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Grundlagen des Rechnungswesen

Aufgaben des Rechnungswesens und seine Teile:

Das Rechnungswesen hat zur Aufgabe, die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft eines Betriebes zahlenmäßig darzustellen.

Grundsätzlich lässt sich das betriebliche Rechnungswesen in vier Bereiche unterteilen:

Buchführung und Jahresabschluss:

Die Buchführung ist eine Zeitraumsrechnung, deren Aufgabe in der Erfassung aller Geschäftsvorfälle eines bestimmten Zeitraums in ihrer korrekten chronologischen und sachlichen Ordnung besteht.

Die Buchführung soll

  • Bestände (Vermögen und Kapital) und
  • Erfolge (Aufwendungen und Erfolge)
erfassen (Dokumentation der Geschäftsvorgänge).

Der Jahresabschluss wird durch das Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschrieben und hat das Ziel, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Der Jahresabschluss ist eine Zeitpunktrechnung (Stichtagsrechnung) und umfasst

  • die Bilanz,
  • die Gewinn- und Verlustrechnung,
  • den Anhang.

Bilanz:
Die Bilanz gibt Informationen über die Vermögens- und Finanzlage.

Gewinn- und Verlustrechnung:
Die Gewinn- und Verlustrechnung gibt Einblick in die Ertrags- und Aufwandslage. Sie zeigt die Ertragsquellen und die Aufwandsarten.

Anhang:
Der Anhang dient zur Erläuterung der einzelnen Positionen von Bilanz und GuV. Er erklärt z.B. welche Einzelpositionen summiert und welche Bewertungsmasstäbe angewendet wurden.

Lagebericht:
Bei Kreditinstituten beinhaltet er darüber hinaus den Lagebericht. Nach § 289 I HGB ist im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Konzernabschluss und -lagebericht:
Kreditinstitute sind außerdem zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, wenn sie als Mutterunternehmen an einem oder mehreren anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) beteiligt sind.

Kosten- und Erlösrechnung:

Die Kosten- und Erlösrechnung ist ein Instrument des internen Rechnungswesens, das Informationen für die Steuerung und Kontrolle des Bankbetriebs liefert. Die K.u.E. umfasst Verfahren, die dazu dienen, Informationen und Analysen über Kosten und Erlöse zu geben. Damit ist die K.u.E. eine wichtige Grundlage für das Bank-Controlling.

Statistik:

Die Statistik umfasst die Verfahren zur Sammlung, Erfassung und Auswertung von Zahlen und Daten. Diese Daten werden zu Vergleichsrechnungen herangezogen.

Planungsrechnung:

Die Planungsrechnung dient der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen. Hierbei sind die strategische Planung (Planung der Gesamtgeschäftsentwicklung auf längere Sicht) und die operative Planung (Festlegen kurzfristiger Zielvorgaben in Form von Planzahlen) zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen der Buchführung:

Als Rechtsgrundlagen für die Buchführung gelten das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO).

HGB (Handelsrechtliche Vorschriften):

  • § 238: Buchführungspflicht
  • § 239: Führung der Handelsbücher
  • § 257: Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

AO (Steuerrechtliche Vorschriften):

  • § 140: Buchführungspflichten
  • § 145: Anforderugen an die Buchführung
  • § 146: Ordnungsvorschriften für die Buchführung
  • § 147: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

Lt. § 238 HGB gilt:
"Jeder Kaufmann ist dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen."

Vorschriften zum Jahresabschluss:

Die gesetzlichen Grundlagen zum Jahresabschluss finden sich im HGB, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) sowie im Kreditwesengesetz. Desweiteren, je nach Gesellschaftsform, im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz oder im Genossenschaftsgesetz.

Kreditinstitute müssen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen.

Maßgebend für die Wertansätze im Jahresabschluss sind die durch Inventur und Bewertung festgestellten Vermögens- und Kapitalwerte (Ist-Werte). Sie werden mit den Zahlen der Buchführung (Soll-Werte) abgestimmt. Stimmen die Soll- und Ist-Werte nicht überein, müssen die Soll-Werte den Ist-Werten durch vorbereitende Abschlussbuchungen angepasst werden.

Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

Er ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen der Gesellschaftsverträge und Satzungen zu prüfen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang ist.

Der Prüfer muss u.a. feststellen, ob das Kreditinstitut

  • die Anzeigepflicht nach dem Kreditwesengesetz und
  • die Verpflichtungen nach § 12 KWG (Begrenzung von Anlagen) und § 18 KWG (Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditinstituten)
erfüllt hat.

