Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 38
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
maxfalton80
pollybecker
vanessaa
DunncanDucatti
Oscar82

 Artikelkommentar schreiben  Artikelkommentare lesen

Die Lastschrift (vor 2014)

Wesen:
Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, welches bei Sicht fällig ist. Im Gegensatz zur Überweisung löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus. Er zieht den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen ein. Das Kreditinstitut des Zahlungsempfänger (erste Inkassostelle) schreibt den Gesamtbetrag auf dem Konto des Empfängers E.v. (Eingang vorbehalten) gut.

Schema:

Lastschrift - Schema

Vorteile für Zahlungspflichtigen und Empfänger

 Zahlungspflichtiger:>  Zahlungsempfänger:
- Keine Überwachung von Terminen
- Keine Belege
- Hinweis im Kontoauszug
- Bestimmt den Zeitpunkt des Eingangs
- Erhält den Gesamtbetrag gutgeschrieben
- Koordination der Zahlungsverpflichtungen
- Keine Überwachung der Eingänge

Grundlage des Lastschriftverfahrens

Grundlage ist das "Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen)", das durch die Spitzenverbände des Kreditgewerbes vereinbart wurde. Das Abkommen beinhaltet, dass die beleghaft eingereichten Lastschriften von der ersten Inkassostelle auf EDV-Medien erfasst und beleglos weitergeleitet werden. Die Verrechnung erfolgt beleglos zwischen den KI (EZL-Verfahren).

Folgende Daten sind u.a. zu erfassen:

- Bankleitzahl der Zahlstelle
- Betrag
- Name
- Textschlüssel
- Verwendungszweck
- etc.

Voraussetzungen zur Teilnahme am Lastschriftverkehr

- Die Zustimmung des Zahlungspflichtigen (Schuldners) muss dem Zahlungsempfänger / Gläubiger (Einzugsermächtigung) vorliegen.

- Beim Abbuchungsverfahren muss dem KI des Schuldners ein Abbuchungsauftrag vorliegen.

- Der Zahlungsempfänger muss zum Lastschriftverkehr zugelassen sein, d.h. er muss mit dem KI einen Vertrag über den "Einzug von Forderungen durch Lastschrift" schliessen. Dieser erfordert die zweifelsfreie Bonität des Einziehenden. Der Vertrag enthält wesentliche Vereinbarungen, z.B. das nur fällige Forderungen eingezogen werden dürfen und das die Zustimmung des Schuldners vorliegen muss. Ausserdem dürfen nicht eingelöste Lastschriften nicht erneut zum Einzug gegeben werden.

- Verwendung einheitlicher Formulare zum Lastschrifteinzug

Die Einzugsermächtigung

Der Schuldner erteilt dem Gläubiger eine schriftliche, jederzeit widerrufbare Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift. Dadurch ist der Gläubiger in der Lage, fällige Beträge vom Konto des Schuldners abzubuchen.

Der Abbuchungsauftrag

Der Abbuchungsauftrag ist eine schriftliche, jederzeit widerrufbare Beauftragung der Zahlstelle, eingehende Lastschriften des auf dem Abbuchungsauftrag genannten Zahlungsempfängers zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen einzulösen. Der Zahlungspflichtige übergibt der Zahlstelle den ausgefüllten und unterschriebenen Abbuchungsauftrag. Die Zahlstelle ist bei Abbuchungen (Textschlüssel 4) verpflichtet, die Vorlage des entsprechenden Abbuchungsauftrags zu überprüfen. Liegt kein Auftrag vor, so setzt sie sich in der Regel mit dem Zahlungspflichtigen in Verbindung und bittet um Vorlage eines entsprechenden Auftrags. Der Vorteil eines Einzugs per Abbuchungsauftrags ist, dass der Zahlungspflichtige der Abbuchung nicht widersprechen kann. Sie kann höchstens "mangels Deckung" von der Zahlstelle zurückgegeben werden. Anwendung findet das Abbuchungsverfahren meist bei wiederkehrenden Transaktion unter Firmen.

Rückgabe von Lastschriften

Der Zahlungspflichtige hat im Einzugsermächtigungsverfahren das Recht, unberechtigten Belastungen zu widersprechen und die Lastschrift zurückzugeben. Er ist verpflichtet dieses Recht unverzüglich geltend zu machen.

Die Widerspruchsfrist von 6 Monaten ist lt. BGH-Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGH-Pressemitteilung 39/2000) nicht rechtmäßig. Eine Lastschrift kann also auch nach Ablauf dieser Frist zurückgegeben werden. Allerdings versuchen die Banken eine Rückgabefrist durch ihre AGB's einzuführen. Ob diese Versuche rechtlich durchsetzbar sind, muss wahrscheinlich wieder gerichtlich entschieden werden.

Die Rückrechnung erfolgt zinsneutral, d.h. die Zahlstelle schreibt den Betrag mit der Wertstellung des Belastungstages wieder gut.

