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Die Abgeltungsteuer - Verlustverrechnungstopf, Verlustverrechnung -

Verlustverrechnungstopf

* Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden. 
* Nur innerhalb der Einkunftsart dürfen Verluste aus Kapitalvermögen mit Erträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne sind von den Kreditinstituten über einen Verlustverrechnungstopf mit erhaltenen Erträgen zu verrechnen. Verbleibende Verluste sind zum Jahresende auf Kundenwunsch zu bescheinigen.
* Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Für Aktienkursverluste bzw. - gewinne ist ein gesonderter Verlustverrechnungstopf zu führen. Sofern die Verluste die Veräußerungsgewinne im laufenden Kalenderjahr übersteigen, werden diese Verluste in das folgende Veranlagungsjahr vorgetragen. Ein Rücktrag von Verlusten auf das Vorjahr ist nicht möglich.
* Für Ehegatten sind gesonderte Verlustverrechnungstöpfe zu führen, und zwar für die Einzeldepots und Einzelkonten sowie für Gemeinschaftsdepots. Damit sind bis zu drei Verlustverrechnungstöpfe denkbar (Ehemann, Ehefrau, Eheleute). Im Falle eines Depots mit Aktien und Anleihen sind bis zu sechs Verlustverrechnungstöpfe notwendig. 
* Realisiert ein Anleger am Jahresanfang einen Verlust und anschließend Kapitalerträge, so können die Erträge auf Grund des vorhandenen Verlustes verrechnet werden.
Erzielt der Anleger dagegen zunächst Erträge und im weiteren Jahresverlauf Verluste, so werden die Verluste zurückgerechnet und mit den ursprünglichen Erträgen ausgeglichen. 
* Der Verlustverrechnungstopf wird geschlossen, sobald das Kreditinstitut vom Tod des Kunden erfährt. Stirbt ein Ehegatte, so wird nur der Einzeltopf geschlossen. Der Gemeinschaftstopf wird weitergeführt.

Verlustverrechnung vor Freistellungsauftrag

Die Verlustverrechnung geht vor Nutzung des Freistellungsauftrags. Verbleibt nach der Verlustverrechnung ein steuerpflichtiger Ertrag, ist der Freistellungsauftrag zu kürzen. Wenn im weiteren Jahresverlauf ein verrechenbarer Verlust realisiert wird, lebt ein bereits verbrauchter Freistellungsauftrag wieder auf.

Möglichkeiten für im Kalenderjahr nicht ausgeglichene Verluste
1. Sofern am Jahresende Verluste in den Verlusttöpfen nicht ausgeglichen werden konnten, tragen die Kreditinstitute die Verluste auf das nächste Jahr vor. 
2. Erzielt ein Anleger bei einem Kreditinstitut Gewinne und bei einem anderen Kreditinstitut Verluste, kann der Anleger den Verlustverrechungstopf „abrufen“ und sich von seinem Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Hierzu hat der Anleger einen unwiderruflichen Antrag auf Ausstellen einer Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. des laufenden Kalenderjahres zu stellen. Mit Ausstellen der Verlustbescheinigung setzen die Kreditinstitute den Verlusttopf auf „Null“. Die Verrechnung des bescheinigten Verlustes ist ausschließlich im Wege der Einkommensteuerveranlagung möglich.


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