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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Hypothek
 
Chris
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2002 19:41
Hallo beisammen!
Im Gegensatz zur Grundschuldbetellung wird, bei der Absicherung über eine Hypohtek, keine Zwangsvollstreckungsklausel (= vollstreckbarer Titel) im Kreditvertrag angegeben. Bedeutet dies, dass erst ein vollstreckbarer Titel erworben werden muß, um die Hyp. zu verwerten? Oder bedarf es bei akzessorischen Sicherheiten nur die Fälligkeit der Forderung zur Verwertung d. Sicherh.?

Freue (und bedanke) mich über Antworten,
Chris

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2002 20:08
Hi,
der vollstreckbare Titel ist immer notwendig, um Sicherheiten zu verwerten.Das KI erwirbt diesen entweder gleich indem es in der Grundbestellungsurkunde die Zwangsvollstreckungklausel mit aufnimmt.Diese Klausel bedarf der öffentlichen Beglaubigung.Dadurch kann das KI bereits bei Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Kreditvertrages sofort in das Vermögen der Kreditnehmers vollstrecken.Sonst muß das KI sich im Rahmen eines Klageverfahrens (Urteil=vollstreckbarer Titel) oder im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens (Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist=vollstreckbarer Titel) erst den vollstreckbaren Titel erwerben, um in das Vermögen des Schuldners vollstrecken zu können.Grundsätzlich wird die Zwangsvollstreckungsklausel mit aufgenommen.(zeitsparend,kostengünstiger für KI)

Hoffe ich habe dir geholfen.
Gruß Littlemouse
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2002 22:18
Unterschied Beglaubigung Beurkundung
Bei der Beglaubigung bestätigt ein Notar die Echtheit der Unterschrift.
Dagegen werden Willenserklärungn durch den Notar beurkundet.

Zwangsvollstreckungsklauseln werden notariell beurkundet.

Bei der notariellen Beurkundung handelt es sich nicht lediglich um die Beglaubigung (= Echtheitsbescheinigung) von Unterschriften unter einem dem Notar vorgelegten Text. Das notarielle Beurkundungsverfahren umfasst vielmehr die Erörterung konfliktträchtiger Punkte im Dialog mit den Beteiligten, ihre Beratung über die Rechtslage und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, den Entwurf des Urkundstextes nach den Vorstellungen der Beteiligten und dessen Erläuterung vor der Unterzeichnung durch die Beteiligten. Daran schließt sich der Vollzug der Urkunde an, d.h. die Umsetzung des Vertragsinhalts gegenüber Registern und Behörden.
Chris
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2002 22:45
Aha,
mit diesem Hintergrundwissen ist natürlich auch der öffentliche Glaube, welchen die unterschriebene und beurkundete Zwangsvollstreckungklausel genießt, ersichtlich.

Möchte nochmals gedankt haben,
Chris
 

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