Kreditinstitute sind seit dem Jahr 2014 verpflichtet zu prüfen, ob der Kunde
kirchensteuerpflichtig ist.
Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren (KISTAM) ist demnach für alle besteuerten
Kapitalerträge natürlicher Personen anzuwenden. Betriebliche Konten
sind von diesem Abfrageverfahren nicht betroffen. Sollten die
Kapitalerträge unterhalb der Freistellungsgrenzen (max. 801 € für Ledige /
max. 1.602 € für Ehegatten od. Lebenspartner) liegen oder auch eine
NV-Bescheinigung vorliegen, ist keine Kirchensteuer zu zahlen.
Man unterscheidet folgende Anfragen:
Anlassabfrage: Diese Abfrage erfolgt entweder auf Veranlassung der Bank
oder von Seiten des Kunden, z.B. wenn sich der kirchensteuerliche Status
verändert hat. Regelabfrage: Die Abfrage erfolgt einmal jährlich durch die Bank - das
jeweilige Merkmal ist für das folgende Jahr zu verwenden.
Voraussetzung zur Abfrage des Kirchensteuermerkmals (KISTAM) ist die Angabe der
Steuer-ID des Kunden. Wichtig ist hierbei, dass der Kunde die Steuer-ID nicht
mit der Steuernummer verwechselt. Die Steuer-Identifikationsnummer kann der
Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden. Des
Weiteren kann diese auch über ein Formular der BZSt www.bzst.de
abgefragt werden. (Bundeszentralamt für Steuern)
Der Kunde kann der Übermittlung des KISTAM selbstverständlich widersprechen.
Der Widerspruch sollte bis 30.6. des Jahres vorliegen, damit er bei der
Regelabfrage in demselben Jahr noch berücksichtigt werden kann. Dies ist dem
BZSt mittels Formular bekannt zu geben. (abrufbar unter: www.formulare-bfinv.de).