos |
Grüner Wertpapierscheck |
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Die Streifbandverwahrung:
Bei der Streifbandverwahrung handelt es sich um eine Sonderverwahrung gem.
§ 2 DepotG. Die Effekten werden gesondert von den anderen aufbewahrt
und so gekennzeichnet, dass sie dem jeweiligen Eigentümer problemlos
zugeordnet werden können.
Sie werden daher in Mappen und Umschlägen aufbewahrt oder mit Banderolen
gekennzeichnet. Der Hinterleger behält das Eigentum an den von
ihm hinterlegten Papieren.
Schema:
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Sammelverwahrung |
Streifbandverwahrung |
Merkmal der Aufbewahrung: |
Aufbewahrung von Wertpapiere ein und derselben Art zusammen mit eigenen Papieren oder denen von Dritten |
WP werden gesondert (und unter äußerlich erkennbarer
Bezeichnung jedes Hinterlegers) von den eigenen WP und Beständen
Dritter aufbewahrt
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Voraussetzungen für die Aufbewahrung: |
- Ohne ausdrückliche Genehmigung möglich. - Verwahrung bei einer Wertpappiersammelbank |
Hinterleger verlangt gesonderte Aufbewahrung oder die Wertpapiere sind nicht zur Sammelverwahrung zugelassen. |
Eigentumsverhältnisse nach Einlieferung: |
Sondereigentum geht verloren. Miteigentum an dem Sammelbestand wird erworben. |
Hinterleger behält Eigentum an den von ihm hinterlegten Papieren. |
Auslieferungsansprüche des Hinterlegers: |
WP in Höhe des Nennbetrags oder, wenn ohne Nennbetrag, die eingelieferte Stückzahl. |
Genau dieselben Wertpapiere, die auch eingeliefert wurden |
Beispiele: |
Inhaberaktien und Namensaktien mit Blankoindossament. Festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen die serienmäßig ausgelost werden. |
vinkulierte Namensaktien, Namensaktien ohne Blankoindossament, Anleihen die nicht serienmäßig ausgelost werden |
Vorteile: |
- Wertpapiere fallen nicht in Konkursmasse (Aussonderungsrecht) - billiger |
- Kunde behält die Wertpapiere, die er einliefert |
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Wertpapierrechnung:
Effekten, die in Deutschland nicht gehandelt werden, können nur an ausländischen
Börsen erworben werden. Die Verwahrung derartiger Papiere stellt
ein größeres Problem dar. Wenn sie beim Eigentumswechsel
nach Deutschland gesandt würden, wäre das langwierig und teuer.
Aus diesem Grund verzichtet man darauf und gibt die Papiere zu treuhänderischen
Verwahrung in das Eigentum ausländischer Banken. Eine inländische
Bankstelle, meist der Auslandskassenverein (AKV), führt Buch (Wertpapierrechnung)
über die verwahrten Wertpapiere. Der Kunde hat dann einen schuldrechtlichen
Anspruch auf die Lieferung von Wertpapieren, er hat allerdings keine
Eigentumsrechte. Er
erhält eine Gutschrift in Wertpapierrechnung.
Für diese Art der Verwahrung muss nach § 15 Depotgesetz eine ausdrückliche
und schriftliche Erklärung des Hinterlegers vorliegen. Nur damit
ist es möglich, dass der Verwahrer Eigentümer werden oder
das Eigentum auf Dritte übertragen kann. Für den Hinterleger
bedeutet diese Verwahrart ein höheres Risiko, da seine Papiere
im Besitz einer ausländischen Bank sind und nicht dem vollen Schutz
des Depotgesetzes unterliegen. Für die Verwahrung ausländischer
Wertpapiere im Ausland gelten die "Sonderbedingungen für
Auslandsgeschäfte in Wertpapieren". Sie ergänzen
die AGB`s und regeln im Besonderen die Anschaffung, Verwahrung und Verwaltung
der Papiere.
Hausverwahrung und Drittverwahrung:
Hausverwahrung, d.h. die Verwahrung in der eigenen Bank, hat heute keine große
Bedeutung mehr. Der Großteil der Effekten wird beim Deutschen
Kassenverein verwahrt. Dazu gibt die mit der Verwahrung beauftragte
Bank die Papiere an den Kassenverein weiter.
Diese Verwahrart wird Drittverwahrung genannt. Nach § 3 Depotgesetz ist
eine Verwahrung bei einer anderen Bank als der eigenen rechtlich gesehen
einer Drittverwahrung.
Zur Drittverwahrung sind die Banken durch das Depotgesetz ohne besondere
schriftliche Ermächtigung des Kunden berechtigt. Die Banken bilden
bei der Verwahrung der Effekten teilweise Drittverwahrungsketten, d.h.,
die Drittverwahrer geben die Papiere wieder an andere Drittverwahrer
weiter, so dass sich die Papiere an ganz wenigen Stellen in der Bundesrepublik
Deutschland befinden. Damit wird ein stückeloser Effektengiroverkehr
möglich, der eine kostengünstige Übertragung der Wertpapier
zulässt. Sie müssen in vielen Fällen überhaupt nicht
bewegt werden, sondern werden nur umgebucht, da die Verwahrung an ein
und demselben Ort stattfindet.
