Bei Kapitalgesellschaften steht die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter
im Vordergrund. Kapitalgesellschaften haben immer ein gesetzliches
Mindeskapital. Weiterer Unterschied zu den Personengesellschaften:
Es haftet nur das Geschäftsvermögen, nicht die Gesellschafter.
Die Aktiengesellschaft (AG):
Definition:
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Person), die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
errichtet werden kann. Die Aktiengesellschaft ist die wichtigste Rechtsform
für grosse Unternehmungen. Ihre Vorteile liegen in der breiten
Kapitalbasis, der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
und der einfachen Möglichkeit, durch Ausgabe junger Aktien an
neues Kapital zu gelangen.
Eigenkapital der AG:
Das Eigenkapital gliedert sich in Grundkapital und Rücklagen. Das Grundkapital
wird durch Ausgabe von Aktien aufgebracht. Mindestnennbetrag des Grundkapitals
ist 50.000 EUR. Mindestnennbetrag einer Aktie ist 1 EUR. Es gibt allerdings
auch nennwertlose Aktien, die einen prozentualen Anteil an der AG darstellen.
Die Bilanz einer AG gliedert sich in:
- Gezeichnetes Kapital:
Hier wird das Grundkapital ausgewiesen. Hat die AG z.B. 10.000.000 Aktien
zum Nennwert von 5 EUR ausgegeben, so beträgt das gezeichnete Kapital
50.000.000 EUR.
- Kapitalrücklagen:
Der Kapitalrücklage wird z.B. das Aufgeld einer Aktie bei Ausgabe zugeführt.
Beispiel: Das Unternehmen gibt 10.000.000 Aktien (Nennwert 5 EUR) zu
einem Emissionskurs von 10 EUr aus. Der "Gewinn" von 5 EUR pro Aktie wird
dann der Kapitalrücklage zugeführt = 50.000.000 EUR.
- Gewinnrücklagen (u.a. gesetzliche Rücklage):
In die gesetzliche Rücklage müssen so lange jährlich 5% des Jahresüberschusses (gemindert um einen
Verlustvortrag) eingestellt werden, bis die gesetzliche Rücklage
und die Kapitalrücklage zusammen 10% des Gundkapitals betragen. Die gesetzliche Rücklage dient der Deckung eines Bilanz-Unterschusses
und damit dem Gläubigerschutz.
Rechtsverhältnisse der AG:
Die AG ist als juristische Person rechtsfähig, braucht aber, um geschäftsfähig
zu sein, noch Organe, durch die sie Willen bildet und handelt:
Diese Organe sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Hauptversammlung
Die Rechte und Pflichten dieser Organe regelt das Aktiengesetz:
- Der Vorstand ist für 5 Jahre gewählt und leitet die AG. Er vertritt
sie gerichtlich und aussergerichtlich. Das Aktiengesetzt sieht Gesamtvertretung
vor.
- Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan. Er überwacht die Geschäftsführung
und bestellt bzw. entlässt den Vorstand.
- Die Hauptversammlung beschliesst in bestimmten Angelegenheiten. Das
Stimmrecht eines Aktionärs richtet sich nach der Anzahl seiner Aktien
(keine Vorzugsaktien). Beschlüsse der HV bedürfen der einfachen Mehrheit,
in speziellen Fällen, z.B. Satzungsänderungen, der 3/4-Mehrheit des
vertretenen Grundkapitals.
Vertretungsmöglichkeiten bei einer Hauptversammlung:
- Bank unterrichtet den Kunden von der Einberufung einer HV, übersendet den
Geschäftsbericht, Jahresabschluss und sonstige Erläuterungen.
- Der Kunde hat nun die Möglichkeit Eintrittskarten anzufordern (übernimmt die
Hausbank) oder er beauftragt die Bank mit der Ausübung des Stimmrechts.
Diese Vollmacht wird meistens für 15-Monate (15-Monats-Vollmacht)
erteilt und ist jederzeit widerrufbar. Bei einer 15-Monats-Vollmacht
übernimmt die Bank die Vertretung des Aktionärs bzw. seines Aktienkapitals
bei der Hauptversammlung.
Kapitaländerungen:
Kapitalerhöhung = Massnahmen zur Finanzierung der AG durch Erhöhung des Grundkapitals.
- effektive Kapitalerhöhung:
gegen Einlagen (bar oder in Sachwerten)
- bedingte Kapitalerhöhung:
Möglich durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewährung
von Bezugsrechten an Arbeitnehmer auf Belegschaftsaktien, wenn Gegenleistung
aus Gewinnbeteiligung stammt. <
- genehmigtes Kapital:
Ermächtigung des Vorstands, dass Grundkapital innerhalb von maximal
5 Jahren durch Ausgabe neuer Aktien bis zu einem bestimmten Nennbetrag
zu erhöhen.
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln:
Umwandlung der Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen in Grundkapital durch
Ausgabe von Berichtigungsaktien an die bisherigen Aktionäre.
Bei Kapitalerhöhungen haben die "alten" (bisherigen) Aktionäre
ein Bezugsrecht für die jungen (neuen) Aktie.
