Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, welches bei Sicht fällig
ist. Im Gegensatz zur Überweisung löst der Zahlungsempfänger
den Zahlungsvorgang aus. Er zieht den fälligen Betrag vom Konto
des Zahlungspflichtigen ein. Das Kreditinstitut des Zahlungsempfänger
(erste Inkassostelle) schreibt den Gesamtbetrag auf dem Konto des
Empfängers E.v. (Eingang vorbehalten) gut.
Schema:
Vorteile für Zahlungspflichtigen und Empfänger
Zahlungspflichtiger:> |
Zahlungsempfänger: |
- Keine Überwachung von Terminen
- Keine Belege
- Hinweis im Kontoauszug |
- Bestimmt den Zeitpunkt des Eingangs
- Erhält den Gesamtbetrag gutgeschrieben
- Koordination der Zahlungsverpflichtungen
- Keine Überwachung der Eingänge |
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Grundlage des Lastschriftverfahrens
Grundlage ist das "Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen)",
das durch die Spitzenverbände des Kreditgewerbes vereinbart wurde.
Das Abkommen beinhaltet, dass die beleghaft eingereichten Lastschriften
von der ersten Inkassostelle auf EDV-Medien erfasst und beleglos weitergeleitet
werden. Die Verrechnung erfolgt beleglos zwischen den KI (EZL-Verfahren).
Folgende Daten sind u.a. zu erfassen:
- Bankleitzahl der Zahlstelle
- Betrag
- Name
- Textschlüssel
- Verwendungszweck
- etc.
Voraussetzungen zur Teilnahme am Lastschriftverkehr
-
Die Zustimmung des Zahlungspflichtigen (Schuldners) muss dem Zahlungsempfänger
/ Gläubiger (Einzugsermächtigung) vorliegen.
- Beim Abbuchungsverfahren muss dem KI des Schuldners ein Abbuchungsauftrag
vorliegen.
- Der Zahlungsempfänger muss zum Lastschriftverkehr zugelassen
sein, d.h. er muss mit dem KI einen Vertrag über den "Einzug
von Forderungen durch Lastschrift" schliessen. Dieser erfordert
die zweifelsfreie Bonität des Einziehenden. Der Vertrag enthält
wesentliche Vereinbarungen, z.B. das nur fällige Forderungen
eingezogen werden dürfen und das die Zustimmung des Schuldners
vorliegen muss. Ausserdem dürfen nicht eingelöste Lastschriften
nicht erneut zum Einzug gegeben werden.
- Verwendung einheitlicher Formulare zum Lastschrifteinzug
Die Einzugsermächtigung
Der Schuldner erteilt dem Gläubiger eine schriftliche, jederzeit
widerrufbare Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift.
Dadurch ist der Gläubiger in der Lage, fällige Beträge
vom Konto des Schuldners abzubuchen.
Der Abbuchungsauftrag
Der Abbuchungsauftrag ist eine schriftliche, jederzeit widerrufbare Beauftragung
der Zahlstelle, eingehende Lastschriften des auf dem Abbuchungsauftrag
genannten Zahlungsempfängers zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen
einzulösen. Der Zahlungspflichtige übergibt der Zahlstelle
den ausgefüllten und unterschriebenen Abbuchungsauftrag. Die
Zahlstelle ist bei Abbuchungen (Textschlüssel 4) verpflichtet,
die Vorlage des entsprechenden Abbuchungsauftrags zu überprüfen.
Liegt kein Auftrag vor, so setzt sie sich in der Regel mit dem Zahlungspflichtigen
in Verbindung und bittet um Vorlage eines entsprechenden Auftrags.
Der Vorteil eines Einzugs per Abbuchungsauftrags ist, dass der Zahlungspflichtige
der Abbuchung nicht widersprechen kann. Sie kann höchstens "mangels
Deckung" von der Zahlstelle zurückgegeben werden. Anwendung
findet das Abbuchungsverfahren meist bei wiederkehrenden Transaktion
unter Firmen.
Rückgabe von Lastschriften
Der Zahlungspflichtige hat im Einzugsermächtigungsverfahren das Recht,
unberechtigten Belastungen zu widersprechen und die Lastschrift zurückzugeben.
Er ist verpflichtet dieses Recht unverzüglich geltend zu machen.
Die Widerspruchsfrist von 6 Monaten ist lt. BGH-Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGH-Pressemitteilung 39/2000)
nicht rechtmäßig. Eine Lastschrift kann also auch nach Ablauf dieser Frist zurückgegeben werden.
Allerdings versuchen die Banken eine Rückgabefrist durch ihre AGB's einzuführen.
Ob diese Versuche rechtlich durchsetzbar sind, muss wahrscheinlich wieder gerichtlich entschieden werden.
Die Rückrechnung erfolgt zinsneutral, d.h. die Zahlstelle schreibt den Betrag mit der
Wertstellung des Belastungstages wieder gut.
Laut Lastschriftabkommen gibt es folgende Rückgabegründe:
- Die Kontonummer ist falsch oder Kontonummer/Kontoinhaber stimmen nicht überein (Schlüssel 1).
- Es liegt kein Abbuchungsauftrag bzw. keine Einzugsermächtigung vor (Schlüssel 2).
- Die Lastschrift wurde zurückgerufen (Schlüssel 3).
- Der Zahlungspflichtige widerspricht der Abbuchung (Schlüssel 4).
Desweiteren ist natürlich die Rückgabe mangels Deckung durch die Bank möglich.
Das Lastschriftabkommen schreibt weiterhin vor, dass Rücklastschriften
möglichst schnell an die erste Inkassostelle zurückgegeben
werden müssen, damit durchgeführte E.v.-Gutschriften rückgängig
gemacht werden können.
Folgendes muss die Zahlstelle beachten:
- Bei Lastschriftbeträgen über 3.000 EUR muss die erste Inkassostelle
per Fax, Telefon oder Telex benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung
muss bis spätestens 14.30 Uhr an dem auf den Tag des Eingangs
folgenden Geschäftstag erfolgen.
- Der Rückgabeweg der Lastschrift ist freigestellt, d.h. es bleibt
der Zahlstelle überlassen, wie sie die Lastschrift zurückrechnet
bzw. zurückgibt.
- Nicht eingelöste Lastschriften sind spätestens an dem auf
den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag zurückzugeben.
Lastschriften, denen widersprochen wurde, müssen am Tag des Widerspruchs
an die erste Inkassostelle zurückgegeben werden.
Die Rückgabe von Lastschriften ist für den Bezogenen kostenlos.
Dies gilt sowohl für die Rückgabe wegen Widerspruch als auch für die Rückgabe mangels
Deckung (BGH-Urteil 21.10.97 XI ZR 5/97).
Auch die von manchen Banken eingeführten Benachrichtigungsentgelte etc. sind vom BGH
für unzulässig erklärt wurden (BGH XI ZR 197/00 vom 13.2.2001).
Bei Lastschriften über 10.000,00 EUR und Wertstellungsverlust über 30,00 EUR
kann außerdem ein Zinsausgleich geltend gemacht werden
Der Einziehende kann diese Kosten vom Zahlungspflichtigen zurückverlangen.
Notfalls muss er sie auf gerichtlichem Wege über das Zivilgericht geltend machen.