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Die Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften:

Bei Kapitalgesellschaften steht die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Kapitalgesellschaften haben immer ein gesetzliches Mindeskapital. Weiterer Unterschied zu den Personengesellschaften: Es haftet nur das Geschäftsvermögen, nicht die Gesellschafter.

Die Aktiengesellschaft (AG):

Definition:

Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann. Die Aktiengesellschaft ist die wichtigste Rechtsform für grosse Unternehmungen. Ihre Vorteile liegen in der breiten Kapitalbasis, der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und der einfachen Möglichkeit, durch Ausgabe junger Aktien an neues Kapital zu gelangen.

Eigenkapital der AG:

Das Eigenkapital gliedert sich in Grundkapital und Rücklagen. Das Grundkapital wird durch Ausgabe von Aktien aufgebracht. Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50.000 EUR. Mindestnennbetrag einer Aktie ist 1 EUR. Es gibt allerdings auch nennwertlose Aktien, die einen prozentualen Anteil an der AG darstellen. Die Bilanz einer AG gliedert sich in:

- Gezeichnetes Kapital:
Hier wird das Grundkapital ausgewiesen. Hat die AG z.B. 10.000.000 Aktien zum Nennwert von 5 EUR ausgegeben, so beträgt das gezeichnete Kapital 50.000.000 EUR.

- Kapitalrücklagen:
Der Kapitalrücklage wird z.B. das Aufgeld einer Aktie bei Ausgabe zugeführt. Beispiel: Das Unternehmen gibt 10.000.000 Aktien (Nennwert 5 EUR) zu einem Emissionskurs von 10 EUr aus. Der "Gewinn" von 5 EUR pro Aktie wird dann der Kapitalrücklage zugeführt = 50.000.000 EUR.

- Gewinnrücklagen (u.a. gesetzliche Rücklage):
In die gesetzliche Rücklage müssen so lange jährlich 5% des Jahresüberschusses (gemindert um einen Verlustvortrag) eingestellt werden, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10% des Gundkapitals betragen. Die gesetzliche Rücklage dient der Deckung eines Bilanz-Unterschusses und damit dem Gläubigerschutz.

Rechtsverhältnisse der AG:

Die AG ist als juristische Person rechtsfähig, braucht aber, um geschäftsfähig zu sein, noch Organe, durch die sie Willen bildet und handelt:

Diese Organe sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Hauptversammlung

Die Rechte und Pflichten dieser Organe regelt das Aktiengesetz:

  • Der Vorstand ist für 5 Jahre gewählt und leitet die AG. Er vertritt sie gerichtlich und aussergerichtlich. Das Aktiengesetzt sieht Gesamtvertretung vor.

  • Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan. Er überwacht die Geschäftsführung und bestellt bzw. entlässt den Vorstand.

  • Die Hauptversammlung beschliesst in bestimmten Angelegenheiten. Das Stimmrecht eines Aktionärs richtet sich nach der Anzahl seiner Aktien (keine Vorzugsaktien). Beschlüsse der HV bedürfen der einfachen Mehrheit, in speziellen Fällen, z.B. Satzungsänderungen, der 3/4-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.

Vertretungsmöglichkeiten bei einer Hauptversammlung:

  • Bank unterrichtet den Kunden von der Einberufung einer HV, übersendet den Geschäftsbericht, Jahresabschluss und sonstige Erläuterungen.

  • Der Kunde hat nun die Möglichkeit Eintrittskarten anzufordern (übernimmt die Hausbank) oder er beauftragt die Bank mit der Ausübung des Stimmrechts. Diese Vollmacht wird meistens für 15-Monate (15-Monats-Vollmacht) erteilt und ist jederzeit widerrufbar. Bei einer 15-Monats-Vollmacht übernimmt die Bank die Vertretung des Aktionärs bzw. seines Aktienkapitals bei der Hauptversammlung.

Kapitaländerungen:

Kapitalerhöhung = Massnahmen zur Finanzierung der AG durch Erhöhung des Grundkapitals.

- effektive Kapitalerhöhung:
gegen Einlagen (bar oder in Sachwerten)

- bedingte Kapitalerhöhung:
Möglich durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer auf Belegschaftsaktien, wenn Gegenleistung aus Gewinnbeteiligung stammt. <

- genehmigtes Kapital:
Ermächtigung des Vorstands, dass Grundkapital innerhalb von maximal 5 Jahren durch Ausgabe neuer Aktien bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen.

- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln:
Umwandlung der Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen in Grundkapital durch Ausgabe von Berichtigungsaktien an die bisherigen Aktionäre.

