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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Löschung eines Grundpfandrechts
 
luckie
Rang: IPO

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Verfasst am: 14.11.2005 17:21
Wie läuft das ab???

Erst mal muss doch der Schuldner beweisen, dass sein Kredit getilgt ist, oder??? Aber nur bei GS und nicht bei Hypotheken (????)

Und dann brauchen wir ja die Löschungsbewilligung?

Was ist mit Antrag und Bewilligung?
Steffi1985
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 14.11.2005 17:27
hallöchen!

also soweit ich weiß (hab grad meine bblsachen nicht zur hand) muss der schuldner nur bei der verkehrs-h nachweisen dass der kredit getilgt ist, bei der höchstbetrags-h und bei noch einer (sry weiß es net auswendig im moment) muss der gläubiger beweisen dass der kredit getilgt ist.
hoffe ich konnte dir ein bissel helfen

grüßli

steffi
sneszocker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.11.2005 18:09
da muss keiner was beweisen, sondern lediglich der, zu dessen gunsten die GS eingetragen ist ne Löschungsbewilligung ausstelln.

Sozusagen dass der Anspruch wegfällt und damit dann beim notar etc......pp
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.11.2005 18:10
Es gibt auch den gesetzlichen Löschungsanspruch, wenn Gläubiger im Nachrang kommen.

Generell ist es so, dass der Kunde sein KI aufsucht, um sich bei Grundschulden oder Hypotheken eine Löschungsbewilligung ausstellen zu lassen. Dort ist das genaue Grundpfandrecht bezeichnet. Rechtlich ist es so zu sehen, dass eine nicht mehr mit Forderungen belegte GS zur Eigentümergrundschuld wird. Durch die "Zweckerklärung für Grundschulden" (Verbindung mit der Forderung ohne allerdings eine Wirkung ggü. dem Grundbuch zu haben) werden allerdings die Rückgewähransprüche abgetreten, so dass eine Bewilligung der Löschung erforderlich ist.

Bei Hypotheken (Verkehrshypothek - Regelfall) wird entweder ebenfalls eine Löschungsbewilligung ausgestellt oder aber eine löschungsfähige Quittung. Gehen keine weiteren Grundpfandrechte im Range danach kann der Eigentümer hiermit die Hypothek löschen lassen. Oder aber es wird eine Eigentümer-GS, die er durch Abtretungserklärung und Übergabe der löschungsfähigen Quittung an jemand anders zediert.

Bei der Sicherungshypothek muss der Gläubiger das Bestehen einer Forderung nachweisen. Besteht diese nicht kann die Löschung beantragt werden (streng akzessorisch).
Sie lebt nicht wieder auf, auch nicht wenn es sich um eine Folgeverbindlichkeit handelt!

Schönen Gruß
 

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