Kapitalherabsetzungen = Verminderung des Grundkapitals durch Vermögensminderung, Verlustausgleich
oder Rücklagenwandlung.
- ordentliche Kapitalherabsetzung:
Herabsetzung des Aktiennennbetrags und Zusammenlegung von Aktien
- vereinfachte Kapitalherabsetzung:
Ausgleich von Wertminderungen / sonstiger Verluste; nur zulässig,
wenn freie Rücklagen ganz, gesetzliche Rücklagen bis auf 10%
des neuen Grundkapitals aufgelöst werden.
- Kapitalherabsetzung durch Aktienrückkauf (§ 237)
Kapitaländerungen sind zugleich Satzungsänderungen, weshalb eine 3/4-Mehrheit in der HV erforderlich ist.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Definition:
Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Person), die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
errichtet werden kann. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft. Die Haftung
der GmbH beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Ein Nachteil dieser Gesellschaftsform ist die geringere Kreditwürdigkeit
im Vergleich zur OHG/KG (wegen der Haftungsbeschränkung).
Entstehung einer GmbH:
Zur Gründung einer GmbH genügt ein "Gründer". Das
Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR und der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils
muss auf volle Euro lauten. Das Mindeststammkapital setzt sich aus
der Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen.
Anlagen zur Anmeldung:
- Gesellschaftsvertrag
- Liste der Gesellschafter (mit Namen, Vornamen, Stand, Wohnort usw.)
Inhalt des Gesellschaftsvertrages:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals
- Betrag der Stammeinlagen
Die Eintragung ins Handelsregister hat konstitutive Wirkung, d.h. erst mit
der Eintragung entsteht die GmbH. Vor Eintragung haften die Gesellschafter
persönlich und solidarisch. Im Handelsregister werden Firmenname
und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des
Stammkapitals, Abschlussdatum des Gesellschaftsvertrages, die Geschäftsführer
und ihre Vertreter eingetragen.
Organe der GmbH:
- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführer
- Aufsichtsrat
Gesellschaftsversammlung:
Die Rechte der Gesellschafter bestimmen sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder
Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (§ 47 II)
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, unterliegen
der Entscheidung der Gesellschafter:
- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses
- Teilung/Einziehung von Geschäftsanteilen
- Rückzahlung von Nachschüssen
- Einforderungen von Nachzahlungen auf Stammeinlagen
- Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer
Geschäftsführung:
Die Geschäftsführung wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer
gebildet und von der Gesellschaftsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
Die gewählte Geschäftsführung ist allerdings jederzeit
abberufbar. Die Geschäftsführung übernimmt die gerichtliche
und aussergerichtliche Vertretung der GmbH. Die Beschränkung der
Geschäftsführerbefugnisse Dritten gegenüber ist unwirksam.
Unechte Gesamtvertretung ist ebenfalls nicht zulässig.
Aufsichtsrat:
Gemäss GmbH-Gesetz kann ein Aufsichtsrat gebildet werden. Jedoch
ist er erst ab 500 Arbeitnehmern im Betrieb zwingend erforderlich (Betriebsverfassungsgesetz).
Gewinnverteilung und Nachschusspflicht:
Der erwirtschaftete Gewinn wird grundsätzlich auf die vorhandenen Geschäftsanteile
der Gesellschafter verteilt. Kommt es zu einem Verlust, so kann nach
Beschluss der Gesellschafterversammlung von jedem Gesellschafter ein
Nachschuss verlangt werden. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung
des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Allerdings muss dies im
Gesellschaftsvertrag geregelt sein, die Nachschusspflicht gilt also
nicht grundsätzlich.
Der Gesellschaftsvertrag kann beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht
vorsehen.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Definition:
Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
bei der mindestens ein Aktionär (bzw. Gesellschafter) den Gesellschaftsgläubigern
gegenüber unbeschränkt haftet (Komplementär) und die
übrigen am Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden zu können.
Entstehung der KGaA:
In der Regel entsteht eine KGaA aus einer KG, die wegen dringendem Kapitalbedarf
(z.B. bedingt durch Expansionen) Gesellschafter aufnehmen muss, allerdings
nicht die "Herrschaft" an die Gesellschafter verlieren will.
Rechtsverhältnisse und Vertretung:
Vorstand:
Der Vorstand besteht kraft Gesetzes aus den Komplementären, die unabsetzbar
sind.
Aufsichtsrat:
Der Aufsichtsrat vertritt die Kommanditaktionäre gegenüber dem
Vorstand. Kein Komplementär darf Mitglied des Aufsichtsrates sein.
Hauptversammlung:
Versammlung aller Aktionäre, zu denen auch die Komplementäre gehören,
da auch sie Einlagen geleistet haben, die zum in Aktien zerlegten Grundkapital
der KGaA gehören. Die persönlich haftenden Gesellschafter
dürfen jedoch nicht mitbestimmen bei Beschlüssen über
- die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Bestellung von Sonderprüfern, Wahl von Abschlussprüfern
- Geltendmachung von / Verzicht auf Ersatzansprüche
Die HV -Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Komplementäre
in Angelegenheiten, für die in einer KG das Einverständnis
der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich
ist.