Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 28
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
UDire11
Collouz
leah25h
bankerin_835
maxfalton80

 Artikelkommentar schreiben  Artikelkommentare lesen

Das Konto

Definition:
Das Konto ist eine zweiseitige Rechnung des Kreditinstituts zur Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden entstehen. Das Konto zeigt Bestände und Veränderungen dieser Bestände durch Gut- bzw. Lastschriften.

Bedeutung:
- für das Kreditinstitut:
Erhalt von Geldern zur Verwendung im Kreditgeschäft, Abwicklung von Krediten, Erträge durch Provisionen, Gebühren und Sollzinsen.

- für den Kunden:
Verminderung der Bargeldhaltung, Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, Zinserträge, Inanspruchnahme weiterer Bankdienstleistungen

Einrichtung eines Kontos (Abschluss eines Kontovertrages):
Der Kontovertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Kunde beantragt die Eröffnung eines Kontos (1. Willenserklärung) und das Kreditinstitut nimmt diesen Antrag an
(2. Willenserklärung). Kontoverträge werden in der Regel schriftlich geschlossen, damit sich das Kreditinstitut rechtlich absichern kann.

Inhalt des Eröffnungsantrags:
Ein Kontovertrag enthält:

  • genaue Bezeichnung des Kontos
  • Bezeichnung der Kontoart
  • Verfügungsberechtigung bei Gemeinschaftskonten
  • Angaben zur Person des Kontoinhabers
  • Angaben nach § 8 Geldwäschegesetz (Konto für eigene oder fremde Rechnung)
  • Einbeziehung der AGB (Allgemeine Geschäftsbeziehungen) und evtl. Sonderbedingungen
  • Unterschrift des Antragstellers
  • Vermerke zur Legitimation (§ 154 AO) und Bearbeitungsvermerk der Bank

    Privatpersonen müssen ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa (Schufa-Klausel) geben (Nur bei Eröffnung eines KK-Kontos). Kontovollmachten werden auf gesonderten Formblättern festgehalten.

    Kontoinhaber:
    Zum Abschluss eines Kontovertrages sind Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit erforderlich. Nicht voll geschäftsfähige natürliche Personen (z.B. Minderjährige) können ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter keine Konten eröffnen (da eine Kontoeröffnung auch zu Benachteiligungen führen kann, § 107 BGB).
    Kontoinhaber können natürliche Personen, juristische Personen, Unternehmen und Personenvereinigungen sein. Gemäss § 154 Abgabenordnung (AO) müssen sich die Kreditinstitute Gewissheit über den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers verschaffen. Zweck: Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto eröffnen.

    Kontoinhaber

     Kontoinhaber:  Kontobezeichnung:  Beispiel:  Legitimation:
    Natürliche Person Vor- und Zuname Patrick Wolf Amtlicher Lichtbildausweis
    (Personalausweis oder Reisepass + Meldebestätigung)
    Privatkunden, die nicht rechtsfähige Personenvereinigungen vertreten Konto auf den Name der Vereinigung oder auf den Namen des Vertreters mit Zusatz Peter Paul, Sonderkonto Klassenfahrt Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass + Meldebestätigung)
    Konto als Gemeinschaftskonto auf die Beteiligten Erbengemeinschaft Franz und Ingrid Reim
    Firmenkunden, die als Einzelfirmen eingetragen sind Firmenbezeichnung laut Handelsregister Spedition Myers, Inh. Mike Myers Beglaubigter Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
    Firmenkunden als:
    - Kapitalgesellschaften
    - Genossenschaften
    - eingetragener Verein
    Firmenbezeichnung laut Handelsregister DVD-Direct GmbH, Muster AG, Taxigenossenschaft e.G., FC Celle e.V. Beglaubigter Auszug aus dem jeweiligen öffentlichen Register und die persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
    Firmenkunden als Personenhandels-gesellschaften
    - OHG
    - KG
    Firmenbezeichnung laut Handelsregister Muster OHG, Mertens KG, Sievers & Co., Sanierungen Beglaubigter Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
    Firmenkunden als Personen des öffentl. Rechts Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers Gemeinde Winsen -Amtskasse- Existenznachweis in Form von Gesetzen, Satzungen usw. sowie die persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
    BGB-Gesellschaften Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien Arztpraxis Dr. Gohlke und Dr. Wolf Legitimation der einzelnen Gesellschafter und Vorlage des Gesellschaftsvertrages
    Partnergesellschaften Name der Partnerschaft, die im Partnerschaftsregister steht Gehrke & Partner. Steuerberater Beglaubigter Auszug aus dem Partnerschaftsregister und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
    nicht-rechtsfähiger Verein Bezeichnung laut Satzung Kegelclub "Haut sie um" Vorlage der genehmigten Satzung und Legitimation des Vertreters

    Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto:
    Kreditinstitute unterscheiden zwischen Einzel- bzw. Gemeinschaftskonten. Kontoinhaber eines Einzelkontos ist eine einzelne Person, während Gemeinschaftskonten mehrere Kontoinhaber haben. Bei Gemeinschaftskunden gilt grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung, d.h. jeder haftet für alle Schulden! Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten:

    Gemeinschaftskonten

    Kreditaufnahmen und Kontoauflösungen können auch bei Oder-Konten nur gemeinschaftlich vorgenommen werden. Ein Oder-Konto kann von jedem Kontoinhaber in ein Und-Konto umgewandelt werden. Kontovollmachten müssen i.d.R. ebenfalls gemeinsam erteilt werden. Kreditinstitute können allerdings auch andere Regelungen vorsehen. Der Widerruf einer Kontovollmacht ist jedoch durch jeden Kontoinhaber einzeln möglich.

    Konten zugunsten Dritter:
    Konten können auch auf den Namen einer dritten Person eingerichtet werden (z.B. ein Sparkonto auf den Namen des Enkels).

    Auch hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel
    • Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel

    Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel:

    Der Dritte wird sofort verfügungsberechtigter Kontoinhaber und Gläubiger der Einlage. Daher ist sowohl die Legitimation des Antragstellers als auch die Legitimation des Dritten bzw. seines gesetzl. Vertreters erforderlich. Der Dritte wird sofort abgeltungssteuerpflichtig und kann einen FSA stellen. Es handelt sich um eine unwiderrufliche Vereinbarung des Antragsteller/Einzahlers. Dieser hat kein Verfügungsrecht mehr über das Guthaben. Allerdings kann er bei Einrichtung des Vertrages eine Kontosperre verfügen (z.B. keine Verfügung vor dem 18. Geburtstag). Diese Kontensperre kann der Antragsteller/Einzahler nachträglich nur noch aufheben oder verkürzen.

    Vorteilhaft ist, dass diese Vertragsform rechtlich eindeutig ist, da die Schenkung bereits angenommen wurde und somit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Beim Tod des Einzahlers fällt das Guthaben nicht in die Erbmasse. Allerdings verliert der Einzahler mit Vertragsschluss das Verfügungsrecht über das Guthaben.

    Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel:

    Das Verfügungsrecht soll erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Dritten übergehen (Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung genügt die Legitimation des Antragstellers und ein Existenznachweis des Dritten). Die Abgeltungssteuer ist vom Kontoinhaber zu zahlen, er kann einen FSA erteilen. Voraussetzung für einen Gläubigerwechsel ist ein wirksamer Schenkungsvertrag durch Antrag und Annahme. D.h. der Dritte muss die Schenkung erst annehmen, damit die Forderung auf ihn übergeht. Spätestens vor der ersten Verfügung durch den Dritten ist dessen Legitimationsprüfung durchzuführen. Der Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel kann „mit Widerrufsvorbehalt“ und „ohne Widerrufsvorbehalt“ geschlossen werden. Der Vertrag „mit Widerrufsvorbehalt“ kann jederzeit vom Kontoinhaber widerrufen werden. Wenn die Vereinbarung „ohne Widerrufsvorbehalt“ getroffen wurde, kann der Vertrag folgerichtig nicht widerrufen werden.

    Treuhandkonten:
    Diese Konten dienen der Verbuchung von Vermögenswerten, die nicht dem Kontoinhaber gehören. Der Kontoinhaber unterhält das Konto im eigenen Name für fremde Rechnung. Es gibt zwei Arten von Treuhandkonten:

    • Offene Treuhandkonten: Diese lauten auf den Namen des Treuhändlers mit einem Zusatz, der das Treuhandverhältnis anzeigt.
    • Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhändlers ohne Zusatz. Das Treuhandverhältnis ist nicht offensichtlich.

    Offene Treuhandkonten lassen sich in zwei Typen unterteilen:

    "Anderkonten" und "Andere offene Treuhandkonten"

    Anderkonten dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) eröffnet und geführt werden. Bei der Eröffnung hat der Notar, Rechtsanwalt usw. zu erklären, dass das Konto nicht für eigene Rechnung geführt wird. Der Kontoeröffnende ist bei jeder Kontoeröffnung verpflichtet, den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt. Er darf eigene Vermögenswerte nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem solchen belassen. Die Bank darf gegen ein Anderkonto weder ein Pfändungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. (Ausnahme: ausstehende Kontoführungsgebühren für dieses Konto!) Ansprüche aus Anderkonten sind nicht abtretbar bzw. verpfändbar. Der Kontoinhaber darf jeden bevollmächtigen, der selbst ein Anderkonto eröffnen darf. Stirb der Kontoinhaber, so geht die Forderung aus seinem Anderkonto nicht auf die Erben über. Der Treugeber hat kein Auskunfts- und kein Verfügungsrecht über die Einlagen. (Das gilt auch dann, wenn er nachweisen kann, dass das Geld für ihn bestimmt ist oder von ihm kommt!)
    Besonderheit: Bei einem Notar-Anderkonto kann nur ein amtlich bestellter Vertreter oder Notariatsverwalter als Bevollmächtigter ernannt werden können.

