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Die Abgeltungsteuer - Handhabung der Kirchensteuer -

Kirchensteuer

Vom Veranlagungszeitraum 2009 an hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen (Variante 2).

Variante 1: Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank (KISTAM-Verfahren)

Seit dem Jahr 2015 werden bei Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, die Steuern erhebt, diese automatisch vom Kreditinstitut abgeführt. Sofern der Kunde nicht widerstpricht, wird mittels der Steuer-ID das Kirchensteuermerkmal des jeweiligen Kunden abgefragt und bei dem Kunden hinterlegt. Damit ist sichergestellt, dass die Kirchensteuer automatisch abgeführt wird. Treten Änderungen ein, z.B. ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft, wird das Merkmal unterjährig neu abgefragt und in der EDV des Kreditinstitutes aktualisiert. Der Kunde kann jedoch der automatischen Abführung widersprechen. 

Variante 2: Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge über das Finanzamt

Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug von seinem Kreditinstitut einbehalten lässt, setzt das Finanzamt die Höhe der Kirchensteuer fest. Dazu hat der Kirchensteuerpflichtige dem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Kirchensteuer mindert die Abgeltungsteuer

Da die Kirchensteuer bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann, mindert die Kirchensteuer die Höhe der Abgeltungssteuer. Führt das Kreditinstitut die Kirchensteuer automatisch ab, errechnet sich die Abgeltungsteuer wie folgt:

Abgeltungssteuer = Kapitaleinnahmen / (4+(Kirchensteuersatz/100))

Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.


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