Die Abgeltungsteuer - Inländische Dividenden -
Inländische Dividenden
Bei inländischen Dividenden ist nicht das auszahlende Kreditinstitut, sondern die Aktiengesellschaft zum Abzug der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) verpflichtet. Da die Aktiengesellschaft keine Kenntnisse von der Religionszugehörigkeit ihrer Aktionäre hat, wird auf Antrag des Aktionärs die Kirchensteuer von der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut) einbehalten.
Rechenbeispiel:
Ein Anleger hat 500 Aktien im Depot. Die Hauptversammlung beschließt eine Dividende in Höhe von 0,80 €. Berechnen Sie den Betrag, der einen Tag nach der Hauptversammlung dem Anleger gutgeschrieben wird, wenn
a) ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt!
b) weder ein Freistellungsauftrag noch eine NV-Bescheinigung vorliegt und der Kunde den Abzug der Kirchensteuer in Höhe von 9 % wünscht!
Lösung zu a)
Wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag rechtzeitig vorliegt, wird dem Anleger die Bruttodividende (Bardividende) gutgeschrieben. 0,80 € • 500 = 400 €
Lösung zu b)
Bruttodividende: 0,80 € • 500 = |
400,00 € |
./. Abgeltungsteuer: 400 € : 4,09 = |
97,80 € |
./. Solidaritätszuschlag: 97,80 € • 5,5 % = |
5,37 € |
./. Kirchensteuer: 97,80 € • 9 % = |
8,80 € |
= Gutschrift |
288,03 € |
Kommentare
Durchschnittliche Leserbewertung: |
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, -Kristinchen-, 04.06.2009 |
Siehe dazu den Artikel "Die Abgeltungssteuer - Handhabung der Kirchensteuer - " |
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Frage, Leoni87, 03.05.2009 |
Ich verstehe diesen Schrit von der Bruttodividende und der darauffolgende Abzug der Ageltungssteuer nicht? Warum 400:4,09? Ich dachte man berechnet 25% aud die 400€?? |
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