    Andere offene Treuhandkonten können für gesetzliche und private Treuhänder eingerichtet werden (Nachlassverwalter, Wohnungsverwalter, Treuhandgesellschaften usw). Das Treuhandkonto muss durch einen entsprechenden Zusatz als ein solches deklariert werden.

    Prüfungspflichten bei einer Kontoeröffnung:
    Bevor ein Konto von dem Kreditinstitut gesetzteskonform eröffnet werden kann, müssen einige Prüfungen durchgeführt werden. Gemäss § 154 AO muss sich der Antragsteller anhand eines amtlichen Lichtbildausweises legitimieren, da niemand Konten auf einen erfundenen oder falschen Namen eröffnen darf. Auch die Bevollmächtigten eines Kontos müssen sich gem. § 154 Abs. 2 legitimieren, da das KI jederzeit in der Lage sein muss, die Bevollmächtigten eines Kontos und deren Anschrift nennen zu können. Mit der Legitimationsprüfung verbinden die KI gleichzeitig die Prüfung der Geschäftsfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch Rechtsgeschäfte erwerben zu können. Natürliche Personen sind mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs voll geschäftsfähig. Juristische Personen werden durch ihre Organe bzw. Inhaber rechtsgeschäftlich verpflichtet. Ist die Geschäftfähigkeit nicht oder nur beschränkt gegeben, so sind die Kontoverträge unwirksam bzw. schwebend unwirksam. Eröffnet z.B. ein 16-Jähriger ein Girokonto, so ist der Kontovertrag schwebend unwirksam, da der Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig ist. Zur vollen Gültigkeit des Vertrages bedarf es der Unterschrift beider gesetzlichen Vertreter.
    Weiterhin muss das Kreditinstitut den wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 GWG feststellen. Handelt der Kontoinhaber nicht für eigene Rechnung, so muss das Kreditinstitut Namen und Anschrift desjenigen erfragen und festhalten, für dessen Rechnung gehandelt wird.

    Die Annahme des Kontoeröffnungsantrags:
    Der Kontoeröffnungsantrag kann von dem Kreditinsititut durch schlüssiges oder ausdrückliches Handeln (Zusendung des Kontoeröffnungsantrags) angenommen werden. Mit Annahme des Eröffnungsantrages durch das Kreditinstitut gilt der Kontovertrag als geschlossen.


