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Verbraucherinsolvenz

Beim Insolvenzverfahren unterscheidet man generell von einer Regelinsolvenz (§ 11ff. InsO) und von einer Verbraucherinsolvenz (§ 315ff InsO).
In diesem Artikel werden wir uns mit der Verbraucherinsolvenz beschäftigen. Diese findet für Verbraucher Verwendung. Dies sind natürliche Personen, welche zur Zeit nicht selbständig sind. Gemäß § 304 InsO dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger betroffen sein.

Grundvoraussetzung für die Verbraucherinsolvenz ist, dass sich der Schuldner aktiv an die Einhaltung von vereinbarten/gesetzlichen Auflagen hält.

Bis es zu einer Restschuldbefreiung des Schuldners kommt, sind ein paar Schritte zu gehen:

1. Schritt: Ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch erfolgreich?
2. Schritt: Ist eine gütliche Einigung zusammen mit einem Gericht möglich?
3. Schritt: Wenn nicht, erfolgt das Verbraucherinsolvenzverfahren

Grundvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist, dass der Schuldner seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, d.h. dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die ausstehenden Verpflichtungen nachzukommen. Anschließend stellt sich die Frage, ob ein außergerichtliches Übereinkommen möglich ist. Hier kann möglicherweise ein Vergleich mit den Gläubigern eingegangen werden. Mit dem Vorschlag müssen alle Schuldner einverstanden sein. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt. Hier ist die Beantragung der Restschuldbefreiung möglich. Im nächsten Schritt des wird nun versucht, dass mehr als 50 Prozent der Gläubiger einem Vorschlag des Schuldners zustimmen. Bei Aussichtslosigkeit entfällt dieser Schritt. Wird der Vorschlag akzeptiert, ist die Schuld entsprechend reduziert und der Schuldner muss die reduzierten Zahlungen leisten. Kann kein gerichtliches Übereinkommen geschaffen werden, beginnt nun das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Gläubiger melden sämtliche Forderungen an, welche das Gericht überprüft. Gemäß § 313 InsO wird nun ein Treuhänder bestellt und das restliche Vermögen ermittelt. Eine Zustimmung der Gläuber ist hier nicht mehr erforderlich.

Das Vermögen, welches verteilt werden kann wird folgendemaßen ermittelt:
Grundlage ist das Geamtvermögen des Schuldners, exklusive unpfändbaren Gegenständen (§ 36 InsO).

Die Restschuldbefreiung tritt erst dann ein, wenn der Schuldner sich innerhalb von sechs Jahren an gewisse Vereinbarungen hält. Mit der Befreiung sind anschließend alle Schulden getilgt.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Leute, wenn jemand, noisegatesam, 30.01.2023
Leute, wenn jemand die Schulden nicht bezahlen kann und Sie alle Methoden ausprobiert haben, damit der Schuldner Ihnen die Schuld zurückzahlt, aber alle Ihre Versuche fehlgeschlagen sind, empfehle ich Ihnen, auf diesen Dienst https://inkasso.com/retslig-inkasso zu achten, der Ihnen ohne Probleme helfen kann, alle Probleme mit den Schuldnern zu lösen.
Schulden nicht, HarryJohnson, 30.01.2023
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