Eintragung ins Handelsregister |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:30 |
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Warum genau ist folgende Aussege falsch:
Ist eine einzutragende Tatsache im HR nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht worden, so braucht ein Dritter sie unter keinen Umständen gegen sich gelten zu lassen.
Ich bin der Meinung, dass es da Ausnahmen gab.
Wäre eine solche schon der "Buschfunk", der dem Dritten ein Ausscheiden eines Prokuristen aus einer Gesellschaft mitteilt? |
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Verfasst am: 02.11.2005 14:06 |
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da das hr öffentlichen glauben genießt, kann der der einischt nimmt sich voll und ganz darauf verlassen das alles was drinne steht stimmt und das nihcts fehlt wasd drin stehen müsste. ist dies doch der fall zieht er daraus keinen nachteil, weil / öffentlicher glaube.... der___cd-bänker___________________________________
so isses und so bleibts
<^>_<(O.o)>_<^> |
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Verfasst am: 02.11.2005 16:10 |
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Das Grundbuch geniesst ebenfalls öffentlichen Glauben, mit den gleichen Folgen wie beim HR.Nur zur Ergänzung |
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Verfasst am: 02.11.2005 16:55 |
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Ich würde sie Falsch nennen, weil da steht "unter keinen Umständen"-steht da schon sowas, dann kann da meist was nicht stimmen. |
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Verfasst am: 02.11.2005 17:05 - Geaendert am: 02.11.2005 17:17 |
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Wenn man andere Informationen, wie im Register stehen, hat, kann man sich nicht mehr auf den öffentlichen Glauben berufen.
Wer die Unrichtigkeit kennt, kann sich nicht mehr auf den öffentlichen Glauben des Handelsregisters berufen. |
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Verfasst am: 02.11.2005 18:13 |
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Hallo,
Die Aussage ist falsch wegen "unter keinem" Umständen, denn wenn dem Dritten die Sacheg trotzdem bekannt ist (z.b ihm ist bekannt das Herr X Prokura hat, dies ist jedoch noch noch nicht eingetragen) muss er dies auch gegen sich gelten lassen.
Korrekt wäre:
solange ein einzutragene Sache nicht eingetragen und bekanntgemacht wurde, muss ein Dritter sie nicht gegen sich gelten lassen ES SEI DENN ES IST HIM BEWUSST. |
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Verfasst am: 02.11.2005 18:13 |
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Das nennt man auch positive oder negative Puplizität. |
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Verfasst am: 02.11.2005 18:43 - Geaendert am: 02.11.2005 18:45 |
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§ 15 HGB Publizität des Handelsregisters
(1) (negativ - vertrauensschützend) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht ein-getragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjeni-gen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, ei-nem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) (positiv - vertrauenszerstörend) Ist die Tatsa-che eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
(3) (positiv - vertrauensschützend) Ist eine einzu-tragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angele-genheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt-gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Un-richtigkeit kannte.
Quelle:
HGB
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/bepa/sonstiges/hgb/2.doc |
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Verfasst am: 02.11.2005 18:51 - Geaendert am: 02.11.2005 18:52 |
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Die Handelsregisterpublizität stellt eine Kombination aus positiver und negativer Publizität dar.
Positive Publizität knüpft an das an, was im Register steht. Unter positiver Publizität versteht man, daß sich der Rechtsverkehr darauf verlassen kann, was tatsächlich in einem Registers steht (neben § 15 Abs. 3 HGB siehe auch § 892 Abs. 1 BGB).
Die negative Publizität knüpft an das an, was nicht im Register steht, deshalb „negativ„. Sie schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, auch nicht ereignet hat. Dabei kann es sich auch um die Löschung einer bestehenden Eintragung handeln. Durch die negative Publizität wird mithin entweder das Vertrauen in den Fortbestand der gesetzlichen Regellage bzw. der bislang eingetragenen besonderen Rechtslage geschützt.
siehe unter:
http://www.finanzxl.de/lexikon/Registerpublizitaet_materiell.html |
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