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Die Abgeltungsteuer - Fondserträge, Immobilienfonds, Optionsgeschäfte -

Besteuerung der Fondserträge

Bei der Besteuerung von Investmentfonds gilt das so genannte Transparenzprinzip, d.h. der Direktanleger und der Fondsanleger werden gleich behandelt.

* Für Fondsanteile, die der Anleger vor 2009 erworben hat, bleiben private Veräußerungsgewinne nach Ablauf von 12 Monaten steuerfrei.
* Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die seit 2009 angeschafft wurden, sind immer steuerpflichtig. Auch die Zwischengewinne (z. B. Stückzinsen) sind steuerpflichtig.
* thesaurierte Zinsen, Dividenden und inländische Mieterträge gelten mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen und sind jährlich vom Anleger zu versteuern. Gewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften und Termingeschäften gelten nicht als zugeflossen und lösen daher im Zeitpunkt der Thesaurierung keine Besteuerung aus.
* Bei Erwerb ist der bezahlte Zwischengewinn als negative Einnahme aus Kapitalvermögen im Verlustverrechnungstopf zu erfassen. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist möglich. Erhaltene Zwischengewinne unterliegen der Abgeltungsteuer.

Da eine ausländische Investmentgesellschaft auf die thesaurierten Erträge keine Kapitalertragsteuer einbehält, muss der Anleger die thesaurierten ausländischen Kapitalerträge jährlich in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Diese Erträge werden mit 25 % besteuert. Somit bleibt der Zinseszinseffekt erhalten, da das Anlagekapital nicht um einen Steuerabzug vermindert wird.

Ausschüttungen von offenen Immobilienfonds:
* Inländische Mieterträge sind bei der Ausschüttung bzw. bei der Thesaurierung in voller Höhe steuerpflichtig.
* Steuerfrei bleiben Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken nach Ablauf von 10 Jahren. Steuerpflichtig sind Veräußerungsgewinne innerhalb der Zehnjahresfrist.

Abgeltungsteuer bei Optionsgeschäften:
* Die Veräußerungsgewinne, die mit Option erzielt werden, sind steuerpflichtig. 
* Erhält der Optionsinhaber einen Barausgleich, ist der Ertrag nach Abzug der Anschaffungskosten steuerpflichtig. 
* Bei einer Glattstellung ist der Unterschied zwischen der erzielten Optionsprämie und den Anschaffungskosten der Option steuerpflichtig.


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