Prüfung des Jahresabschlusses bei

  • Kreditinstituten in der Rechtsform der AG, GmbH, OHG, KG und des Einzelkaufmanns:
    Durch den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).

  • Kreditgenossenschaften:
    Durch den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband.

  • Sparkassen:
    Durch die Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes
Bestehen nach der Prüfung keine Einwendungen, erteilt der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk.

Nach der Erteilung des Vermerks kann der Jahresabschluss durch die zuständigen Gremien festgestellt werden.

Offenlegung des Jahresabschlusses:

Kreditinstitute haben ihren Jahresabschluss und den Lagebericht

  • innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen,
  • nach Feststellung des Jahresabschlusses erneut dem BAKred und der BuBa. vorzulegen
  • innerhalb der ersten neun Monate des neuen Geschäftsjahres dem zuständigen Handels- bzw. Genossenschaftsregiter einzureichen,
  • innerhalb der ersten neun Monate des neuen Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen bzw., wenn die Bilanzsumme kleiner als 150 Mio. EUR ist, einen Hinweis im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, bei welchem Gericht und unter welcher Nummer die Unterlagen eingesehen werden können.
Zu den offenzulegenden Unterlagen zählen
  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang),
  • Lagebericht,
  • Bericht des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats,
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bzw. des Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle,
  • Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder -fehlbetrages.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB):

Die GoB umfassen den gesamten Bereich der Rechnungslegung und sind wie ausdrückliche Gesetzesregeln anzuwenden.

Zu den GoB zählen somit:

  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (im engeren Sinn)
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur und
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Die GoB im engeren Sinne (§§ 238, 239, 252, 257 HGB) besagen u.a.
  • Verwendung einer lebenden Sprache

  • Verständlichkeit für sachkundige Dritte

  • Keine Buchung ohne Beleg

  • Vollständigkeit, Richtigkeit, sachlich und zeitlich geordnet

  • Bilanzwahrheit:
    Es dürfen keine fiktiven oder erfundenen Werte ausgewiesen werden. Die Werte müssen richtig und frei von Willkür sein.

  • Bilanzklarheit:
    Die Bilanz muss klar und übersichtlich gegliedert sein. Aktivposten dürfen nicht mit Passivposten verrechnet werden.

  • Bilanzidentität:
    Die Werte der Schlussbilanz müssen mit denen der Eröffnungsbilanz des nächsten Geschäftsjahres übereinstimmen.

  • Materielle Bilanzkontinuität:
    Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

  • Formelle Bilanzkontinuität:
    Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ist beizubehalten.

  • Vollständigkeit:
    Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

  • Vorsicht:
    Bei der Bewertung der Vermögens- und Schuldenwerte sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, selbst wenn sie erst nach dem Abschlussstichtag bekannt geworden sind: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind (Realisationsprinzip). Verluste sind auch auszuweisen, wenn sie noch nicht realisiert sind (Ausweis unrealisierter Verluste)

Inventur und Inventar:

Die Inventur ist die Tätigkeit der mengen- und wertmäßigen Erfassung der Vermögensgegenstände und der Schulden eines Unternehmens. Grundsätzlich ist die Inventur körperliche Bestandsaufnahme, in bestimmten Fällen aber auch nichtkörperliche.

Das Inventar ist das ausführliche, mengen- und wertmäßige Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und der Schulden eines Unternehmens. Sie muss jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt werden.

Bilanz:

Die Bilanz ist eine kurzgefasste, wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens und des Kapitals eines Unternehmens in Kontoform.

Merke:

  • Die linke Seite einer Bilanz heißt "Aktiva" und zeigt das Vermögen des Unternehmens (Mittelverwendung)

  • Die rechte Seite einer Bilanz heißt "Passiva" und zeigt das Kapital des Unternehmens (Mittelherkunft)

  • Die Aktiva wird in der Bilanz nach abnehmender Liquidität, die Passiva nach zunehmender Verfügungsdauer geordnet

  • Aktiva und Passiva müssen immer gleich (ausgeglichen) sein !!!
Die Bilanz dient zur Information der Öffentlichkeit (z.B. Aktionäre, Investoren, etc.). Dem Staat dienen sie als Besteuerungs- und Kontrollunterlagen.

Vorschriften für Bankbilanzen:

  • Die Aufstellung der Bilanz ist nach § 242 HGB vorgeschrieben. Die Bilanz muss nach § 245 HGB ordnungsgemäß unterzeichnet werden.

  • Für die Aufstellung der Bilanz sind die gesetzlichen Vorschriften (HGB, RechKredV, etc.) zu beachten und zu befolgen.

  • Bilanzen der Kreditinstitute müssen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank eingereicht werden (§ 26 KWG).

  • Eine Bilanz, die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt wird, heißt Handelsbilanz.

  • Der Steuerbemessung wird eine nach steuerrechtlichen Vorschriften korrigierte Handelsbilanz zugrunde gelegt. Diese abgeleitete Bilanz wird als Steuerbilanz bezeichnet.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
gute Erklärungen!, Hanna92, 08.09.2011
alles wirklich einfach und super verständlich erklärt! Leider ist das wirklich nur ein minimaler Teil vom Rechnungswesen. Das hat man wirklich in den ersten 2-3 Berufsschulwochen schon durch gearbeitet..
Echt Geil!, KatjaKsw, 19.04.2007
Allein wenn man erst die Kommentare liest ist man schon überzeugt!! Das ist echt geil kann ich nur sagen!! Fange meine Ausbildung in der Sparda-Bank sw an und freue mich das es so etwas wie diese Seite gibt!! DANKE, DANKE, DANKE!!!!!!! Sehr Lieb!
nett, Romanrocks, 04.10.2006
sehr schön zusammengefasst, hatte das aber schon nach dem 1. Block alles, wenn das wirklich alles war... lol :-) Besten Dank
supppi, Tedesco, 22.03.2006
Danke jetzt hab ich was für meine hefterübersicht in REWE!!! Danke echt verständlich erklärt!!
Hammer, investmentfreak, 29.07.2005
Endlich mal jemand der es verständlich, kurz und bündig erklärt. So sollten es auch mal die Lehrer machen, dann wäre die Frustration während des Reweunterrichts auch nicht sooooo riesig. Selbst Schuld, da kann das Ego nicht zurückstecken. Vielen Dank
Alet auf einen Blick, chazy_chaz, 22.02.2005
Endlich steig ich da auch mal durch und vor allem is das alet gut zusammengefasst!!!
einfach supi!, SweetRose, 29.12.2004
besser hätte es keiner erklären können! danke, danke, danke!!!
Gute Zusammenfassung, Sebastian85, 28.09.2004
Wirklich gute Zusammenfassung. Hat mir geholfen beim zusammenfassen des Themas
Suuuuuuper!, Milka, 07.04.2004
Ich hasse Rewe aber wenn man es mal so vernünftig erklärt bekommt dann ist es nicht mehr ganz so schlimm!!!!
Klasse Leistung, N.A., 06.09.2003
sehr verständlich !!! Die AP kann kommen....
Gefällt mir gut, , 26.02.2003
Ich kann mich meinen Vorschreibern nur anschliessen. Doch eine kleine Sache habe ich: Die Bilanz ist, wie gesagt stichtagsbezogen, doch die G +V ist auf die letze Periode bezogen und somit nicht stichtagsbezogen!
echt toll!, Turkishdelight, 20.02.2003
super dass das das ganze Rechnungswesen hier nochmal beschrieben ist. Mein Problem ist aber, dass ich das ganze mit der Vorsteuer und der Mehrwertsteuer nicht raffe!Kannst du mir da vielleicht helfen????
Einfach genial!, , 23.01.2003
Das Wichtigste auf einen Blick - klar und verständlich! Da sollten die Lehrer vielleicht auch mal nen Blick drauf werfen, dann würden es die Schüler auch verstehen!
CRÈME DE LA CRÈME, canim, 09.01.2003
das ist einfach super!! besser könnte man es gar nicht machen! Rechnungswesen war ein Fremdwort für mich!! so könnte man schulen abschaffen!!! :-))
WOW, Kuhlmann, 22.11.2002
Echt tolle Übersicht...... Macht weiter so.....das ist die beste Homepage, die ich bis jetzt zum Thema Bankkaufmann und Ausbildungsinhalte gesehen habe.... Starke Leistung Gruß Kuhlmann
Einfach SPITZE, Stephie01, 04.07.2002
Vielen Dank für die super Zusammenfassung! In der Schule hätt ich es nicht kapiert! DANKE
Perfekt, , 07.06.2002
Tadellos!
Super Zusammenfassung, Sandy, 28.09.2001
Danke für diese tolle Zusammenfassung; alles Wichtige auf einen Blick! Das wird mir das Lernen für die Abschlußprüfung erleichern.
einfach super, eva, 28.08.2001
Vielen Dank, dass endlich auch Rechnungswesen erklärt wird. Dank vergreisten Lehrern check ich da nämlich überhaupt nix!

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