Die Abgeltungsteuer - Handhabung der Kirchensteuer -
Kirchensteuer
Vom Veranlagungszeitraum 2009 an hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen (Variante 2).
Variante 1: Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank (KISTAM-Verfahren)
Seit dem Jahr 2015 werden bei Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, die
Steuern erhebt, diese automatisch vom Kreditinstitut abgeführt. Sofern der
Kunde nicht widerstpricht, wird mittels der Steuer-ID das Kirchensteuermerkmal
des jeweiligen Kunden abgefragt und bei dem Kunden hinterlegt. Damit ist
sichergestellt, dass die Kirchensteuer automatisch abgeführt wird. Treten
Änderungen ein, z.B. ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft, wird das
Merkmal unterjährig neu abgefragt und in der EDV des Kreditinstitutes
aktualisiert. Der Kunde kann jedoch der automatischen Abführung
widersprechen.
Variante 2: Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge über das Finanzamt
Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug von seinem Kreditinstitut einbehalten lässt, setzt das Finanzamt die Höhe der Kirchensteuer fest. Dazu hat der Kirchensteuerpflichtige dem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.
Kirchensteuer mindert die Abgeltungsteuer
Da die Kirchensteuer bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann, mindert die Kirchensteuer die Höhe der
Abgeltungssteuer. Führt das Kreditinstitut die Kirchensteuer automatisch ab, errechnet sich die Abgeltungsteuer wie folgt:
Abgeltungssteuer = Kapitaleinnahmen / (4+(Kirchensteuersatz/100))
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.
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