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Die Bundeswertpapierverwaltung

Allgemeines:

Die Schuldbuchverwaltung des Bundes ist die Bundesschuldenverwaltung in Bad Homburg v.d. Höhe. Die Landesschuldbücher werden überwiegend von der obersten Finanzbehörde des Landes, teilweise aber ebenfalls von einer besonderen Landesschuldenverwaltung geführt.
Die BSV ist eine selbstständige Bundesbehörde im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie unterliegt keinen fachlichen Weisungen bei der Erledigung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben, zu denen auch die Führung des Bundesschuldbuchs gehört. Die Bundesschuldenverwaltung nimmt ihre Aufgaben als unparteiischer Treuhänder zwischen Gläubiger und Schuldner wahr. Für sie maßgebende Grundsätze sind die Gebundenheit an das Gesetz und die Gleichbehandlung der Gläubiger.

Bedeutung des Bundesschuldbuchs:

Das Schuldbuch soll dem Staatsbürger eine verlustsichere und kostengünstige Verwaltung seiner für eine Daueranlage vorgesehenen Inhaberpapiere bieten, die durch Eintragung auf seinen Namen festgeschrieben wurden.
Als "Wertrechtsregister" hat sich das Bundesschuldbuch in Verbindung mit der Sammelverwahrung und dem Effektengiroverkehr zur zentralen Einrichtung für die Publikumstitel des Bundes entwickelt.

Wertrechte im Effektengiroverkehr:

Zur Begebung einer Wertrechtsemission beauftragt das Bundesministerium der Finanzen bzw. das jeweilige Sondervermögen des Bundes die Bundesschuldenverwaltung, einen bestimmten Nennbetrag der zu begebenden Wertpapierart in das Bundesschuldbuch als Sammelschuldbuchforderung für die Wertpapiersammelbank mit der Maßgabe einzutragen, dass die Deutsche Bundesbank über den Emissionsbetrag zum Zweck des Verkaufs verfügen kann. Die bei der Bundesbank oder den Landeszentralbanken eingehenden Kaufaufträge werden in der Weise beliefert, dass die jeweiligen Beträge im Effektengiroverkehr auf das Konto der Käuferbank bei der Wertpapiersammelbank übertragen werden. Mit der Umbuchung ist die Lieferverpflichtung erfüllt. Das Kreditinstitut seinerseits erteilt seinem Kunden in Höhe des erworbenen Nennbetrages Gutschrift auf dessen Depotkonto. Spätestens mit der Depotgutschrift geht nach den depotrechtlichen Vorschriften das anteilige Miteigentum auf den Erwerber über.

Wertrechte als Einzelschuldbuchforderung:

Die Technik der stückelosen Begebung führt dazu, dass sich jede Neuemission zunächst in voller Höhe des Emissionsbetrages als Wertrecht (Sammelbestand) bei der Wertpapiersammelbank niederschlägt. Wünscht ein Käufer die Eintragung der von ihm erworbenen Werte auf seinen Namen im Bundesschuldbuch, so veranlasst das vermittelnde KI die Übertragung der Werte von seinem Depotkonto bei der Wertpapiersammelbank auf das Schuldbuchkonto des Käufers. In Höhe dieser Übertragung verringert sich der Anteil des übertragenden Kreditinstituts am Sammelbestand der Wertpapiersammelbank und entsprechend auch das im Schuldbuch zugunsten der Wertpapiersammelbank eingetragene Wertrecht, das im gleichen Umfang in ein Wertrecht für den Inhaber des Einzelschuldbuchkontos umgewandelt wird.

Bei der Übertragung der Werte auf ein Einzelschuldbuchkonto sind die Schuldbuchkonto-Nr. sowie Name und Anschrift des Kontoinhabers anzugeben. Wenn noch kein Schuldbuchkonto besteht, dann können die Wertpapiere unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers sowie dem Hinweis "Neueintrag" an die Bundesschuldenverwaltung übertragen werden. Bei Eingang der Werte nimmt die Bundesschuldenverwaltung dann zunächst eine Registrierung auf den Namen des Begünstigten vor. Die Eintragung von Wertrechten in das Schuldbuch für einen bestimmten Gläubiger ändert das Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und -schuldner nicht. Die Rechte aus dem Sammelbestandsanteil setzen sich in dem auf einem Einzelschuldbuchkonto eingetragenen Wertrecht fort. Auch ist das Wertrecht nicht anders zu bilanzieren.

