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Pfandbriefe & Kommunalschuldverschreibungen

Wesen:

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sind festverzinsliche, mündelsichere Wertpapiere, die von Realkreditinstituten und Girozentralen herausgegeben werden.

Zweck:

  • Pfandbriefe dienen der langfristigen Finanzierung von hypotheken- und grundschuldbesicherten Krediten

  • Kommunalschuldverschreibungen dienen der langfristigen Finanzierung von Kommunalkrediten. Schuldner der Kommunalverschreibung ist jedoch nicht die Gemeinde, sondern das emittierende Realkreditinstitut.

Emittenten:

  • Hypothekenbanken
  • Schiffspandbriefbanken
  • Girozentralen
  • Grundkreditanstalten
  • Deutsche Pfandbriefanstalt
  • Landeskreditbank
  • Landschaften und Stadtschaften

Schema Pfandbrief:

Schema Pfandbrief

Schema Kommunalschuldverschreibung:

Schema Kommunalschuldverschreibung

Rechtsgrundlagen für Pfandbriefe und Kommunaldarlehen:

  • BGB-Bestimmungen
  • Gesetz über Schiffspfandbriefbanken
  • Hypothekenbankgesetz
  • Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖffentlPfandbriefG)

Sicherungsbestimmungen:

Deckungs- oder Kongruenzprinzip:

Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und mit mindestens gleichem Zinssatz, umlaufende Kommunalschuldverschreibungen durch Kommunalkredite mit gleicher Verzinsung, gedeckt sein. Eine Ersatzdeckung durch leicht liquidierbare Titel ist bis zu 15 % des Gesamtbetrages der umlaufenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen zulässig.

Deckungsregister bzw. Hypothekenregister:

Alle Sicherheiten für vergebene Kredite müssen zu einer sogenannten Deckungsmasse zusammengefasst werden. Die Deckungsmasse für Pfandbriefe muss in das Hypothekenregister eingetragen werden, während die Sicherheiten für die Kommunalschuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragen werden.
Bei privaten Hypothekenbanken wacht ein Treuhänder darüber, dass alle Deckungswerte eingetragen sind und dass jederzeit die vorgeschriebene Deckung vorhanden ist. Der Treuhänder wird vom Bundesaufsichtsamt für das KW bestellt.

Umlaufgrenzen:

Bei privaten Hypothekenbanken darf der Gesamtbetrag der umlaufenden Schuldverschreibungen (Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen) das 60-fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.
Bei Schiffspfandbriefbanken beträgt die Pfandbriefumlaufgrenze das 30-fache des haftenden Eigenkapitals.

Haftung:

Den Gläubigern von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen haftet neben der Deckungsmasse das gesamte Vermögen der Hypothekenbank. Im Insolvenzfall fallen die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Gleiches gilt für die eingetragenen Werte bei Kommunalschuldverschreibungen.

Regelungen für das Kreditgeschäft:

Die Hypothekarkredite von Hypothekenbanken dürfen 60 % des Beleihungswertes nicht übersteigen. Der Beleihungswert darf den ermittelten Verkaufswert nicht übersteigen. Allerdings dürfen bei der Wertermittlung nur die dauerhaften Eigenschaften und der nachhaltig erzielbare Ertrag berücksichtigt werden.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Unterschiede, Jassi_Herz, 13.10.2016
Was ist der Unterschied zwischen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen?
die bildchen sind toll ;), GKaya, 13.11.2007
ist eigentlich gut erklärt und mit bildchen gut für ahnungslose wie mich ;)
Kurz und bündig, Alicia_Keys, 26.04.2004
Bei der Ersatzdeckung ist ein Fehler. Es dürfen nur 10 % sein, bspw. aus DBB-Guthaben, Bargeld oder bestimmten Arten von Bundeswertpapieren.
Guter Artikel, Crazy83, 11.11.2003
Der Artikel ist gut geschrieben und es ist eigentlich alles drin was man braucht!! Aber mir fehlt die Börsenfähigkeit der Wertpapiere, wann kann man sie wie wieder verkaufen und kann man das überhaupt?? Aber sonst ist er super!!
Einfach gut, , 27.10.2003
alles drin was man braucht, kurz und verständlich
Note 1, chrissischroeder, 10.02.2003
find ich sehr gut, ist alles drin, was man braucht!

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