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Die Abgeltungsteuer - Allgemein -

Die Abgeltungsteuer als Quellensteuer auf private Kapitalerträge

* wenn die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben wurden, müssen erzielte Veräußerungsgewinne versteuert werden, und zwar unabhängig von der Haltedauer.
* das Halbeinkünfteverfahren wird bei Dividenden nicht mehr angewendet.
* Werbungskosten, z. B. Schuldzinsen, Depotkosten, können nicht mehr angesetzt werden. Die Werbungskosten sind im Sparer- Pauschbetrag enthalten.
* Wegfall der Bagatellfälle
* auf nicht freigestellte private Kapitalerträge und private Wertpapierveräußerungsgewinne wird eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % an der Quelle einbehalten. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und auf Kundenantrag auch die Kirchensteuer.

Bislang hatte die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2009 wird die erhobene Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet; man spricht deshalb von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte.

Rechtstechnisch wird die Abgeltungsteuer jedoch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Seit 2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und auf Antrag des Anlegers mit der Kirchensteuer besteuert.

Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken, bei denen die Kapitalanlagen gehalten werden, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für die Kapitalerträge gilt also ähnlich wie bei der Lohnsteuer ein Quellenabzugsverfahren.

Zu den Kapitalerträgen gehören z. B.

* laufende Erträge, wie Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Erträge aus Zertifikaten (auch so genannte Risikozertifikate)
* einmalige Veräußerungsgewinne, wie Erträge aus der Veräußerung/Rückgabe von Wertpapieren und Buchforderungen, Wertzuwächse aus Finanzinnovationen
* Stillhalterprämien (inkl. Versteuerung der Differenz bei Glattstellung),

Der Abgeltungssteuer unterliegen:

* Laufende Kapitalerträge, z. B. Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen
Die Erträge gelten als zugeflossen, wenn sie fällig sind. Auf den Tag der tatsächlichen Gutschrift, den Eintrag in die Sparurkunde oder den Buchungs- oder Einlösungstag kommt es nicht an.
* Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen, z. B. Veräußerungsgewinne mit Aktien, Anleihen, Investmentzertifikaten. Der Gewinn ist nach der so genannten FIFO-Methode zu errechnen. Anschaffungsnebenkosten und Transaktionskosten bei Veräußerung mindern den Gewinn.
Es besteht Bestandsschutz hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die der Anleger vor 01.01.2009 erworben hat. Die Veräußerungsgewinne von Altbeständen sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.

Private Veräußerungsgewinne bleiben weiterhin steuerfrei, wenn eine Haltedauer von mehr als zehn Jahren bei Immobilien und eine Haltedauer von mehr als zwölf Monaten bei sonstigen Wirtschaftsgütern wie Edelmetalle eingehalten wurden.


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