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Grundlagen des Rechnungswesen
Aufgaben des Rechnungswesens und seine Teile:
Das Rechnungswesen
hat zur Aufgabe, die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft eines Betriebes
zahlenmäßig darzustellen.
Grundsätzlich lässt sich das betriebliche Rechnungswesen in vier Bereiche
unterteilen:
Buchführung und Jahresabschluss:
Die Buchführung ist eine Zeitraumsrechnung, deren Aufgabe in der Erfassung
aller Geschäftsvorfälle eines bestimmten Zeitraums in ihrer korrekten chronologischen
und sachlichen Ordnung besteht.
Die Buchführung soll
- Bestände (Vermögen und Kapital) und
- Erfolge (Aufwendungen und Erfolge)
erfassen (Dokumentation der Geschäftsvorgänge).
Der Jahresabschluss wird durch das Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschrieben und hat
das Ziel, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage zu vermitteln.
Der Jahresabschluss ist eine Zeitpunktrechnung (Stichtagsrechnung) und umfasst
- die Bilanz,
- die Gewinn- und Verlustrechnung,
- den Anhang.
Bilanz:
Die Bilanz gibt Informationen über die Vermögens- und Finanzlage.
Gewinn- und Verlustrechnung:
Die Gewinn- und Verlustrechnung gibt Einblick in die Ertrags- und Aufwandslage. Sie zeigt
die Ertragsquellen und die Aufwandsarten.
Anhang:
Der Anhang dient zur Erläuterung der einzelnen Positionen von Bilanz und GuV.
Er erklärt z.B. welche Einzelpositionen summiert und welche Bewertungsmasstäbe
angewendet wurden.
Lagebericht:
Bei Kreditinstituten beinhaltet er darüber hinaus den Lagebericht. Nach § 289 I HGB ist im
Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Konzernabschluss und -lagebericht:
Kreditinstitute sind außerdem zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts verpflichtet, wenn sie als Mutterunternehmen an einem oder mehreren anderen
Unternehmen (Tochterunternehmen) beteiligt sind.
Kosten- und Erlösrechnung:
Die Kosten- und Erlösrechnung ist ein Instrument des internen Rechnungswesens, das
Informationen für die Steuerung und Kontrolle des Bankbetriebs liefert. Die K.u.E. umfasst
Verfahren, die dazu dienen, Informationen und Analysen über Kosten und Erlöse zu geben.
Damit ist die K.u.E. eine wichtige Grundlage für das Bank-Controlling.
Statistik:
Die Statistik umfasst die Verfahren zur Sammlung, Erfassung und Auswertung von
Zahlen und Daten. Diese Daten werden zu Vergleichsrechnungen herangezogen.
Planungsrechnung:
Die Planungsrechnung dient der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen. Hierbei sind
die strategische Planung (Planung der Gesamtgeschäftsentwicklung auf längere Sicht) und die
operative Planung (Festlegen kurzfristiger Zielvorgaben in Form von Planzahlen) zu
unterscheiden.
Rechtsgrundlagen der Buchführung:
Als Rechtsgrundlagen für die Buchführung gelten das Handelsgesetzbuch (HGB) und die
Abgabenordnung (AO).
HGB (Handelsrechtliche Vorschriften):
- § 238: Buchführungspflicht
- § 239: Führung der Handelsbücher
- § 257: Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
AO (Steuerrechtliche Vorschriften):
- § 140: Buchführungspflichten
- § 145: Anforderugen an die Buchführung
- § 146: Ordnungsvorschriften für die Buchführung
- § 147: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
Lt. § 238 HGB gilt:
"Jeder Kaufmann ist dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung ersichtlich zu machen.
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen
Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen."
Vorschriften zum Jahresabschluss:
Die gesetzlichen Grundlagen zum Jahresabschluss finden sich im HGB, in der
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
(RechKredV) sowie im Kreditwesengesetz. Desweiteren, je nach Gesellschaftsform,
im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz oder im Genossenschaftsgesetz.
Kreditinstitute müssen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen.
Maßgebend für die Wertansätze im Jahresabschluss sind die durch Inventur und
Bewertung festgestellten Vermögens- und Kapitalwerte (Ist-Werte). Sie werden mit den Zahlen
der Buchführung (Soll-Werte) abgestimmt. Stimmen die Soll- und Ist-Werte nicht überein, müssen
die Soll-Werte den Ist-Werten durch vorbereitende Abschlussbuchungen angepasst werden.
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.
Er ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen der Gesellschaftsverträge
und Satzungen zu prüfen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
im Einklang ist.
Der Prüfer muss u.a. feststellen, ob das Kreditinstitut
- die Anzeigepflicht nach dem Kreditwesengesetz und
- die Verpflichtungen nach § 12 KWG (Begrenzung von Anlagen) und § 18 KWG
(Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditinstituten)
erfüllt hat.
