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Vorsorgereserven

Kreditinstitute dürfen Forderungen und bestimmte "übrige" Wertpapiere des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz mit einem niedrigeren als dem in § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HGB vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist (§ 340f HGB).

Die Vorsorgereserven lassen sich in offene und stille Vorsorgereserven unterscheiden.

Offene Vorsorgereserven:

Offene Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken werden im Bilanzposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite ausgewiesen und können in unbegrenzter Höhe, jedoch unter Beachtung des oben genannten "vernünftigen kaufmännischen Beurteilung", gebildet werden.

Zuführungen und Erträge aus der Auflösung dieses Postens müssen in der GuV gesondert ausgewiesen werden.

Stille Vorsorgereserven:

Stille Reserven entstehen durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen und werden in der Bilanz nicht ausgewiesen.

Zu diesen Vermögensgegenständen zählen:

  • Forderungen an Kreditinstitute
  • Forderungen an Kunden
  • Schuldverschreibungen und andere festverz. Wertpapiere
  • Aktien und andere nicht festverz. Wertpapiere

Ihr Umfang ist auf maximal 4 % des Gesamtbetrags der zum Niederstwert bewerteten Forderungen und der zum Niederstwert angesetzten Wertpapiere der Liquiditätsreserve begrenzt.

Um die Bildung bzw. Auflösung von stillen Reserven in der Gewinn- und Verlustrechnung weniger ersichtlich zu machen, dürfen die Kreditinstitute bestimmte Aufwendungen und Erträge aus den Forderungen an Kunden und an KI sowie aus Wertpapieren der Liquiditätsreserve kompensieren und in einem einzigen Posten ausweisen.

Dieser Posten kann sein:

  • 13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft

    ODER

  • 14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft.

Bilanzierung von bewerteten Forderungen:

Die gebildeten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen sowie die Vorsorgereserven werden vom Forderungsbestand abgesetzt.

   Forderungen
./.  Einzelwertberichtigungen
./.  Unversteuerte PWB
./.  Vorsorgereserven
=  Aktivposten "Forderungen an Kunden"


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
, N.A., 06.09.2003
Kurz und prägnant, gut für einen Klausurüberblick!
Sonderposten mit Rücklageanteil, Thorsten, 02.09.2001
Hallo, der geschriebene Artikel ist inhaltlich sehr gut. Könntest Du noch auf die o.g. Sonderposten mit Rücklageanteil eingehen? mfG Thorsten

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