Vorsorgereserven
Kreditinstitute dürfen Forderungen und bestimmte "übrige" Wertpapiere des Umlaufvermögens
in der Handelsbilanz mit einem niedrigeren als dem in § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HGB
vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute
notwendig ist
(§ 340f HGB).
Die Vorsorgereserven lassen sich in offene und stille Vorsorgereserven unterscheiden.
Offene Vorsorgereserven:
Offene Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken werden im Bilanzposten
"Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite ausgewiesen und können in unbegrenzter
Höhe, jedoch unter Beachtung des oben genannten "vernünftigen kaufmännischen Beurteilung",
gebildet werden.
Zuführungen und Erträge aus der Auflösung dieses Postens müssen in der GuV gesondert
ausgewiesen werden.
Stille Vorsorgereserven:
Stille Reserven entstehen durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen und werden in der
Bilanz nicht ausgewiesen.
Zu diesen Vermögensgegenständen zählen:
- Forderungen an Kreditinstitute
- Forderungen an Kunden
- Schuldverschreibungen und andere festverz. Wertpapiere
- Aktien und andere nicht festverz. Wertpapiere
Ihr Umfang ist auf maximal 4 % des Gesamtbetrags der zum Niederstwert bewerteten Forderungen und
der zum Niederstwert angesetzten Wertpapiere der Liquiditätsreserve begrenzt.
Um die Bildung bzw. Auflösung von stillen Reserven in der Gewinn- und Verlustrechnung weniger
ersichtlich zu machen, dürfen die Kreditinstitute bestimmte Aufwendungen und Erträge aus den Forderungen
an Kunden und an KI sowie aus Wertpapieren der Liquiditätsreserve kompensieren und in einem
einzigen Posten ausweisen.
Dieser Posten kann sein:
- 13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere
sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
ODER
- 14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren
sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft.
Bilanzierung von bewerteten Forderungen:
Die gebildeten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen sowie die
Vorsorgereserven werden vom Forderungsbestand abgesetzt.
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Forderungen |
./. |
Einzelwertberichtigungen |
./. |
Unversteuerte PWB |
./. |
Vorsorgereserven |
= |
Aktivposten "Forderungen an Kunden" |
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Kommentare
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, N.A., 06.09.2003 |
Kurz und prägnant, gut für einen Klausurüberblick! |
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Sonderposten mit Rücklageanteil, Thorsten, 02.09.2001 |
Hallo,
der geschriebene Artikel ist inhaltlich sehr gut. Könntest Du noch auf die o.g. Sonderposten mit Rücklageanteil eingehen?
mfG
Thorsten |
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