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Die Abgeltungsteuer - Kontrollverfahren, EU-Zinsrichtlinie, Jahresbescheinigung, Steuerausländer -

Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen

Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag durch die Banken bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet. Die Daten werden zur Auswertung der Finanzverwaltung und den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt, um Missbräuche aufzudecken. 

EU-Zinsrichtlinie
Mit der EU-Zinsrichtlinie melden Banken ab (nur) Zinserträge von Ausländern automatisch den Finanzbehörden des Heimatstaates. Wenn etwa ein deutscher Anleger bei einer in Frankreich nieder gelassenen Bank Zinserträge erzielt, werden die per Kontrollmitteilung an das Bundesamt für Finanzen übermittelt, das die Angaben an das zuständige Finanzamt weiter leitet. 
Den Informationsaustausch gibt es zwischen 22 EU-Staaten. Österreich, Belgien und Luxemburg müssen während einer Übergangsfrist keine Auskünfte erteilen. Dort wird auf Zinserträge eine Quellensteuer abgezogen - zunächst 15, von Juli 2011 an 35 Prozent. Von den Einnahmen fließen 75 Prozent an Deutschland. Auch auf Konten in der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino gibt es einen Quellensteuerabzug. Diese Staaten erhalten aber keine Auskünfte über Konten ihrer Staatsangehörigen in EU-Ländern.
In Deutschland niedergelassene Zahlstellen - in der Regel Kreditinstitute - leisten Zinszahlungen an im Ausland ansässige natürliche Personen (wirtschaftliche Eigentümer). Über die Höhe dieser Zinszahlungen informieren die Zahlstellen das Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), welches diese Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiterleitet. 

Jahresbescheinigung 
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer entfällt die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug und eventuell verbleibende Verluste werden bei Bedarf von der Bank nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen. Die Jahresbescheinigung entfällt ersatzlos und ist letztmals (im Jahr 2009) für das Jahr 2008 auszustellen.

Steuerbescheinigungen
Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen Bescheinigungen über die einbehaltene Kapitalertragsteuer auszustellen. Die Steuerbescheinigungen sind Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt dem Anleger die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anrechnet.

Steuerausländer
Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz nicht im Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik in Deutschland haben, sind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zinserträge, die ein Steuerausländer erzielt, ist nach derzeitigem Recht keine Abgeltungsteuer einzubehalten.

Bei deutschen Dividendenerträgen, Erträgen aus (aktienähnlichen) Genussrechten, Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist derzeit auch bei einem Steuerausländer Kapitalertragsteuer einzubehalten. Diese Erträge unterliegen ab 2009 beim Steuerausländer weiterhin dem Steuerabzug.

Darüber hinaus ist bei einem Steuerausländer Kapitalertragsteuer einzubehalten auf Erträge aus Versicherungsverträgen sowie bei der Einlösung von Zinsscheinen im Tafelgeschäft.


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