Öffentlicher Glaube des Schuldbuchs:

Das Schuldbuch genießt öffentlichen Glauben. Beim Wertpapierkauf soll sich der Käufer darauf verlassen können, dass das Geschäft nicht etwa deswegen mit Mängeln behaftet ist, weil die Inhaberschuldverschreibung dem früheren Eigentümer abhanden gekommen ist. Im Interesse der Sicherheit des Bank- und Börsenverkehrs geht der Vertrauensschutz bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen und Verpfändungen von Inhaberpapieren sogar weiter als bei anderen beweglichen Sachen.

Wer im guten Glauben das Wertpapier von einem Nichteigentümer erwirbt, erlangt nämlich das Eigentum an dem Papier und damit die Forderung auch dann, wenn das Papier gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

Schuldbuchkonten können für alle natürlichen und juristischen Personen eingerichtet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei bestimmten Emissionen Beschränkungen des Erwerberkreises bestehen. Die Bundesschuldenverwaltung führt für jede Person nur ein Schuldbuchkonto. Unterkonten werden nicht geführt. Eheleute oder zwei natürliche Personen können ein Gemeinschaftskonto einrichten lassen. Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften können Konten eröffnet werden. Eintragungsfähig sind ferner Gesellschaften des Handelsrechts, die selbst keine juristischen Personen sind, aber unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können (OHG, KG). Nichtsrechtfähige Vermögensmassen und Personengemeinschaften können unter der Voraussetzung in das Schuldbuch eingetragen werden, dass die Identitätsfeststellung und die Vertretungsbefugnis zufriedenstellend geregelt und nachgewiesen sind.
Für die Eröffnung eines Schuldbuchkontos benötigt die BSV einen Kontoeröffnungsantrag, der bei den meisten Banken erhältlich ist oder direkt bei der BSV angefordert werden kann. Bei der Kontoeröffnung ist eine Legitimationprüfung erforderlich, da niemand auf falschen oder erdichteten Namen ein Konto eröffnen darf. Die Legitimationsprüfung kann bei dem Kreditinstitut durchgeführt werden. Ist der Kontoinhaber nicht voll geschäftsfähig, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit des Geschäfts der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Schuldbuchgeheimnis:

Die BSV darf als kontoführende Stelle über den Inhalt des Bundesschuldbuchs nur dem eingetragenen Kontoinhaber, seinem Vertreter und dem Rechtsnachfolger Auskunft erteilen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt gegenüber jeder unberechtigten dritten Person. Den Finanzbehörden ist die BSV in gleichem Umfang zur Auskunft verpflichtet wie Kreditinstitute. Das Schuldbuchgeheimnis erstreckt sich auf alle Eintragungen im Bundesschuldbuch und ist dem Bankgeheimnis gleichzusetzen.

Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers:

Dem Kontoinhaber steht die Berechtigung zu, über das Schuldbuchkonto zu verfügen und alle das Konto betreffenden Aufträge zu erteilen. Es ist nicht möglich, das Verfügungsrecht des Kontoinhabers vertraglich auszuschließen.
Der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, einem Dritten Vollmacht für sein Schuldbuchkonto zu erteilen. Gemeinschaftskonten können im Schuldbuch nur mit Einzelverfügungsberechtigung jedes der beiden Kontoinhaber eröffnet werden.

Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften richtet sich die Verfügungsberechtigung nach dem registergerichtlichen Eintragungen. Abweichend hiervon wird sie jedoch meist durch Erteilung von Handlungsvollmachten geregelt, die in besonderen Unterschriftsverzeichnissen niedergelegt sind.

Vollmachten:

Der Schuldbuchkontoinhaber kann zu seinem Schuldbuchkonto einen oder auch mehrere Bevollmächtigte benennen, der oder die er über sein Konto verfügen lassen will. Im Schuldbuchverkehr kommt nur eine schriftliche Vollmacht in Frage, die der BSV gegenüber zu erklären ist. Eine Vollmacht kann nur von dem Kontoinhaber erteilt werden. Bei Gemeinschaftkonten muss die Erklärung von beiden Kontoinhabern unterschrieben werden.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, über die auf dem Schuldbuchkonto eingetragenen Wertpapiere zu verfügen. Die Vollmacht bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf durch den Kontoinhaber gültig. Der Kontoinhaber kann die Vollmacht für den Todesfall und über den Tod hinaus erteilen.

