Die Schuldbuchverwaltung des Bundes ist die Bundesschuldenverwaltung in
Bad Homburg v.d. Höhe. Die Landesschuldbücher werden überwiegend
von der obersten Finanzbehörde des Landes, teilweise aber ebenfalls
von einer besonderen Landesschuldenverwaltung geführt.
Die BSV ist eine selbstständige Bundesbehörde im Bereich
des Bundesministeriums der Finanzen. Sie unterliegt keinen fachlichen
Weisungen bei der Erledigung der ihr durch Gesetz übertragenen
Aufgaben, zu denen auch die Führung des Bundesschuldbuchs gehört.
Die Bundesschuldenverwaltung nimmt ihre Aufgaben als unparteiischer
Treuhänder zwischen Gläubiger und Schuldner wahr. Für
sie maßgebende Grundsätze sind die Gebundenheit an das
Gesetz und die Gleichbehandlung der Gläubiger.
Bedeutung des Bundesschuldbuchs:
Das Schuldbuch soll dem Staatsbürger eine verlustsichere und kostengünstige
Verwaltung seiner für eine Daueranlage vorgesehenen Inhaberpapiere
bieten, die durch Eintragung auf seinen Namen festgeschrieben wurden.
Als "Wertrechtsregister" hat sich das Bundesschuldbuch in Verbindung
mit der Sammelverwahrung und dem Effektengiroverkehr zur zentralen
Einrichtung für die Publikumstitel des Bundes entwickelt.
Wertrechte im Effektengiroverkehr:
Zur Begebung einer Wertrechtsemission beauftragt das Bundesministerium
der Finanzen bzw. das jeweilige Sondervermögen des Bundes die
Bundesschuldenverwaltung, einen bestimmten Nennbetrag der zu begebenden
Wertpapierart in das Bundesschuldbuch als Sammelschuldbuchforderung
für die Wertpapiersammelbank mit der Maßgabe einzutragen,
dass die Deutsche Bundesbank über den Emissionsbetrag zum Zweck
des Verkaufs verfügen kann. Die bei der Bundesbank oder den Landeszentralbanken
eingehenden Kaufaufträge werden in der Weise beliefert, dass
die jeweiligen Beträge im Effektengiroverkehr auf das Konto der
Käuferbank bei der Wertpapiersammelbank übertragen werden.
Mit der Umbuchung ist die Lieferverpflichtung erfüllt. Das Kreditinstitut
seinerseits erteilt seinem Kunden in Höhe des erworbenen Nennbetrages
Gutschrift auf dessen Depotkonto. Spätestens mit der Depotgutschrift
geht nach den depotrechtlichen Vorschriften das anteilige Miteigentum
auf den Erwerber über.
Wertrechte als Einzelschuldbuchforderung:
Die Technik der stückelosen Begebung führt dazu, dass sich jede
Neuemission zunächst in voller Höhe des Emissionsbetrages
als Wertrecht (Sammelbestand) bei der Wertpapiersammelbank niederschlägt.
Wünscht ein Käufer die Eintragung der von ihm erworbenen
Werte auf seinen Namen im Bundesschuldbuch, so veranlasst das vermittelnde
KI die Übertragung der Werte von seinem Depotkonto bei der Wertpapiersammelbank
auf das Schuldbuchkonto des Käufers. In Höhe dieser Übertragung
verringert sich der Anteil des übertragenden Kreditinstituts
am Sammelbestand der Wertpapiersammelbank und entsprechend auch das
im Schuldbuch zugunsten der Wertpapiersammelbank eingetragene Wertrecht,
das im gleichen Umfang in ein Wertrecht für den Inhaber des Einzelschuldbuchkontos
umgewandelt wird.
Bei der Übertragung der Werte auf ein Einzelschuldbuchkonto sind
die Schuldbuchkonto-Nr. sowie Name und Anschrift des Kontoinhabers
anzugeben. Wenn noch kein Schuldbuchkonto besteht, dann können
die Wertpapiere unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers
sowie dem Hinweis "Neueintrag" an die Bundesschuldenverwaltung übertragen
werden. Bei Eingang der Werte nimmt die Bundesschuldenverwaltung dann
zunächst eine Registrierung auf den Namen des Begünstigten
vor. Die Eintragung von Wertrechten in das Schuldbuch für einen
bestimmten Gläubiger ändert das Rechtsverhältnis zwischen
Anleihegläubiger und -schuldner nicht. Die Rechte aus dem Sammelbestandsanteil
setzen sich in dem auf einem Einzelschuldbuchkonto eingetragenen Wertrecht
fort. Auch ist das Wertrecht nicht anders zu bilanzieren.
