Erbschafts- und Schenkungssteuer
Der Erbschaftssteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen (z.B. durch Testament,
gesetzl. Erbfolge, Vermächtnis) und Schenkungen unter Lebenden.
Rechtsgrundlage:
* Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
* Bewertungsgesetz (für den Wertansatz), z. B. Bewertung des Grundvermögens
nach Verkehrswerten.
Erbschafts- und Schenkungsteuerpflicht:
- unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn entweder der Erwerber oder
der Erblasser / Schenker Inländer ist. Der Steuerpflicht unterliegt der
gesamte Erwerb.
- beschränkte Steuerpflicht besteht bei Erwerb inländischen Vermögens,
wenn weder Erwerber noch Erblasser Inländer sind.
- die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens erfolgt nach dem
Bewertungsgesetz.
Steuerklassen:
Nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker
werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse
I: |
der Ehegatte, Kinder und
Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder sowie bei Erwerbern
von Todes wegen die Eltern und Voreltern. |
Steuerklasse
II: |
Eltern und Großeltern, soweit
sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister und deren
Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der
geschiedene Ehegatte. |
Steuerklasse
III: |
alle übrigen Erwerber |
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Geplante Freibeträge (§ 16) sind
* alle 10 Jahre neu ausschöpfbar
* abhängig vom Verwandtschaftsgrad, z. B. erhalten
-- Ehegatten, eingetr. Lebenspartner: 500.000 €
-- Kinder/Stiefkinder: 400.000 €
-- je Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €
-- Weitere Abkömmlinge aus Steuerklasse I 100.000 €
-- Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 € Steuerklasse II
-- Onkel, Tanten, Lebensgefährten 20.000 € Steuerklasse III
* Die Steuersätze (von 7 % bis 50 %) sind abhängig
- von der Höhe der Erbschaft bzw. der Schenkung
- vom Verwandtschaftsgrad
bis einschließlich |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
über 26.000.000 € |
30 % |
43 % |
50 % |
Steuerpflichtiger Wert des Nachlasses:
Der steuerpflichtige Wert des Nachlasses umfasst die Summe der vererbten Vermögenswerte
nach Abzug bestimmter Belastungen bzw. Kosten und der Freibeträge. Grundsätzlich
müssen die Vermögensgegenstände mit dem so genannten "gemeinen
Wert" angesetzt werden. Er entspricht dem Verkaufspreis, der am Todestag
des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für
den Vermögensgegenstand tatsächlich zu erzielen wäre. Weitere Informationen
unter: http://bundesrecht.juris.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html
Kommentare
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Neue Aktualisierung, TobiasH, 20.03.2010 |
Der Artikel wurde wieder überarbeitet und steht euch in aktuellster Fassung zur Verfügung! |
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Neue Aktualisierung, TobiasH, 22.09.2008 |
Dieser Artikel wurde im September 2008 komplett überarbeitet und der neuen Regelungen angepasst. |
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erm hallo????, GKaya, 13.11.2007 |
wat soll dat denn... egal was ich grad zu Steuerrecht gelesen hab, ist verlatet oder unvollständig...
Schade :( |
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Schlecht........., Bankazubi2004, 13.03.2006 |
leider kann man mit dem hier nix Anfangen |
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...leider unzureichend....., N.A., 13.05.2002 |
Es fehlen Angaben z.B. zu Freibeträgen und zur "Verjährung" der Schenkung (z.B. bei Rückgriff im Erball etc.) |
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