Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 44
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Stellt Fragen - bitte!
 
BadEd
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 13:09
So, es sind nun nur noch 3 "Lerntage" bis zur Prüfung. Eigentlich bin ich alles - ja, wirklich alles - durchgegangen. Dennoch beschleicht mich das komische Gefühl irgendetwas vergessen zu haben...
Wenn ihr irgendwelche fachbezogenen Fragen habt - stellt sie mir und der Gemeinschaft, damit wir Lücken jetzt noch erkennen und die Chance haben diese auszubessern!!!!

Vielen Dank!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 13:51 - Geaendert am: 19.11.2005 15:24
Ein Kunde kaufte am 10.05.2004 100 X-Akiten zu je 50 €.
Am 01.12.2004 kaufte er weitere 100 X-Aktien zu 55 €.
Am 18.11.2005 verkaufte er alle Aktien zu 60 €.
a) Wie hoch ist der gesamte Veräußerungsgewinne?
b) Wie hoch ist der Veräußerungsgewinn, der innerhalb der Spekulationsfrist angefallen ist?
c) Muss der Kunde auf diese Veräußerungsgewinne Einkommensteuer zahlen?
BadEd
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 14:32 - Geaendert am: 19.11.2005 14:40
Zu a) 10.05.04 kauf 100 x 50 € = 5.000,--
01.12.04 kauf 100 x 55 € = 5.500,--

18.11.05 verkauf 200 x 60 € = 12.000,--

5.000 + 5.500 = 10.500 ./. 12.000 = Gewinn 1.500,-- €

Zu b) Spekulationsfrist ist ein Jahr. Es wurde in dieser Zeit 100 x 55 € gekauft. Veräußert wurde zu 60 €, macht 60 ./. 55 = 5 €. Diese 5 € x 100 Aktien = 500 € Die Grenze für Spekulationsgeschäfte liegt bei 512 € ( Achtung!! Es handelt sich um eine Freigrenze nicht um einen Freibetrag), da 512 > 500 fällt keine Spekulationssteuer an

zu c) Natürlich muss der Kunde Einkommensteuer zahlen ;-)
In deinem Beispiel, und ich gehe davon aus, dass du die Spekulationssteuer meintes. Die muss er nicht zahlen. Er behält die ersten 100 Aktien über ein Jahr, und die zweiten 100 fallen unter die Freigrenze!

Vielen Dank!! (Hoffe, dass das auch die richtige Lösung ist, wenn nicht bitte ich um Korrektur!!!!!!!!!)
Niemand_mehr
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 14:34
oki...ich hab mich mal an der aufgabe versucht.
dies war ein thema, was ich mir noch nicht wieder angeschaut habe und einfach ad-hoc mal gemacht habe, mit etwas erinnerung an die berufsschule. wäre gut, wenn sie mir sagen würden, ob die lösung richtig ist.
-----------------------------------------------------------------------------------

10.05. > 100 x 50 = 5.000
01.12. > 100 x 55 = 5.500

18.11. > 100 x 60 = 6.000 für den 10.05.
100 x 60 = 6.000 für den 01.12.

a) 1.500
b) 500
c) Ertrag aus dem ersten Kauf ist nicht steuerpflichtig, da Erträge aus Veräußerungsgewinnen außerhalb der Spekulationefrist nicht versteuert werden müssen.
Ertrag aus dem zweiten Kauf ist auch nicht steuerpflichtig, da Gewinn unter einem Nettobetrag von 512EUR liegt.


Ganz ehrlich:
bei c) war ich mir unsicher.

liebe grüße
janka
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 15:25 - Geaendert am: 19.11.2005 16:03
Weitere Aufgabe:
Braucht man bei der Ausgabe von Genussscheinen einen HV- Beschluss?
2fast4you
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 15:59
@Herrmann

Ist die Lösung von den beiden denn richtig?

@all:
Für die Ausgabe von Genußscheinen ist eine 3/4 Mehrheit auf der Hauptversammlung erforderlich, genauso wie bei anderen Kapitalerhöhungen. Die Aktionäre haben ein Bezugsrecht. Bei den Genüssen andelt es sich um Mezzaninekapital, also FK was teilweise als EK angesehen werden kann.
So hab ichs auf jeden Fall von meinem Filialleiter beigebracht bekommen. Hoffe das stimmt.;)
meggie
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 16:06
Hallo,
ich würde sagen, dass für die Herausgabe von Genussscheinen ein HV-Beschluss notwendig ist. Die Aktionäre haben doch auch ein gesetzliches Bezugsrecht, ist das richtig?

