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Jeder zweite Berufstätige surft während der Arbeit privat

Jeder zweite Berufstätige verwendet das Web während der Arbeit für private Zwecke. Das hat eine aktuelle Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM ergeben. Mitarbeiterinnen machen von dieser Möglichkeit etwas häufiger Gebrauch als ihre männlichen Kollegen (55 gegenüber 48 Prozent). Das geht aus einer Umfrage des Hightech-Verbans BITKOM hervor.

Jede dritte Frau nutzt den Webzugang ihres Arbeitgebers mindestens einmal täglich, bei den Männern ist es lediglich jeder vierte. Am häufigsten werden dabei private E-Mails gecheckt. Knapp die Hälfte derer, die das Internet am Arbeitsplatz privat nutzen, tut dies zum Mailing. Jeder Vierte sucht Informationen für private Zwecke. Jeweils ein Fünftel kauft online ein oder führt Buchungen durch. Jeder Achte besucht Online-Communitys, acht Prozent spielen Online-Spiele.

Ob die private Internet-Nutzung im Job erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Die meisten der folgenden Tipps leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung ab:

1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.

2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt?
Ohne konkrete Vereinbarung spricht vieles dafür, dass die private Internetnutzung vom Arbeitgeber geduldet wird, wodurch eine betriebliche Übung begründet werden könnte. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.

3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach geltenden Regelungen fragen. Arbeitgebern rät der BITKOM, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen – durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.

4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf die Firma das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet. Der Arbeitgeber darf dann stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.

5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.

Quelle: Bankfachklasse.de

Veröffentlicht von: TobiasH
Datum: 16.08.2011
Quelle: Bankazubis.de

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