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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Haftung Kommanditist KG
 
07dschul04
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 11.11.2005 11:30
Ein Kommanditist haftet doch unmittelbar für den Teil seiner noch nicht eingezahlten Einlage richtig?!
Ein Komplementär haftet ja immer direkt u unmittelbar für die gesamte Forderung.
Wann muss denn der Kommanditist überhaupt leisten,wenn er seine Einlage voll eingezahlt hat (=Normalfall)?
vw
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.11.2005 11:51
Der Kommanditist haftet nur in Höhe seiner Einlage.

Ich glaube es gibt keinen Mindestbetrag bei der Beteiligung am Unternehemen.

Aber ich glaube anhand der höhe errechnet sich wieviel der Kommanditist vom Gewinn abbekommt.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 11.11.2005 12:05
Komplementär, der hats schwer!

d.h. er ist Vollhafter.

Komanditisten haften nur mit ihrer Einlage.

Wenn ein Komanditist seine Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, muss er für den Differenzbetrag persönlich haften.

z.B. Einlage 50.000 €
Eingezahlt 25.00€

Dann muss der Kommanditst noch für 25.000€ haften.

Wenn er allerdings schon seine Einlag voll eingezahlt hat ist seine Haftung nur auf die Einlage beschränkt
07dschul04
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 11.11.2005 12:05
mmhm schon klar,der Kommanditist erhält Gewinn anteilig seiner Einlage.
Aber wenn der Komplementär immer u sowieso unmittelbar haftet,wann haftet dann überhaupt ein kommanditist mit seiner Einlage?
vw
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.11.2005 12:22
Wenn das Unternehmen pleite geht.

Dann verliert der Kommaditist seine Einlage.

Und der Komplementär wahrscheinlich all seinen Besitzt.
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.11.2005 16:14
"Wenn er allerdings schon seine Einlag voll eingezahlt hat ist seine Haftung nur auf die Einlage beschränkt "

Du meinst sicher das Richtige. Ist aber nicht so gut, wenn das als Antwort kommt.

Sobald die Einlage geleistet wurde, ist die Haftung ausgeschlossen. (§171 Abs. 1 HGB)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.11.2005 17:25
Richtig, er erhaftet nicht mehr (zusätzlich).
Die Unternehmung haftet mit dem Gesellschaftsvermögen und da ist auch die Einlage dabei.
Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.11.2005 18:40
Er muss aber auch unter Umständen teile oder die ganze Ausschüttung die er schon bekommen hat zurückzahlen, falls die KG in schieflage gerät.

Und Gott sprach zu den Steinen: "Wollt ihr Panzergrenadiere werden? Und die Steine antworteten:" Ja, aber wir sind nicht hart genug!"

Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.11.2005 19:26
Der Komplementär hat schwer als die Kommanditisten sich verpissten... :-)

Ein außenstehender Gläubiger kann die Bezahlung einer Forderung ggü. der KG auch von einem Kommanditisten verlangen, wenn die KG der Zahlung nicht nachkommt. Allerdings nur bis zur Höhe seiner noch nicht geleisteten Einlage.

Schönen Gruß
 

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