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Vertrieb geschlossener Fonds: Fit für die Regulierung?

Das Bundeskabinett hat dem Diskussionsentwurf zum neuen Gesetz der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 6. April 2011 zugestimmt. Im Kern soll der Vertrieb geschlossener Fondsanteile reguliert werden. Gastautorin Martina Hertwig beschreibt, welche Anforderungen an die Vermittler zu erwarten sind.

Aus den Erfahrungen der Finanzmarktkrise heraus werden sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für geschlossene Fonds drastisch ändern. Und dies gleich auf mehreren Ebenen: Einmal auf der europäischen Ebene mit der AIFM-Richtlinie vom November vergangenen Jahres, die einen europaweit anzuwendenden Regulierungsrahmen initiiert. Hier sollen sämtliche bisher nicht regulierten Unternehmen des Finanzbereiches (Hedgefonds, Private-Equity-Gesellschaften sowie Anbieter geschlossener Fondsanteile) unter die Finanzaufsicht gestellt werden. Dann parallel dazu auf nationaler Ebene das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das primär den Vertrieb geschlossener Fondsanteile im Fokus hat.

Fachliche Eignung gefordert
Im nun vorliegenden Gesetzentwurf des Vermögensanlagengesetzes fordert der Gesetzgeber den Nachweis einer fachlichen Eignung für den freien Vertrieb durch eine Sachkundeprüfung bei der örtlichen IHK. Darüber hinaus wird als Voraussetzung für die Zulassung der Nachweis „geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse“ und ein Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verlangt. Diese Anforderungen gelten jedoch als relativ rudimentär. Daher sollte ein Emissionshaus verbindliche Standards für die Auswahl und Bewertung seiner Vertriebspartner entwickeln, dabei sind je nach angebotenem Anlageprodukt gestaffelte fachliche Kriterien auszuarbeiten.

Gemäß dem Vorbild aus dem Wertpapierbereich müssen Vertriebe geschlossener Fondsanteile künftig Standards für die Risikoneigung und Erfahrung der Kunden, die Kundenberatung, die Abwicklung sowie die Dokumentation der Fondsvermittlungen einführen. Diese Standards sollten zentral von den Emissionshäusern erarbeitet und den freien Vertrieben zur Verfügung gestellt werden. Ausgangspunkt können hierzu Segmentierungs- und Scoringmodelle sein, die gegenwärtig bereits von den Wertpapierdienstleistern verwendet werden. Dafür ist allerdings eine Anpassung an die besondere Risiko- und Ertragssituation geschlossener Fondsanteile notwendig. Wobei zu erwarten ist, dass der Aspekt der Kundenbetreuung auch im Rahmen von AIFM eine besondere Rolle spielen wird.

Aufsicht freier Vertriebe
Den Gewerbeaufsichtsämtern obliegt die Aufsicht über den freien Vertrieb. Dafür hat der Gesetzgeber keine Standards vorgesehen. Insbesondere ist auch kein Meldewesen oder eine Prüfungspflicht für die Vermittler vorgeschrieben. Fraglich ist also weiterhin, wie die Aufsichtsämter ihrer Aufsichtspflicht nachkommen werden, da die Ämter bei der Beurteilung der Beratungsqualität freier Vertriebe noch relativ unerfahren sein dürften. Es ist zu erwarten, dass die Überwachungspflicht von Vertriebsunternehmen über Untervermittler verschärft zur Geltung kommen wird.„In jedem Fall ist es ratsam, die Überwachung des Vertriebs sowohl zivilrechtlich wirksam zu vereinbaren als auch mit flankierenden Prüfungsmaßnahmen zu unterbauen.

Prospekt und Werbematerialien
Vorbild für die Gestaltung und den Inhalt der Prospekte und Werbematerialien sind auch hier die Regelungen aus dem Wertpapierbereich. Die Verantwortung für den Verkaufsprospekt und die Werbematerialien verbleibt zivilrechtlich letztlich beim Emissionshaus als Produktgeber. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um eine Kernkompetenz, die insbesondere unter der AIFM-Regulierung weiteres Gewicht erhalten wird. Für die Erstellung, Distribution, Aktualisierung und Dokumentation solcher Prospekte, Informationsblätter sowie die zukünftigen „VIB“ (Verkaufsinformationsblätter) sind standardisierte Prozesse einzurichten. Auf diesen Prozessen kann bei der späteren AIFM-Regulierung das dann verpflichtend einzurichtende Meldewesen aufsetzen.

Prüfungspflicht für Fonds-KGs
Für Fonds-Kommanditgesellschaften wird eine gesetzliche Prüfungspflicht eingeführt. Dies ist zu begrüßen, jedoch ist eine Prüfungspflicht unter Anwendung der Regeln wie für große Kapitalgesellschaften nicht sachgerecht. Da in der AIFM-Richtlinie ein "Jahresbericht" gefordert wird, der sich nach Inhalt und Umfang allerdings von diesen Vorschriften unterscheidet, ist abzuwarten, inwiefern die gesetzliche Prüfungspflicht tatsächlich akut wird. Falls doch, sind Standards für die Berichterstattung im Lagebericht zu entwickeln, die der Besonderheit der Fonds-KGs entsprechen, die regelmäßig lediglich einen wesentlichen Vermögenswert in der Bilanz ausweisen.

Regulierung auf europäischer Ebene
Anbieter geschlossener Fondsanteile werden in Zukunft nach Umsetzung der AIFM in deutsches Aufsichtsrecht aufsichtspflichtig sein. Die Aufsichtshoheit liegt dann - anders als beim Vermögensanlagengesetz - bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zu den größten Herausforderungen der Zulassung wird der Nachweis der fachlichen Eignung der Geschäftsführer der Emissionshäuser zählen. Die Finanzaufsicht kann bis dato jedoch nur wenig bis keine Erfahrungen bei der Beurteilung der Eignungserfordernisse für die Investition in physische Assets für sich reklamieren. Auch wenn sich das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf AIFM noch in der Konkretisierungsphase befindet, sind vorab folgende Fragen kritisch zu überprüfen: Welches Unternehmen soll Lizenznehmer im Konzern werden? Wer soll als Verwahrstelle dienen bzw. ist hierzu eine Depotbanklizenz erforderlich?

Fazit
Welche Standards sich für die interne Organisation des Emissionshauses herauskristallisieren werden, befindet sich im Moment noch in der Konkretisierungsphase. Wobei es wahrscheinlich ist, dass sich eine Orientierung an den Regelungen der offenen Investmentfonds abzeichnen wird. Es ist sinnvoll, die Anforderungen der nationalen Regulierung zu nutzen, um Grundlagen für eine Neuausrichtung der internen Organisation frühzeitig einzurichten. Dabei ist möglichst Top-Down von den allgemeinen Prinzipien auszugehen und diese sind dann parallel zur Konkretisierung der AIFM-Richtlinien auszuformulieren. Zum Beispiel könnten Standards zur Überwachung der Vertriebspartner einen Einstieg in das vertriebsbezogene Risikomanagement sein.

Quelle: Bankmagazin.de

Veröffentlicht von: TobiasH
Datum: 08.06.2011
Quelle: Bankazubis.de

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