Laut Lastschriftabkommen gibt es folgende Rückgabegründe:

  • Die Kontonummer ist falsch oder Kontonummer/Kontoinhaber stimmen nicht überein (Schlüssel 1).
  • Es liegt kein Abbuchungsauftrag bzw. keine Einzugsermächtigung vor (Schlüssel 2).
  • Die Lastschrift wurde zurückgerufen (Schlüssel 3).
  • Der Zahlungspflichtige widerspricht der Abbuchung (Schlüssel 4).

Desweiteren ist natürlich die Rückgabe mangels Deckung durch die Bank möglich.

Das Lastschriftabkommen schreibt weiterhin vor, dass Rücklastschriften möglichst schnell an die erste Inkassostelle zurückgegeben werden müssen, damit durchgeführte E.v.-Gutschriften rückgängig gemacht werden können.

Folgendes muss die Zahlstelle beachten:

- Bei Lastschriftbeträgen über 3.000 EUR muss die erste Inkassostelle per Fax, Telefon oder Telex benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss bis spätestens 14.30 Uhr an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag erfolgen.

- Der Rückgabeweg der Lastschrift ist freigestellt, d.h. es bleibt der Zahlstelle überlassen, wie sie die Lastschrift zurückrechnet bzw. zurückgibt.

- Nicht eingelöste Lastschriften sind spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag zurückzugeben. Lastschriften, denen widersprochen wurde, müssen am Tag des Widerspruchs an die erste Inkassostelle zurückgegeben werden.

Die Rückgabe von Lastschriften ist für den Bezogenen kostenlos. Dies gilt sowohl für die Rückgabe wegen Widerspruch als auch für die Rückgabe mangels Deckung (BGH-Urteil 21.10.97 XI ZR 5/97). Auch die von manchen Banken eingeführten Benachrichtigungsentgelte etc. sind vom BGH für unzulässig erklärt wurden (BGH XI ZR 197/00 vom 13.2.2001).

Bei Lastschriften über 10.000,00 EUR und Wertstellungsverlust über 30,00 EUR kann außerdem ein Zinsausgleich geltend gemacht werden Der Einziehende kann diese Kosten vom Zahlungspflichtigen zurückverlangen. Notfalls muss er sie auf gerichtlichem Wege über das Zivilgericht geltend machen.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
FEHLER ?, tkey, 02.02.2011
Ich schätze an dieser Stelle waren 6 WOCHEN gemeint... ....Die Widerspruchsfrist von 6 Monaten ist lt. BGH-Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99.....
Hmm.., Saber, 22.08.2007
Scheint ja immernoch aktuell zu sein :) einigermaßen....
Sehr gut!, realcat1987, 22.08.2005
Hallo! ist supi! mehr kann man nicht sagen!
So weit so gut, Tukan, 12.10.2004
Danke für Auskunft, ist gut gelungen, Unklarheiten gibt es allerdings noch mit der Valuta!!!
Nett und Kompakt, S-Marius, 11.02.2004
Alles, was nicht ins zu sehr ins Detail geht ist drin. Optimale Vorbereitung für einen Test zum Thema Zahlungsverkehr. Echt gut gelungen.
Lastschrift, N.A., 06.09.2003
Hallo, ebenfalls Kompliment, dennoch habe ich in der Schule gelernt, dass die Widerspruchsfrist ganz aufgehoben wurde. Quelle AZ:x/ZR 258/99
Lastschriftobligo?, kosty, 16.03.2003
Hallo, kannst du mich bitte näher über das Lastschriftobligo aufklären? Im Kompaktwissen wird sie als eine Einreichungsgrenze bezeichnet. Woanders dient sie als Schutz des KI bei Rückbelastung infolge von Widerspuch. Danke schön!
alte Widerspruchsfrist 6 Wochen, N.A., 02.05.2002
alles in allem ein gut komprimierter Artikel der die wichtigsten Punkte gut herausstellt. Allerdings ist die Angabe, dass Lastschriften früher innerhalb von 6 Monaten widerrufen werden konnten falsch, es waren 6 Wochen! gut fände ich noch, wenn ihr unter dem Punkt "Lastschriftrückgabe" aufnehmen würdet, welcher Vermerk auf der Lastschrift anzubringen ist.
Fehler-Widerspruchsfrist., Manu, 27.04.2002
Der Artikel gefällt mir sehr gut, da er besonders umfangreich ist, aber ich glaube da hat sich ein Fehler bei der Widerspruchsfrist eingeschlichen. War die bei Lastschriften nicht 6 Wochen statt 6 Monaten? Und Lastschriften denen widersprochen wurde, müssen spätestens am Geschäftstag nach Widerspruchszugang zurückgegeben werden. Lieben Gruß Manu
Kompliment, Susan, 18.03.2002
Kompliment an Patrick Wolf. Durch diese umfassenden Seiten kann ich mich sehr gut für meine Referate und Bwl-Klausuren vorbereiten.

Artikelkommentar schreiben

Nach oben
Zurück


Aktuelle Bankfachklasse



Kompaktwissen Bankbetriebslehre