Dieser Thread ist eine super Idee.
@ Herrmann: Ich finde es super, dass Sie sich die Mühe machen, hier Fragen zu stellen, damit wir evt. noch ein paar Lücken schließen können.
2fast4you
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 19:05
Ich finds auch ne gute Idee und daher die nächste Frage:

Eheleute eröffnen Girokonto (Einzelverf.):

Welche Erklärung müssen beide Eheleute abgeben, damit die Kontoverbindung eigerichtet werden kann?

Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 19:17
Sie müssen sich legitimieren. Müssen den Kontovertrag unterschreiben und damit die AGB´s akzeptieren.
Außerdem ist es notwendig, dass sie die Schufaerklärung unterschreiben.
Udn sie müssen angeben, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist.
2fast4you
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 20:13
Das hört sich doch gut an.

Frage: Ist die Einwilligung der Schufa Klausel wirklich notwendig, oder könnten wir (die Bank/Sparkasse) auch darauf verzichten und das Konto trotzdem rechtswirksam eröffnen?

Bin mir da selbst nicht so sicher.
A98
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 20:29
Da bin ich mir auch nie sicher.
Dachte auch immer es hängt von Konto ab.
Beim Girokonto (nur Guthabenbasis) bräuchten wir es ja eigentlich nicht.
Beim Kontokorrent auf jeden Fall wegen Dispo.
Aber gabs da nicht auch eine Frage in einer Prüfung von wegen "bei welchem Vorfall ist das KI verpflichtet an die Schufa zu melden" und bei der Eröffnung einen Kontos ist sie´s nicht, sie könnte aber wenn sie wollte.
verenchen
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 20:42
hey,
also das mit dem konto ist folgendermaßen:
man muss NICHT zwingend die SCHUFA erklärung unterschreiben. wenn die kunden dies verweigern, dann gibt es halt ein guthabenkonto (girokonto)
also, ist eure antwort richtig...:-)
A98
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 20:44 - Geaendert am: 19.11.2005 20:45
ja, aber gemeldet werden "kann" es trotz nicht-unterschreibens.
Die Unterschrift zählt ja glaube ich nur für die Abfrage der Schufa!
verenchen
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 20:58
ja klar, gemeldet wird es AUF JEDEN FALL!!! egal, ob unterschrift auf der schufa ist oder nicht!
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 19.11.2005 22:03
Nun ja die Schufaerklärung braucht man nicht zwingend.

Bei uns auf der Bank gibt es den Sperrvemerk Schufawiderspruch, die haben dann auch ein Konto zwar nur ein Guthabenkonto, aber dennoch eins.
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.11.2005 01:20
Mi. 27.11.02 führt die XY Bank folgende WP- Verkaufsorder aus.
Verkauf: 12.000€, 5,9% Hagen AG Emission 99, 23OKt. 2006gzj.
Kurs: 100,25
Provision: 0,50% v. Kurswert

a) Die Stückzinstage
b)die Stückzinsen
c) den gutzuschreibenden Zinsbetrag (Ein FSA liegt nicht vor)
d) die Gutschrift auf dem Kundenkonto
Rumba
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.11.2005 01:39
Achtung, ohne Unterschrift des Kunden unter der Schufa-Klausel darf das KI der Schufa auch nichts melden!!!

Auch die Einräumung eines Dispos (oder sonstigen Kredites) ist nicht per se an eine Schufa-Einwilligung gebunden. Aber im eigenen Interesse bestehen die KI natürlich darauf!
A98
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.11.2005 02:04
Woher weißt du das? Quelle?
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.11.2005 10:38
Aufgaben zum Üben hat Herr Grundmann ins Netz gestellt. Sie können aufgerufen werden unter:
http://www.bankazubi.info/afb.htm
BadEd
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.11.2005 10:46 - Geaendert am: 20.11.2005 10:46
@ ruhrpotterjung

a) vom 23.10 bis zum 28.11 sind es 37 Tage

b) (12.000 x 5,9 x 37) / (100 x 365) = 71,77 €

c) 71,77 x 25% = 17,94€
17,94 x 5,5% = 0,99 €
= 18,93 €

71,77 ./. 18,93 = 52,84 €

d) 12.000 x 100,25 / 100 = 12.030 Kurswert
Prov. 0,5% von 12.030€ sind 60,15
=12.022,69


Richtig???
 

Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse