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Lieferungsverzug

Voraussetzungen für das Eintreten des Lieferungsverzuges:

Fälligkeit der Leistung (§ 284 BGB)

Bei der Fälligkeit der Leistung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Liefertermin steht kalendermäßig genau fest.
  • Der Liefertermin ist unbestimmt.

Mahnung des Lieferers

Dies ist jedoch nur nötig, wenn die Lieferzeit kalendermäßig nicht genau bestimmt ist (§ 284, I und II BGB). Bei kalendermäßig genau bestimmten Lieferterminen "mahnt der Tag für den Menschen".

Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Lieferers

Ausnahme (§ 279 BGB): Bei Gattungsschulden haftet der Lieferer auch ohne Verschulden.

Rechtsfolgen des Lieferungsverzugs:

Lieferungsverzug

Ohne Nachfristsetzung:

  • Nachträgliche Erfüllung des Kaufvertrages, d.h. Lieferung der Ware
  • Nachträgliche Erfüllung und Ersatz des Verzugsschadens, z.B. Mahn-, Telefon-, Rechtsanwaltskosten und / oder entgangener Gewinn. Den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens hat der Käufer auch dann, wenn er später Schadenersatzwegen Nichterfüllung geltend macht.

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung:

Einer Nachfrist bedarf es nicht ....

  • wenn der Lieferer bestimmt und endgültig erklärt, er werde auch später nicht liefern
  • wenn der Käufer an der Vertragserfüllung infolge des Verzugs kein Interesse mehr hat
  • wenn ein Fixkauf (z.B. Wareneinkauf für den Sommerschlussverkauf)
  • vorliegt und der Käufer bei Terminüberschreitung vom Kaufvertrag zurücktritt

Haftung des säumigen Lieferers:

Sie ist während des Lieferungsverzugs erweitert und schließt auch Haftung für Zufall mit ein (§ 287 BGB).

Schadensberechnung:

Der durch den Lieferungsverzug geschädigte Käufer muss so gestellt werden, wie wenn der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (§ 249 BGB). Gegebenenfalls muss der entstandende Schaden durch Geldleistungen ausgeglichen werden (§ 251 BGB).

Formel für die Schadensberechnung beim Deckungskauf:

   Höherer Preis für die Ware des Deckungskaufs
 -  Preis für die Ware, die der Lieferer hätte liefern sollen
 +  sonstige Kosten (Schreib-, Telefon- und Büromaterialkosten)
 =  Schadenersatzforderung gegenüber dem säumigen Lieferer

Diese Form der Schadensberechnung wird als "Konkrete Schadensberechnung" bezeichnet.

Abstrakte Schadensberechnung:

Führt der Käufer keinen Deckungskauf durch, so wird die "Abstrakte Schadensberechnung" durchgeführt. Der Schaden umfasst den entgangenen bzw. wahrscheinlichen Gewinn. Er resultiert aus Umsätzen, die bei rechtzeitiger Lieferung mit großer Wahrscheinlichkeit hätten erzielt werden können. Es handelt sich hierbei stets um eine Schätzgröße. Grundlage für ihre Ermittlung ist z.B. der Umsatz zur gleichen Zeit des Vorjahres.

Vertrags- oder Konventionalstrafe:

Das pünktliche Einhalten einer vereinbarten Lieferfrist kann auch durch Zahlung einer Geldsumme als Strafe gewährleistet werden. Sobald der Lieferer in Verzug geraten ist, kann der Käufer die Zahlung der Konventionalstrafe fordern (§339 BGB), und zwar unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich entstandene Schaden ist.

Aufgaben zum Lieferungsverzug:

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Lieferant in Lieferungsverzug kommt ?

2. Wann kann auf eine Mahnung verzichtete werden ?

3. In welchem Fall kann von einem tatsächlichen "Interessenwegfall" ausgegangen werden ?

4. Schubert plant zum 15.03.2000 die Eröffnung eines Elektrohandels. Die bestellte Ware sollte zum 10.03. fix geliefert werden, ist aber heute, am 13.03. noch nicht eingetroffen. Für Schubert bestände die Möglichkeit, die Ware zu gleichen Konditionen von einem anderen Lieferanten zu beziehen.
- Wann tritt der Lieferungsverzug ein ?
- Welches Recht würden Sie an Schuberts Stelle geltend machen ?

5. Vereinbarungsgemäß sollte die Lieferung eines Postens Maschinenteile umgehend erfolgen. Bis heute ist die Lieferung allerdings noch nicht eingetroffen. Der Einkaufsleiter ist der Meinung, man könne alsbald vom Vertrag zurücktreten. Nehmen Sie hierzu Stellung !

6. Eine Lieferung Getreide sollte am 10.01.2000 bei der Berghoff KG eintreffen. Durch ein Unwetter wird die Lieferung auf dem LKW vernichtet. Der Lieferant ist der Meinung, da ihn im Falle höherer Gewalt kein Verschulden treffe, dass auch kein Lieferungsverzug entstanden sei. Wie beurteilen Sie die Situtation ?

7. Welches dem Käufer beim Lieferungsverzug zustehende Recht würden Sie in den folgenden Fällen in Anspruch nehmen ?

  • Die bestellte Ware ist bei keinem anderen Lieferanten erhältlich
  • Nach der Auftragserteilung sind die Preise um 6 % gefallen und ein anderer Lieferant kann kurzfristig liefern.
  • Die Ware ist bei einem anderen Lieferanten - zu einem allerdings 8 % höherem Preis - sofort erhältlich.

Lösungen:

1. Fälligkeit der Leistung ist überschritten / Verschulden / Mahnung

2. Wenn der Liefertermin genau bestimmt war.

3. Bei Saisonartikeln

4. Sofort, da es sich um einen Fixkauf handelt und der Liefertermin genau bestimmt war. / Rücktritt vom Kaufvertrag

5. Dies stimmt so nicht. Erst muss eine Mahnung erfolgen, in dem ein fester Liefertermin bzw. eine Nachfrist bestimmt wird.

6. Der Lieferer ist im Recht. Die Berghoff KG trägt das Transportrisiko.

7. In allen Punkten muss erst eine Nachfrist gesetzt werden. In Fall 1 würde ich die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen, in Fall 2 vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Fall Nr. 3 würde ich die Ware bei dem anderen Lieferer erwerben und Schadensersatz für die Mehrkosten verlangen.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
leider altes recht, Chani7, 04.02.2004
Oben dargestellt wurde anscheinden noch die Verzugsregeln des alten Rechts. Heute aktuell (Kurzfassung): Verzug gem. § 286 (Fälligkeit, Mahnung falls nicht kalendermäßig bestimmt); Zuvertreten müssen § 276 I S.1 (auch Beschaffungsrisiko -> Gattungsschuld) Gläubiger kann dann wählen: - Rücktritt gem. § 323 I (Fristsetzung gem. Abs. 2 kann mit Mahnung des § 286 verbunden werden; Ablehnungsandrohung nicht mehr nötig) - Schadensersatz statt der Leistung: §§ 280 III, 281 I, II (Fristsetzung kann auch mit Mahnung verbunden werden) - Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung: § 280 II, 286 (= Verzögerungsschaden), der kausal durch den Verzug zustande kam

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