Öffentlicher Glaube des Schuldbuchs:
Das Schuldbuch genießt öffentlichen Glauben. Beim Wertpapierkauf
soll sich der Käufer darauf verlassen können, dass das Geschäft
nicht etwa deswegen mit Mängeln behaftet ist, weil die Inhaberschuldverschreibung
dem früheren Eigentümer abhanden gekommen ist. Im Interesse
der Sicherheit des Bank- und Börsenverkehrs geht der Vertrauensschutz
bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen und Verpfändungen
von Inhaberpapieren sogar weiter als bei anderen beweglichen Sachen.
Wer im guten Glauben das Wertpapier von einem Nichteigentümer erwirbt,
erlangt nämlich das Eigentum an dem Papier und damit die Forderung
auch dann, wenn das Papier gestohlen wurden, verlorengegangen oder
sonst abhanden gekommen ist.
Schuldbuchkonten können für alle natürlichen und juristischen Personen
eingerichtet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei bestimmten
Emissionen Beschränkungen des Erwerberkreises bestehen. Die Bundesschuldenverwaltung
führt für jede Person nur ein Schuldbuchkonto. Unterkonten
werden nicht geführt. Eheleute oder zwei natürliche Personen
können ein Gemeinschaftskonto einrichten lassen. Auch für
Wohnungseigentümergemeinschaften können Konten eröffnet
werden. Eintragungsfähig sind ferner Gesellschaften des Handelsrechts,
die selbst keine juristischen Personen sind, aber unter ihrem Namen
klagen und verklagt werden können (OHG, KG). Nichtsrechtfähige
Vermögensmassen und Personengemeinschaften können unter
der Voraussetzung in das Schuldbuch eingetragen werden, dass die Identitätsfeststellung
und die Vertretungsbefugnis zufriedenstellend geregelt und nachgewiesen
sind.
Für die Eröffnung eines Schuldbuchkontos benötigt die
BSV einen Kontoeröffnungsantrag, der bei den meisten Banken erhältlich
ist oder direkt bei der BSV angefordert werden kann. Bei der Kontoeröffnung
ist eine Legitimationprüfung erforderlich, da niemand auf falschen
oder erdichteten Namen ein Konto eröffnen darf. Die Legitimationsprüfung
kann bei dem Kreditinstitut durchgeführt werden. Ist der Kontoinhaber
nicht voll geschäftsfähig, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit
des Geschäfts der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Schuldbuchgeheimnis:
Die BSV darf als kontoführende Stelle über den Inhalt des Bundesschuldbuchs
nur dem eingetragenen Kontoinhaber, seinem Vertreter und dem Rechtsnachfolger
Auskunft erteilen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt gegenüber
jeder unberechtigten dritten Person. Den Finanzbehörden ist die
BSV in gleichem Umfang zur Auskunft verpflichtet wie Kreditinstitute.
Das Schuldbuchgeheimnis erstreckt sich auf alle Eintragungen im Bundesschuldbuch
und ist dem Bankgeheimnis gleichzusetzen.
Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers:
Dem Kontoinhaber steht die Berechtigung zu, über das Schuldbuchkonto
zu verfügen und alle das Konto betreffenden Aufträge zu
erteilen. Es ist nicht möglich, das Verfügungsrecht des
Kontoinhabers vertraglich auszuschließen.
Der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, einem Dritten Vollmacht
für sein Schuldbuchkonto zu erteilen. Gemeinschaftskonten können
im Schuldbuch nur mit Einzelverfügungsberechtigung jedes der
beiden Kontoinhaber eröffnet werden.
Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften richtet sich die Verfügungsberechtigung
nach dem registergerichtlichen Eintragungen. Abweichend hiervon wird
sie jedoch meist durch Erteilung von Handlungsvollmachten geregelt,
die in besonderen Unterschriftsverzeichnissen niedergelegt sind.
Vollmachten:
Der Schuldbuchkontoinhaber kann zu seinem Schuldbuchkonto einen oder auch
mehrere Bevollmächtigte benennen, der oder die er über sein
Konto verfügen lassen will. Im Schuldbuchverkehr kommt nur eine
schriftliche Vollmacht in Frage, die der BSV gegenüber zu erklären
ist. Eine Vollmacht kann nur von dem Kontoinhaber erteilt werden.
Bei Gemeinschaftkonten muss die Erklärung von beiden Kontoinhabern
unterschrieben werden.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, über die auf dem Schuldbuchkonto
eingetragenen Wertpapiere zu verfügen. Die Vollmacht bleibt bis
zu ihrem schriftlichen Widerruf durch den Kontoinhaber gültig.