    Kommentare

    Durchschnittliche Leserbewertung: 
    Pfändungsschutzkonten, TobiasH, 30.03.2014
    Ja, Pfändungsschutzkonten können auch im Onlinebanking innerhalb der Verfügungsgrenzen geführt werden.
    Online Banking bei Pfändungsschutzkonten, ankee, 27.07.2012
    Hallo, ´gibt es bei Pfändungsschutzkonten auch Online Banking? Gibt es dann nur die Ansicht oder kann der Kunde auch ganz normal überweisungen tätigen?
    Eine Frage,, vfler90, 24.09.2010
    Also wenn eine GmbH, OHG, KG usw. ein Konto eröffnen und man nimmt an, das die jeweils 2 oder mehr Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände haben (die allesamt die Firma vertretetn), müssen dann zur Kontoeröffnung jweils alle zusammen unterschreiben oder darf auch einer alleine? Über eine Anwort würde ich mich freuen.
    Prima!, BL, 20.09.2007
    Echt ne super Seite und ein guter Artikel. Da steht alles drin, was man wissen muss. Sehr übersichtlich und gut gemacht!!! Macht weiter so ihr helft uns Azubis echt !
    Notaranderkonto vollmacht, Puppe07, 15.08.2007
    Doch das darf der Notar!Einen amtlichbestellten Vertreter kann er bestimmen! Echt gut gemacht und alles wichtige gut zusammen gefasst!
    Notaranderkonto, elgi, 25.05.2007
    beim notaranderkonto darf der notar keine vollmacht erteilen, das darf nur die landesjustizverwaltung!!!
    Das ist top!, CoBa-Susi, 09.05.2007
    Das ist echt super! Man hat ihr alles Wichtige auf einem Blick. Total klasse!
    Echt klasse..., SweetheartJ, 05.03.2007
    Super, die ganzen Informationen sind sehr hilfreich, echt tolle darstellung...
    klasse, JoeBlack, 07.09.2006
    inforeich und für anfänger leicht zu verstehen. ob selbst ausgedacht oder abgeschrieben kann einem egal sein, sofern der inhalt stimmt. mgf JoeBlack
    fast knowledge zum mitnehmen, bitte..., immortal_technique, 22.03.2006
    19:45, ein Tag vor der Klausur, keine Ahnung von irgendwas, 2 von 30 Unterrichtsstunden mitgeschrieben, eine Lösung des Problems: eure Zusammenfassung :-) prägnant und präzise, schnell und ohne bla bla - diesen Service kenne ich sonst nur von McDonalds. Weiter so und Dankeschön!
    Super, melli1901, 12.01.2006
    Also die seite ist echt gut. Besser und einfacher zu verstehen als im Unterrricht
    super, Ine, 21.10.2005
    ist super augearbeitet. weiter so
    Super, Bankazubi2004, 10.06.2005
    Hat mir weiter geholfen. Fast genau so wie im Unterricht, nur ein bisschen einfacher beschrieben! Vielen Dank!
    genau wie im grill....., anna88, 13.04.2005
    udn was hilft mir des wenn ich was über geldwäsche wissen will....
    Danke, Basti_B, 06.01.2005
    DAnke supa ausgearbeitet!! hat mir sehr geholfen!!!
    oi, Blumi, 12.03.2004
    Herr Wolf kann allgemein sehr gut abschreiben, sternle! Siehe beitrag zum Ausbildungsverhältnis! hihi! Für nichtwisser eigentlich aber ganz gute Beiträge!
    Ich finds total klasse, Contrella, 13.01.2004
    Die Seite hat mir wirklich weitergehofen. Sie ist übersichtlich und einfach zu verstehen. Hab viel davon gebrauchen können. Dickes Lob an euch!!!!
    Informativ, Brini, 07.01.2004
    enthällt die wichtigsten Infos, was ist aber mit Depot-, Spar- und Termingeldkonten? Ansonsten gut.
    "Sternle" die Leuchte, Sultan83, 30.12.2003
    Da hat die Sternle doch tatsächlich die Endeckung gemacht, das so manches was hier veröffentlicht wird auch anderswo steht! Sternle liebste, schon mal überlegt das nicht jeder das " Bei mir im System" zuhause hat. Eure Seite ist echt super. 2-3 Klicks und die gebrauchte Info ist vor der Nase. Auch wenn ihr euch das alles nicht selbst ausdenkt.. ;-)
    Naja, sternle, 07.11.2003
    Bei mir im System steht es genausodrin wie hier, also grad abgeschrieben
    Super Selbststudiumshilfe, , 18.09.2003
    Wer schon mal ein Selbststudium geschrieben hat oder gerade eins schreibt, weiß was man oft für Probleme damit hat. Diese Seite hilft wirklich weiter.
    Vertrag zu gunsten dritter ohne wiederrufsvorbehalt, N.A., 06.09.2003
    Erstmal, ich find es gut das ihr das so ausführlich gemacht habt, da es oft in Zwischen/Abschlusprüfungen reinkommt. Verträge zugunsten dritter ohne Wieder- rufsvorbehalt können von den Erben wiederrufen werden, solange der Begünstigter die Schenkung noch nicht angenommen hat - Mühlmeier S.?? kenn ich noch nicht auswendig.
    Kontoeröffnung - Reisepass -, N.A., 06.09.2003
    Wichtig ist, wenn wir zur Legitimation einen Reisepass nehmen, brauchen wir "umbedingt" eine Meldebestätigung - nur wenn er einen Dispo möchte was eigendlich der regelfall ist. Auf dem Reisepass ist nämlich keine Adresse eingetragen. Die Meldebestätigung sollte nicht älter als 3 Monate sein. MFG MF
    nicht überzeugend, overfiend, 24.01.2003
    liest sich ja alles ganz nett, nur: es liest sich wie abgeschrieben. ehrlich: jeder azubi hat fachliteratur daheim -sei es nur ein schulbuch-, da wäre auf so einer homepage doch etwas mehr feingefühl angebracht...
    Toll!, Sushi, 18.10.2002
    Gefällt mir sehr gut - vorallem die tabellarischen gliederungen! mein vortrag is damit gerettet.
    Ganz gut gemacht...., Kleines, 04.06.2002
    ... aber für den Einstieg eines sog. Saustiftes zu viel Spezialfälle.

    Artikelkommentar schreiben

    Nach oben
    Zurück


  • Aktuelle Bankfachklasse



    Kompaktwissen Bankbetriebslehre