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Insiderüberwachung nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Die Insiderüberwachung ist im "Gesetz über den Wertpapierhandel" (§§ 12 bis 20) geregelt. Sie soll die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte gewährleisten. Durch die Insiderüberwachung wird verhindert, dass Insider ihr Wissen über (noch) nicht veröffentlichte Insidertatsachen ausnutzen können, um Gewinne zu erzielen bzw. Verluste zu vermeiden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anleger, als Teilnehmer an einem funktionsfähigen Wertpapiermarkt, über gleiche Chancen verfügen und ihre Interessen gewahrt werden.

BEISPIEL Vor dem Bekanntwerden über riskante Termingeschäfte, die zu erheblichen Verlusten geführt haben, verkauft ein Vorstandsmitglied einen Teil seiner Aktien. Er rechnet damit, dass der Kurs fallen wird.

Es laufen aussichtsreiche „geheime“ Verhandlungen über den Verkauf eines Unternehmenszweiges, der als nicht profitabel gilt. Unternehmensberater, die an der Vorbereitung des Verkaufs beteiligt sind, kaufen vor Ankündigung der Verhandlungen noch Aktien mit der Aussicht auf einen steigenden Kurs.

Welche Personen sind nach dem WpHG Insider?

Ein Insider ist eine Person, die Kenntnis von einer (noch) nicht veröffentlichten Insidertatsache hat. § 13 (1), § 14 (2) WpHG

a) Primärinsider

Personen, die Organmitglieder oder persönlich haftende Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens sind.

BEISPIEL Vorstand einer AG, Aufsichtsrat einer GmbH, Komplementär einer KG

Personen, die über eine Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens verfügen.

BEISPIEL Aktionäre, Kommanditisten einer KG, GmbH-Gesellschafter

Personen, die bestimmte Berufe, Tätigkeiten oder Aufgaben ausüben.

BEISPIEL Wirtschaftsprüfer, Notar, Chefsekretärin, Steuerberater, Finanzbeamter

b) Sekundärinsider

Dritter, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat. Hierzu zählen die Personen, die nicht schon als Primärinsider gelten.

Welche Wertpapiere fallen unter die Insiderüberwachung?

Wertpapiere, die an einer inländischen Börse oder an der Börse in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind (Insiderpapiere). § 12 WpHG

Der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung oder die bloße öffentliche Ankündigung ist hier der Zulassung zum Handel bzw. der Einbeziehung in den Freiverkehr gleichzustellen. Als Insiderpapiere gelten auch Derivate, sofern sie Wertpapiere zum Gegenstand haben (z. B. Optionsscheine, Terminkontrakte auf einen Wertpapierindex, Put- und Call-Optionen).

Was sind Insidertatsachen?

Nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. § 13 (1) WpHG

Demnach handelt es sich nicht um eine Insidertatsache, wenn ein bloßes Werturteil (z. B. Behauptung, dass das Unternehmen im nächsten Jahr Marktführer sein wird.) oder eine Bewertung ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen (z. B. Einstufung „Kaufen“ durch Wertpapieranalysten, Zeitungsbericht über die gescheiterten Fusionsverhandlungen) abgegeben wird.

Was verbietet das WpHG und welche Strafen drohen?

a) Insiderverbote

Ausnutzungsverbot: Ein Insider darf sein Wissen nicht ausnutzen, um Insiderpapiere auf eigene oder fremde Rechnung zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Weitergabeverbot: Ein Insider darf an einem anderen keine Insidertatsache weitergeben.

Empfehlungsverbot: Ein Insider darf einem anderen aufgrund seines Wissens keine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung über ein Insiderpapier abgeben.

Die genannten Verbote gelten für Primärinsider. Einem Sekundärinsider ist es lediglich verboten, sein Wissen zum Kauf oder Verkauf auszunutzen. Er kann sein Wissen anderen Personen zugänglich machen oder diesen z.B. ein Insiderpapier empfehlen. § 14 WpHG

b) Strafen

Anhaltspunkte die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Insiderverbot begründen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) der zuständigen Staatanwaltschaft anzuzeigen. § 18 WpHG

Insider können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden, wenn sie gegen ein Insiderverbot verstoßen. § 38 WpHG

Welche Maßnahmen dienen zur Insiderüberwachung?

a) Ad-hoc-Publizität

Der Emittent von Wertpapieren muss eine Insidertatsache veröffentlichen, die geeignet ist, den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Die BAFin kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Insidertatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden. § 15 (1) WpHG

Der Emittent hat die zu veröffentlichende Insidertatsache vor der Veröffentlichung der Geschäftsführung der zuständigen Börsen und der BAFin mitzuteilen. § 15 (2) WpHG

Die Veröffentlichung ist in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem (z. B. Börsenticker) vorzunehmen. § 15 (3) WpHG

Beispiele prüfungsrelevanter Tatsachen aus den Erläuterungen und Empfehlungen zur Behandlung kursbeeinflussender Tatsachen:

BEISPIEL Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage

Veräußerung satzungsmäßiger Kernbereiche Verschmelzungsverträge
Eingliederungen, Ausgliederungen, Umwandlungen, Spaltungen sowie andere wesentliche Strukturmaßnahmen
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge
Erwerb oder Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
Übernahme-, Abfindungs- und Kaufangebote
Kapitalmaßnahmen (inkl. Kapitalberichtigung)
Änderung des Dividendensatzes
bevorstehende Zahlungseinstellung/Überschuldung
erhebliche außerordentliche Aufwendungen oder Erträge

BEISPIEL Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf

Rückzug aus oder Aufnahme von neuen Kerngeschäftsfeldern
Abschluss, Änderung oder Kündigung besonders bedeutender Vertragsverhältnisse
Bedeutende Erfindungen, Erteilung von Patente und Gewährung wichtiger Lizenzen
Maßgebliche Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle
Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von besonderer Bedeutung
Veränderungen in Schlüsselpositionen des Unternehmens

b) Veränderung von Stimmrechtsanteilen

Das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten von 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft muss der Gesellschaft sowie der BAFin mitgeteilt werden. § 21 (1) WpHG

Die BAFin kann die Gesellschaft auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde. § 25 (4) WpHG

Die Gesellschaft hat Mitteilungen in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. § 25 (1) WpHG

c) Meldepflichten

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, der BAFin jedes Geschäft auf eigene und fremde Rechnung in Wertpapieren und Derivaten mitzuteilen. § 9 (1) WpHG


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
BAFin, isabell, 01.10.2002
Fehler! Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) ist mit den anderen Geschäftsbereichen der Bundesaufsichtsämter vereint worden. Neue Bezeichnung: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)! [Anm.d.Red. Die Änderungen wurden im Artikel umgesetzt.]

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