Depotarten:
Ein Drittverwahrer muss nach § 4,1 Depotgesetz Effekten immer als Eigentum
der hinterlegenden Kunden ansehen. Dieser Grundsatz der Fremdvermutung
soll verhindern, dass Effekten als Sicherheit für Forderungen der
verwahrenden Bank gegen die hinterlegende Bank benutzt werden oder dass
die hinterlegende Bank die Papiere für eigene Zwecke benutzen kann.
Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Kundenpapieren gibt es
nur bei Forderungen, die durch die Verwahrung der Wertpapiere begründet
sind. Wegen des Grundsatzes der Fremdvermutung muss die Bank die Verwahrung
eigener Wertpapiere der Wertpapiersammelbank anzeigen. Die Eigenanzeige
wird dem Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich bei der Verwahrung
mitgeteilt. Der Drittverwahrer bucht Kundenpapiere und Papiere der Bank
auf verschieden Depots.
Depot A Depot der Papiere der Bank |
Depot B Depot für Kunden |
Effekten des Zwischenverwahrers (Bank) |
Effekten der Kunden des Zwischenverwahrers |
Einbuchung bei Eigenanzeige der hinterlegenden Bank |
Einbuchung bei Fremdvermutung |
Die Wertpapiere haften voll für alle Verbindlichkeiten der hinterlegenden Bank beim Drittverwahrer. |
Die Wertpapiere haften nicht für die Verbindlichkeiten der hinterlegenden
Bank beim Drittverwahrer, sondern nur für die Forderungen,
die mit der Verwahrung und Verwaltung der Papiere entstehen. |
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Kunden verpfänden die Wertpapiere meist als Kreditsicherheit. Die Bank
veranlasst nach der Verpfändung den Drittverwahrer, die Papiere
von dem Depot B in das Depot C oder D (Pfanddepots) zu übertragen
und sperrt das Depot des Kunden, damit keine ungenehmigten Verfügungen
vorgenommen werden können. Eine Übertragung in Depot A ist
ebenfalls möglich. Mit der Einstellung in die Pfanddepots C oder
D hat die Bank die Möglichkeit, die Kundenpapiere als Sicherheiten
für eine Refinanzierung ihrerseits beim Drittverwahrer zu verwenden.
Der Unterschied zwischen dem Depot C und dem Depot D liegt im Umfang der
Haftung der Wertpapiere für die Refinanzierung. Die in Depot C
eingebuchten Papiere haften in vollem Umfang für den gesamten Refinanzierungskredit
des Zwischenverwahrers. Die in Depot D eingebuchten Papiere haften nur
bis zur Höhe des Kredits, der dem Hinterleger gewährt wurde.
Die Umbuchung in Depot C ist an eine ausdrückliche und schriftliche
Ermächtigung des Kunden gebunden. Da die Banken in den Augen der
Kunden dadurch eventuell an Ansehen verlieren könnten, verzichten
sie meist darauf und nutzen die vereinfachte Form der Einstellung in
Depot D. Dieses Verfahren ist möglich, wenn es z.B. in den AGB`s
vorgesehen ist. Der § 12 des Depotgesetz lässt eine Drittverpfändung
aber nur zu, wenn dem Hinterleger ein Kredit eingeräumt ist oder
gewährt wurde.
Depotkonten bei Drittverwahrung und Drittverpfändung:
Depot A |
Depot B |
Depot C |
Depot D |
Eigendepot |
Fremddepot |
Pfanddepot |
Sonderpfanddepot |
Eigene Papiere der Bank, die unbeschränkt haften |
Kundenpapiere |
Kundenpapiere, die für den Refinanzierungskredit des Zwischenverwahrers in voller Höhe haften. |
Kundenpapiere, die nur bis zur Höhe des dem Hinterleger gewährten Kredits haften. |
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Verwaltung des Kundendepots:
Die Regeln für die Verwaltung des Depots sind in den AGB`s festgehalten. Sie regeln
den Umgang mit den Wertpapieren und sie legen insbesondere fest, bei
welchen Anlässen der Kunde eine Weisung geben muss und bei welchen
nicht.
Verwaltungstätigkeiten im Effektenwahrgeschäft |
Weisung notwendig ? |
Trennung, Einzug und Gutschrift von Zins- und Dividendenscheinen |
nein |
Beachtung der steuerlichen Freibeträge oder NV-Bescheinigungen der Kunden bei Gutschriften |
ja |
Erneuerung der Bögen |
nein |
Überwachung und Einzug des Gegenwertes bei verlosbaren und kündbaren Wertpapieren |
nein |
Benachrichtigung des Hinterlegers bei Kapital verändernden Maßnahmen (Umtausch, Abfindung, Übernahme, Bezugsrechte ...) |
nein |
Abwicklung von Kapital verändernden Maßnahmen |
ja |
Weiterleitung von Mitteilungen an den Kunden |
nein |
Beschaffung von Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung |
ja |
Vertretung des Aktionärs auf der Hauptversammlung |
ja |
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