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Die Abgeltungsteuer - Lebensversicherungen -

Lebensversicherungsverträge, die vor 1.1.2005 abgeschlossen wurden

Sparphase: Beiträge an eine kapitalbildende Lebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, sind zu 88 % als so genannte sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen, zu denen unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen, beträgt 1.500 € bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sowie 2.400 € bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge. In der Regel sind diese Höchstbeträge bereits durch Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft. 

Auszahlungszeitpunkt: Kapitalauszahlungen im Todes- oder Erlebensfall bei Altverträgen sind steuerfrei, sofern der Vertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt (unter anderem Mindestlaufzeit 12 Jahre, Mindesttodesfallschutz, laufende Beitragszahlung, keine steuerschädliche Beleihung). 

Zu den steuerlich begünstigten Versicherungsverträgen zählen:
* Kapitalbildende Lebensversicherungen, auch fondsgebundene Verträge
* Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, auch fondsgebundene Verträge
* Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung

Lebensversicherungsverträge, nach 1.1.2005 abgeschlossen wurden

Ansparphase: 
* Beitragszahlungen können nicht als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
* Während der Laufzeit der Kapitallebensversicherung hat der Versicherungsnehmer keine Erträge zu versteuern.

Auszahlungszeitpunkt: 
* Versicherungsleistungen im Todesfall zählen zu steuerfreien Einnahmen. Somit fällt keine Abgeltungsteuer an. Der Begünstigte muss evtl. Erbschaftsteuer zahlen. 
* Kapitalauszahlung im Erlebensfall
Nur zur Hälfte steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen, wenn die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Bei Auszahlung muss das Versicherungsunternehmen eine Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer einbehalten. Die Leistungen aus Neuverträgen fallen nicht unter den Abgeltungsteuersatz. Somit hat die Kapitalertragsteuer keine Abgeltungswirkung. Der Anleger hat die Erträge in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. 
* Auszahlung als Rente: Wird bei einer Kapitallebensversicherung eine Rentenzahlung gewählt, werden die Erträge trotzdem bei Fälligkeit versteuert. Somit steht für die Verrentung nur das um die Kapitalertragsteuer verminderte Kapital zur Verfügung.
* Kapitalauszahlung im Rückkaufsfall: Wenn der Vertrag nicht bis zum 60.Lebensjahr läuft, unterliegen die Erträge aus Versicherungsverträgen voll dem Abzug von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer). Eine Angabe der Erträge in der Steuererklärung entfällt, weil die Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung hat. Der Anleger kann seiner Versicherungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag oder eine NV- Bescheinigung vorlegen.
Insbesondere in Fällen des vorzeitigen Rückkaufs kann es zu einem negativen Unterschiedsbetrag und damit zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen kommen, die mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechenbar sind.
* Leibrenten werden nur mit den Ertragsanteilen versteuert. 
* Der Verkauf von Gebrauchtpolicen ist steuerpflichtig. Steuerpflichtiger Kapitalertrag ist die Differenz zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den bis zur Veräußerung entrichteten Beiträgen. Die Versicherungsgesellschaft hat auf Verlangen eine Bescheinigung über die entrichteten Beiträge auszustellen.

Renten aus privaten Rentenversicherungen
Riester-Sparpläne, Rürup- Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Die Renten bei privaten Rentenversicherungen sind nur mit den Ertragsanteilen steuerpflichtig. Das gilt auch für Rürup- Renten. Die Riesterrente muss, soweit sie staatlich gefördert wurde, zum persönlichen Einkommensteuersatz voll versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). 


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