Der Kontoinhaber kann die Vollmacht für den Todesfall und über
den Tod hinaus erteilen.
Schriftformerfordernis und Unterschriftenvergleich:
Alle Aufträge zu einem Schuldbuchkonto bedürfen der Schriftform,
d.h. sie müssen vom Kontoinhaber oder einem zum Schuldbuchkonto
Verfügungsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein.
Nach den gesetzlichen Vorschriften können per Telefax oder Telefon
erteilte Auträge nicht ausgeführt werden. Dies gilt auch
dann, wenn die Stimme des Kontoinhabers bekannt ist oder das Telefax
den Absender erkennen läßt.
Die Schriftform gewährt dem Schuldbuchkontoinhabe einen hohen Sicherheitsstandard
gegenüber Mißbrauch seines Kontos und der auf diesem verwahrten
Wertpapiere.
Auftragsarten:
Zur Auftragserteilung sollten stets die Formulare der BSV genutzt werden.
Der Kontoinhaber kann über seine Wertpapiere wie bei einem Bankdepot
verfügen.
Dazu zählt:
- Verkauf von börsennotierten Wertpapieren
- Vorzeitige Rückgabe von Bundesschatzbriefen
- Wiederanlage fälliger Kapital- und Zinsbeträge
- Verpfändung von Wertpapieren
- Übertragng von Wertpapieren
Eine Verfügung, die der Eingetragene trifft, erlangt gegenüber dem Bund als Schuldner
erst durch die Eintragung im Schuldbuch Wirksamkeit.
Neben der Verfügung kann der Schuldbuchkontoinhaber jederzeit die
Änderung der "Stammdaten" zu seinem Konto vornehmen.
Vertrag zugunsten Dritter:
Der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, die auf seinem Schuldbuchkonto eingetragenen
Werte einem Dritten als Schenkung auf den Todesfall zuzuwenden, ohne
dass es hierzu der Form einer Verfügung von Todes wegen bedarf.
Bei Gemeinschaftskonten ist auch die gegenseitige Zuwendung zugunsten
des längerlebenden Mitkontoinhabers möglich. Die BSV verpflichtet
sich die Zeitpunkt des Ablebens eingetragenen Wertpapiere auf den Begünstigten
umzuschreiben. Den Widerruf des Vertrags zugunsten Dritter kann sich
der Kontoinhaber vorbehalten. Einem Widerruf der Erben kann dadurch
begegnet werden, dass der Begünstigte schriftlich erklärt,
er nehme die Schenkung im Falle des Todes an.
Zahlungen:
Die Bundesschuldenverwaltung überweist die fälligen Zins- und Kapitalerträge spesenfrei.
Zinsen und Stückzinsen werden unter Beachtung der steuerlichen
Bestimmungen ausgezahlt.
Benachrichtigungen:
Der Kunde erhält über sämtliche Eintragungen und Veränderungen unverzüglich
eine Benachrichtigung. Jeder Kunde erhält außerdem zu Beginn
jeden Jahres einen Jahreskontoauszug, der den Wertbestand zum 31.12.
des abgelaufenen Geschäftsjahres zeigt.
Vorteile der Wertpapierverwahrung durch die Bundesschuldenverwaltung:
- kostenlose Verwaltung, keine Gebühren
- spesenfreie Zins- und Kapitalzahlungen
Welche Wertpapiere verwaltet die BSV ?
- Bundesobligationen
- Bundesschatzbriefe
- Finanzierungsschätze
- Anleihen und Schatzanweisungen des Bundes
- die meisten Emissionen der Deutschen Ausgleichsbank
Welche Aufträge können der BSV erteilt werden ?
- Verkauf
- Vorzeitige Rückgabe von Bundesschatzbriefen
- Umtausch von Bundesschatzbriefen
- Wiederanlage von Wertpapieren
- Wiederanlage fälliger Kapital- und Zinsbeträge
- Übertragung auf ein anderes Schuldbuchkonto
Welche Besonderheiten gibt es ei den einzelnen Auftragsarten ?
Anleihen, Obligationen und Schatzanweisungen können vor Fälligkeit zum Börsenkurs
verkauft werden. Kurslimite können nicht beachtet werden. Die Verkaufsauträge
werden über die Deutsche Bundesbank ausgeführt. Die Verkaufsaufträge
werden i.d.R. außerbörslich ausgeführt. Dadurch fallen
weder Maklercourtage noch Börsenabwicklungsgebühren an.