Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sind festverzinsliche,
mündelsichere Wertpapiere, die von Realkreditinstituten und Girozentralen
herausgegeben werden.
Zweck:
- Pfandbriefe dienen der langfristigen Finanzierung von hypotheken- und grundschuldbesicherten Krediten
- Kommunalschuldverschreibungen
dienen der langfristigen Finanzierung von Kommunalkrediten. Schuldner
der Kommunalverschreibung ist jedoch nicht die Gemeinde, sondern das
emittierende Realkreditinstitut.
Emittenten:
- Hypothekenbanken
- Schiffspandbriefbanken
- Girozentralen
- Grundkreditanstalten
- Deutsche Pfandbriefanstalt
- Landeskreditbank
- Landschaften und Stadtschaften
Schema Pfandbrief:
Schema Kommunalschuldverschreibung:
Rechtsgrundlagen für Pfandbriefe und Kommunaldarlehen:
- BGB-Bestimmungen
- Gesetz über Schiffspfandbriefbanken
- Hypothekenbankgesetz
- Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖffentlPfandbriefG)
Sicherungsbestimmungen:
Deckungs- oder Kongruenzprinzip:
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes
durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und mit mindestens
gleichem Zinssatz, umlaufende Kommunalschuldverschreibungen durch Kommunalkredite
mit gleicher Verzinsung, gedeckt sein. Eine Ersatzdeckung durch leicht
liquidierbare Titel ist bis zu 15 % des Gesamtbetrages der umlaufenden
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen zulässig.
Deckungsregister bzw. Hypothekenregister:
Alle Sicherheiten für vergebene Kredite müssen zu einer sogenannten
Deckungsmasse zusammengefasst werden. Die Deckungsmasse für Pfandbriefe
muss in das Hypothekenregister eingetragen werden, während die
Sicherheiten für die Kommunalschuldverschreibungen in das Deckungsregister
eingetragen werden.
Bei privaten Hypothekenbanken wacht ein Treuhänder darüber,
dass alle Deckungswerte eingetragen sind und dass jederzeit die vorgeschriebene
Deckung vorhanden ist. Der Treuhänder wird vom Bundesaufsichtsamt
für das KW bestellt.
Umlaufgrenzen:
Bei privaten Hypothekenbanken darf der Gesamtbetrag der umlaufenden
Schuldverschreibungen (Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen)
das 60-fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.
Bei Schiffspfandbriefbanken beträgt die Pfandbriefumlaufgrenze
das 30-fache des haftenden Eigenkapitals.
Haftung:
Den Gläubigern von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen
haftet neben der Deckungsmasse das gesamte Vermögen der Hypothekenbank.
Im Insolvenzfall fallen die in das Hypothekenregister eingetragenen
Werte nicht in die Insolvenzmasse. Gleiches gilt für die eingetragenen
Werte bei Kommunalschuldverschreibungen.
Regelungen für das Kreditgeschäft:
Die Hypothekarkredite von Hypothekenbanken dürfen 60 % des Beleihungswertes
nicht übersteigen. Der Beleihungswert darf den ermittelten Verkaufswert
nicht übersteigen. Allerdings dürfen bei der Wertermittlung
nur die dauerhaften Eigenschaften und der nachhaltig erzielbare Ertrag berücksichtigt werden.