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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen (z.B. durch Testament, gesetzl. Erbfolge, Vermächtnis) und Schenkungen unter Lebenden.

Rechtsgrundlage: 
* Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
* Bewertungsgesetz (für den Wertansatz), z. B. Bewertung des Grundvermögens nach Verkehrswerten.


Erbschafts- und Schenkungsteuerpflicht:

  • unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn entweder der Erwerber oder der Erblasser / Schenker Inländer ist. Der Steuerpflicht unterliegt der gesamte Erwerb.
  • beschränkte Steuerpflicht besteht bei Erwerb inländischen Vermögens, wenn weder Erwerber noch Erblasser Inländer sind.
  • die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

Steuerklassen:

Nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden:

 Steuerklasse I: der Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder sowie bei Erwerbern von Todes wegen die Eltern und Voreltern.
 Steuerklasse II: Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der geschiedene Ehegatte.
 Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber

Geplante Freibeträge (§ 16) sind
* alle 10 Jahre neu ausschöpfbar
* abhängig vom Verwandtschaftsgrad, z. B. erhalten

-- Ehegatten, eingetr. Lebenspartner: 500.000 €
-- Kinder/Stiefkinder: 400.000 €
-- je Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €
-- Weitere Abkömmlinge aus Steuerklasse I 100.000 €
-- Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 € Steuerklasse II
-- Onkel, Tanten, Lebensgefährten 20.000 € Steuerklasse III

* Die Steuersätze (von 7 % bis 50 %) sind abhängig
- von der Höhe der Erbschaft bzw. der Schenkung
- vom Verwandtschaftsgrad

bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Steuerpflichtiger Wert des Nachlasses:

Der steuerpflichtige Wert des Nachlasses umfasst die Summe der vererbten Vermögenswerte nach Abzug bestimmter Belastungen bzw. Kosten und der Freibeträge. Grundsätzlich müssen die Vermögensgegenstände mit dem so genannten "gemeinen Wert" angesetzt werden. Er entspricht dem Verkaufspreis, der am Todestag des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den Vermögensgegenstand tatsächlich zu erzielen wäre. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Neue Aktualisierung, TobiasH, 20.03.2010
Der Artikel wurde wieder überarbeitet und steht euch in aktuellster Fassung zur Verfügung!
Neue Aktualisierung, TobiasH, 22.09.2008
Dieser Artikel wurde im September 2008 komplett überarbeitet und der neuen Regelungen angepasst.
erm hallo????, GKaya, 13.11.2007
wat soll dat denn... egal was ich grad zu Steuerrecht gelesen hab, ist verlatet oder unvollständig... Schade :(
Schlecht........., Bankazubi2004, 13.03.2006
leider kann man mit dem hier nix Anfangen
...leider unzureichend....., N.A., 13.05.2002
Es fehlen Angaben z.B. zu Freibeträgen und zur "Verjährung" der Schenkung (z.B. bei Rückgriff im Erball etc.)

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