Schriftformerfordernis und Unterschriftenvergleich:

Alle Aufträge zu einem Schuldbuchkonto bedürfen der Schriftform, d.h. sie müssen vom Kontoinhaber oder einem zum Schuldbuchkonto Verfügungsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Nach den gesetzlichen Vorschriften können per Telefax oder Telefon erteilte Auträge nicht ausgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Stimme des Kontoinhabers bekannt ist oder das Telefax den Absender erkennen läßt.

Die Schriftform gewährt dem Schuldbuchkontoinhabe einen hohen Sicherheitsstandard gegenüber Mißbrauch seines Kontos und der auf diesem verwahrten Wertpapiere.

Auftragsarten:

Zur Auftragserteilung sollten stets die Formulare der BSV genutzt werden. Der Kontoinhaber kann über seine Wertpapiere wie bei einem Bankdepot verfügen.

Dazu zählt:

  • Verkauf von börsennotierten Wertpapieren
  • Vorzeitige Rückgabe von Bundesschatzbriefen
  • Wiederanlage fälliger Kapital- und Zinsbeträge
  • Verpfändung von Wertpapieren
  • Übertragng von Wertpapieren

Eine Verfügung, die der Eingetragene trifft, erlangt gegenüber dem Bund als Schuldner erst durch die Eintragung im Schuldbuch Wirksamkeit.
Neben der Verfügung kann der Schuldbuchkontoinhaber jederzeit die Änderung der "Stammdaten" zu seinem Konto vornehmen.

Vertrag zugunsten Dritter:

Der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, die auf seinem Schuldbuchkonto eingetragenen Werte einem Dritten als Schenkung auf den Todesfall zuzuwenden, ohne dass es hierzu der Form einer Verfügung von Todes wegen bedarf. Bei Gemeinschaftskonten ist auch die gegenseitige Zuwendung zugunsten des längerlebenden Mitkontoinhabers möglich. Die BSV verpflichtet sich die Zeitpunkt des Ablebens eingetragenen Wertpapiere auf den Begünstigten umzuschreiben. Den Widerruf des Vertrags zugunsten Dritter kann sich der Kontoinhaber vorbehalten. Einem Widerruf der Erben kann dadurch begegnet werden, dass der Begünstigte schriftlich erklärt, er nehme die Schenkung im Falle des Todes an.

Zahlungen:

Die Bundesschuldenverwaltung überweist die fälligen Zins- und Kapitalerträge spesenfrei. Zinsen und Stückzinsen werden unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen ausgezahlt.

Benachrichtigungen:

Der Kunde erhält über sämtliche Eintragungen und Veränderungen unverzüglich eine Benachrichtigung. Jeder Kunde erhält außerdem zu Beginn jeden Jahres einen Jahreskontoauszug, der den Wertbestand zum 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres zeigt.

Vorteile der Wertpapierverwahrung durch die Bundesschuldenverwaltung:

  • kostenlose Verwaltung, keine Gebühren
  • spesenfreie Zins- und Kapitalzahlungen

Welche Wertpapiere verwaltet die BSV ?

  • Bundesobligationen
  • Bundesschatzbriefe
  • Finanzierungsschätze
  • Anleihen und Schatzanweisungen des Bundes
  • die meisten Emissionen der Deutschen Ausgleichsbank

Welche Aufträge können der BSV erteilt werden ?

  • Verkauf
  • Vorzeitige Rückgabe von Bundesschatzbriefen
  • Umtausch von Bundesschatzbriefen
  • Wiederanlage von Wertpapieren
  • Wiederanlage fälliger Kapital- und Zinsbeträge
  • Übertragung auf ein anderes Schuldbuchkonto

Welche Besonderheiten gibt es ei den einzelnen Auftragsarten ?

Anleihen, Obligationen und Schatzanweisungen können vor Fälligkeit zum Börsenkurs verkauft werden. Kurslimite können nicht beachtet werden. Die Verkaufsauträge werden über die Deutsche Bundesbank ausgeführt. Die Verkaufsaufträge werden i.d.R. außerbörslich ausgeführt. Dadurch fallen weder Maklercourtage noch Börsenabwicklungsgebühren an.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Bundeswertpapierverwaltung, Jacko, 14.12.2005
Falls es jemand genau interessiert ! Seit dem 01.01.2002 ,trat die Namesänderung in kraft. (ehemalig: siehe oben) MFG Sparkasse Mainz
Namensänderung, , 05.03.2003
Die BSV heißt schon lange nicht mehr so. Also ändern. Der alte Name verwirrt nur.
Bundeswertpapierverwaltung, , 13.08.2002
Die heißt aber nicht mehr so ; )

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