Prüfung des Jahresabschlusses bei
- Kreditinstituten in der Rechtsform der AG, GmbH, OHG, KG und des Einzelkaufmanns:
Durch den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
- Kreditgenossenschaften:
Durch den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband.
- Sparkassen:
Durch die Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes
Bestehen nach der Prüfung keine Einwendungen, erteilt der Abschlussprüfer den
Bestätigungsvermerk.
Nach der Erteilung des Vermerks kann der Jahresabschluss durch die zuständigen
Gremien festgestellt werden.
Offenlegung des Jahresabschlusses:
Kreditinstitute haben ihren Jahresabschluss und den Lagebericht
- innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen,
- nach Feststellung des Jahresabschlusses erneut dem BAKred und der BuBa. vorzulegen
- innerhalb der ersten neun Monate des neuen Geschäftsjahres dem zuständigen Handels- bzw. Genossenschaftsregiter einzureichen,
- innerhalb der ersten neun Monate des neuen Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen bzw., wenn die Bilanzsumme kleiner als 150 Mio. EUR ist, einen Hinweis im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, bei welchem Gericht und unter welcher Nummer die Unterlagen eingesehen werden können.
Zu den offenzulegenden Unterlagen zählen
- Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang),
- Lagebericht,
- Bericht des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats,
- Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bzw. des Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle,
- Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder -fehlbetrages.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB):
Die GoB umfassen den gesamten Bereich der Rechnungslegung und sind wie
ausdrückliche Gesetzesregeln anzuwenden.
Zu den GoB zählen somit:
- die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (im engeren Sinn)
- die Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur und
- die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Die GoB im engeren Sinne (§§ 238, 239, 252, 257 HGB) besagen u.a.
- Verwendung einer lebenden Sprache
- Verständlichkeit für sachkundige Dritte
- Keine Buchung ohne Beleg
- Vollständigkeit, Richtigkeit, sachlich und zeitlich geordnet
- Bilanzwahrheit:
Es dürfen keine fiktiven oder erfundenen Werte ausgewiesen werden. Die Werte müssen
richtig und frei von Willkür sein.
- Bilanzklarheit:
Die Bilanz muss klar und übersichtlich gegliedert sein. Aktivposten dürfen nicht mit
Passivposten verrechnet werden.
- Bilanzidentität:
Die Werte der Schlussbilanz müssen mit denen der Eröffnungsbilanz des nächsten
Geschäftsjahres übereinstimmen.
- Materielle Bilanzkontinuität:
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten
werden.
- Formelle Bilanzkontinuität:
Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen ist beizubehalten.
- Vollständigkeit:
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
- Vorsicht:
Bei der Bewertung der Vermögens- und Schuldenwerte sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, selbst wenn sie erst nach dem Abschlussstichtag bekannt geworden sind:
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind (Realisationsprinzip).
Verluste sind auch auszuweisen, wenn sie noch nicht realisiert sind
(Ausweis unrealisierter Verluste)
Inventur und Inventar:
Die Inventur ist die Tätigkeit der mengen- und wertmäßigen Erfassung der
Vermögensgegenstände und der Schulden eines Unternehmens. Grundsätzlich ist die Inventur
körperliche Bestandsaufnahme, in bestimmten Fällen aber auch nichtkörperliche.
Das Inventar ist das ausführliche, mengen- und wertmäßige Verzeichnis aller
Vermögensgegenstände und der Schulden eines Unternehmens. Sie muss jeweils zum Ende eines
Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Bilanz:
Die Bilanz ist eine kurzgefasste, wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens und des
Kapitals eines Unternehmens in Kontoform.
Merke:
- Die linke Seite einer Bilanz heißt "Aktiva" und zeigt das Vermögen des Unternehmens (Mittelverwendung)
- Die rechte Seite einer Bilanz heißt "Passiva" und zeigt das Kapital des Unternehmens (Mittelherkunft)
- Die Aktiva wird in der Bilanz nach abnehmender Liquidität, die Passiva nach zunehmender Verfügungsdauer geordnet
- Aktiva und Passiva müssen immer gleich (ausgeglichen) sein !!!
Die Bilanz dient zur Information der Öffentlichkeit (z.B. Aktionäre,
Investoren, etc.). Dem Staat dienen sie als Besteuerungs- und
Kontrollunterlagen.
Vorschriften für Bankbilanzen:
- Die Aufstellung der Bilanz ist nach § 242 HGB vorgeschrieben.
Die Bilanz muss nach § 245 HGB ordnungsgemäß unterzeichnet werden.
- Für die Aufstellung der Bilanz sind die gesetzlichen Vorschriften
(HGB, RechKredV, etc.) zu beachten und zu befolgen.