Bei Kapitalerhöhungen haben die "alten" (bisherigen) Aktionäre ein Bezugsrecht für die jungen (neuen) Aktie.

Kapitalherabsetzungen = Verminderung des Grundkapitals durch Vermögensminderung, Verlustausgleich oder Rücklagenwandlung.

- ordentliche Kapitalherabsetzung:
Herabsetzung des Aktiennennbetrags und Zusammenlegung von Aktien

- vereinfachte Kapitalherabsetzung:
Ausgleich von Wertminderungen / sonstiger Verluste; nur zulässig, wenn freie Rücklagen ganz, gesetzliche Rücklagen bis auf 10% des neuen Grundkapitals aufgelöst werden.

- Kapitalherabsetzung durch Aktienrückkauf (§ 237)
Kapitaländerungen sind zugleich Satzungsänderungen, weshalb eine 3/4-Mehrheit in der HV erforderlich ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Definition:

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft. Die Haftung der GmbH beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Ein Nachteil dieser Gesellschaftsform ist die geringere Kreditwürdigkeit im Vergleich zur OHG/KG (wegen der Haftungsbeschränkung).

Entstehung einer GmbH:

Zur Gründung einer GmbH genügt ein "Gründer". Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR und der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Das Mindeststammkapital setzt sich aus der Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen.

Anlagen zur Anmeldung:
- Gesellschaftsvertrag
- Liste der Gesellschafter (mit Namen, Vornamen, Stand, Wohnort usw.)

Inhalt des Gesellschaftsvertrages:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals
- Betrag der Stammeinlagen

Die Eintragung ins Handelsregister hat konstitutive Wirkung, d.h. erst mit der Eintragung entsteht die GmbH. Vor Eintragung haften die Gesellschafter persönlich und solidarisch. Im Handelsregister werden Firmenname und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Abschlussdatum des Gesellschaftsvertrages, die Geschäftsführer und ihre Vertreter eingetragen.

Organe der GmbH:

- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführer
- Aufsichtsrat

Gesellschaftsversammlung:
Die Rechte der Gesellschafter bestimmen sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (§ 47 II) Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, unterliegen der Entscheidung der Gesellschafter:

- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses
- Teilung/Einziehung von Geschäftsanteilen
- Rückzahlung von Nachschüssen
- Einforderungen von Nachzahlungen auf Stammeinlagen
- Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer

Geschäftsführung:
Die Geschäftsführung wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer gebildet und von der Gesellschaftsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Die gewählte Geschäftsführung ist allerdings jederzeit abberufbar. Die Geschäftsführung übernimmt die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der GmbH. Die Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse Dritten gegenüber ist unwirksam. Unechte Gesamtvertretung ist ebenfalls nicht zulässig.

Aufsichtsrat:
Gemäss GmbH-Gesetz kann ein Aufsichtsrat gebildet werden. Jedoch ist er erst ab 500 Arbeitnehmern im Betrieb zwingend erforderlich (Betriebsverfassungsgesetz).

Gewinnverteilung und Nachschusspflicht:

Der erwirtschaftete Gewinn wird grundsätzlich auf die vorhandenen Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt. Kommt es zu einem Verlust, so kann nach Beschluss der Gesellschafterversammlung von jedem Gesellschafter ein Nachschuss verlangt werden. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Allerdings muss dies im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, die Nachschusspflicht gilt also nicht grundsätzlich.

Der Gesellschaftsvertrag kann beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht vorsehen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Definition:

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Aktionär (bzw. Gesellschafter) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen am Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden zu können.

Entstehung der KGaA:

In der Regel entsteht eine KGaA aus einer KG, die wegen dringendem Kapitalbedarf (z.B. bedingt durch Expansionen) Gesellschafter aufnehmen muss, allerdings nicht die "Herrschaft" an die Gesellschafter verlieren will.

Rechtsverhältnisse und Vertretung:

Vorstand:
Der Vorstand besteht kraft Gesetzes aus den Komplementären, die unabsetzbar sind.

Aufsichtsrat:
Der Aufsichtsrat vertritt die Kommanditaktionäre gegenüber dem Vorstand. Kein Komplementär darf Mitglied des Aufsichtsrates sein.

Hauptversammlung:
Versammlung aller Aktionäre, zu denen auch die Komplementäre gehören, da auch sie Einlagen geleistet haben, die zum in Aktien zerlegten Grundkapital der KGaA gehören. Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen jedoch nicht mitbestimmen bei Beschlüssen über

- die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Bestellung von Sonderprüfern, Wahl von Abschlussprüfern
- Geltendmachung von / Verzicht auf Ersatzansprüche

Die HV -Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Komplementäre in Angelegenheiten, für die in einer KG das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist.


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