- Bilanzen der Kreditinstitute müssen dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank eingereicht werden (§ 26 KWG).
- Eine Bilanz, die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt wird, heißt
Handelsbilanz.
- Der Steuerbemessung wird eine nach steuerrechtlichen Vorschriften korrigierte
Handelsbilanz zugrunde gelegt. Diese abgeleitete Bilanz wird als Steuerbilanz bezeichnet.
Kommentare
Durchschnittliche Leserbewertung: |
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gute Erklärungen!, Hanna92, 08.09.2011 |
alles wirklich einfach und super verständlich erklärt!
Leider ist das wirklich nur ein minimaler Teil vom Rechnungswesen. Das hat man wirklich in den ersten 2-3 Berufsschulwochen schon durch gearbeitet.. |
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Echt Geil!, KatjaKsw, 19.04.2007 |
Allein wenn man erst die Kommentare liest ist man schon überzeugt!! Das ist echt geil kann ich nur sagen!! Fange meine Ausbildung in der Sparda-Bank sw an und freue mich das es so etwas wie diese Seite gibt!! DANKE, DANKE, DANKE!!!!!!! Sehr Lieb! |
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nett, Romanrocks, 04.10.2006 |
sehr schön zusammengefasst, hatte das aber schon nach dem 1. Block alles, wenn das wirklich alles war... lol :-) Besten Dank |
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supppi, Tedesco, 22.03.2006 |
Danke jetzt hab ich was für meine hefterübersicht in REWE!!! Danke echt verständlich erklärt!! |
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Hammer, investmentfreak, 29.07.2005 |
Endlich mal jemand der es verständlich, kurz und bündig erklärt. So sollten es auch mal die Lehrer machen, dann wäre die Frustration während des Reweunterrichts auch nicht sooooo riesig. Selbst Schuld, da kann das Ego nicht zurückstecken.
Vielen Dank |
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Alet auf einen Blick, chazy_chaz, 22.02.2005 |
Endlich steig ich da auch mal durch und vor allem is das alet gut zusammengefasst!!! |
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einfach supi!, SweetRose, 29.12.2004 |
besser hätte es keiner erklären können! danke, danke, danke!!! |
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Gute Zusammenfassung, Sebastian85, 28.09.2004 |
Wirklich gute Zusammenfassung. Hat mir geholfen beim zusammenfassen des Themas |
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Suuuuuuper!, Milka, 07.04.2004 |
Ich hasse Rewe aber wenn man es mal so vernünftig erklärt bekommt dann ist es nicht mehr ganz so schlimm!!!! |
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Klasse Leistung, N.A., 06.09.2003 |
sehr verständlich !!! Die AP kann kommen.... |
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Gefällt mir gut, , 26.02.2003 |
Ich kann mich meinen Vorschreibern nur anschliessen. Doch eine kleine Sache habe ich:
Die Bilanz ist, wie gesagt stichtagsbezogen, doch die G +V ist auf die letze Periode bezogen und somit nicht stichtagsbezogen! |
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echt toll!, Turkishdelight, 20.02.2003 |
super dass das das ganze Rechnungswesen hier nochmal beschrieben ist. Mein Problem ist aber, dass ich das ganze mit der Vorsteuer und der Mehrwertsteuer nicht raffe!Kannst du mir da vielleicht helfen???? |
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Einfach genial!, , 23.01.2003 |
Das Wichtigste auf einen Blick - klar und verständlich! Da sollten die Lehrer vielleicht auch mal nen Blick drauf werfen, dann würden es die Schüler auch verstehen! |
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CRÈME DE LA CRÈME, canim, 09.01.2003 |
das ist einfach super!!
besser könnte man es gar nicht machen!
Rechnungswesen war ein Fremdwort für mich!!
so könnte man schulen abschaffen!!! :-)) |
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WOW, Kuhlmann, 22.11.2002 |
Echt tolle Übersicht......
Macht weiter so.....das ist die beste Homepage, die ich bis jetzt zum Thema Bankkaufmann und Ausbildungsinhalte gesehen habe....
Starke Leistung
Gruß Kuhlmann |
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Einfach SPITZE, Stephie01, 04.07.2002 |
Vielen Dank für die super Zusammenfassung! In der Schule hätt ich es nicht kapiert! DANKE |
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Perfekt, , 07.06.2002 |
Tadellos! |
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Super Zusammenfassung, Sandy, 28.09.2001 |
Danke für diese tolle Zusammenfassung; alles Wichtige auf einen Blick! Das wird mir das Lernen für die Abschlußprüfung erleichern. |
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einfach super, eva, 28.08.2001 |
Vielen Dank, dass endlich auch Rechnungswesen erklärt wird.
Dank vergreisten Lehrern check ich da nämlich überhaupt nix! |
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