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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Ablehung Ordererteilung durch die Bank
 
Hexenkoenig666
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.10.2005 16:54
Hallo liebe Gemeinschaft,

kann eine Bank eine Wertpapierorder ablehnen mit der Begründung, daß dies nicht zu ihrem Geschäftsfeld zählt.

Konkret ging es um einen außerbörslichen Verkauf von Optionsscheinen. Dieser wurde nicht mehr an der Börse gehandelt, nur noch direkt beim Emittenten. Nun wollte die Bank diesen direkten Emittentenhandel nicht durchführen, da dies nicht in ihr Geschäftsfeld fallen würde. Ist dies zulässig?

Kann der Kunde die Bank haftbar machen? Wenn ja, für welchen Betrag?

Gibt es irgenteine Gesetzesgrundlage oder ein BGH-Urteil diesbezüglich?

Vielen Dank
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Es ist das Geschäft der Journalisten, die Wahrheit zu zerstören, unumwunden zu lügen, zu pervertieren, zu verleumden, die Füße des Mammon zu lecken und das Land zu verkaufen für ihr tägliches Brot...John Swinton, ehem. Redaktionsleiter NY Times

Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2005 19:25 - Geaendert am: 21.10.2005 19:27
Einer der ehernen Grundsätze des (hier einschlägigen) Zivilrechts ist die sog. negative Vertragsfreiheit, d.h. niemand ist verpflichtet, mit irgendwem irgendein Geschäft abzuschließen.

Gibt nun ein Kunde eine Order herein, so ist das nichts anderes als ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages über ein Wertpapierkommissionsgeschäft. Es steht der Bank grundsätzlich erst einmal frei, einen solchen Aftrag anzunehmen oder abzulehnen.

Jetzt gilt es einen Grund zu suchen, weshalb die Bank zu diesem Geschäft verpflichtet sein sollte. Wenn die Bank aber z.B. in Ihren AGBs oder den Depotbedingungen die Ausführung von Geschäften auf solche beschränkt hat, die an der Börse abgewickelt werden, sehe ich einen solchen Grund nicht. Vorgenannte Bedingungen wurden ja bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung bzw. vor den zugrundeliegenden Geschäften anerkannt.

Andernfalls wäre sie für ein einzelnes (!) Geschäft gezwungen, eine Geschäftsverbindung mit eben diesem Emittenten aufzunehmen, wodurch die Freiheit der Bank unangemessen eingeschränkt würde.

Etwas anderes kann sich meines Erachtens nur aus besonderen Umständen ergeben. Hat die Bank früher derartige Geschäfte gemacht? Hat Sie die Scheine auch beim Emittenten erworben und daher den Anschein einer Geschäftsbeziehung geweckt?

Ansonsten bleibt nur die aus dem Depotverwahrvertrag folgende Rückgabepflicht, die Bank ist z.B. verpflichtet, die Papiere auf Anforderung in ein bestimmtes anderes Depot zu übertragen. Vielleicht ist hier eines des Emittenten zu finden und dieser mit einer solchen Abwicklung einverstanden?

Gruß
Julien
Hexenkoenig666
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.10.2005 20:49
Ich habe noch eine Anmerkung:

In den Sonderbedingungen für das Depot ist explizit vorgesehen, daß der Kunde auch außerbörslich handeln kann. Er hat die freie Auswahl zwischen Börsenhandel und außerbörslichem Handel.

Des Weiteren wird sich die Bank um die Ausführung des Kommissionsgeschäfts bemühen.

Bitte um Hilfe

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Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2005 13:15 - Geaendert am: 24.10.2005 13:16
Nunja, außerbörslicher Handel bedeutet ja nicht, dass sich die Bank verpflichtet, auf Gedeih und Verderb mit jedem Marktteilnehmer Beziehungen zu pflegen.

Entscheidend wäre noch, ob bei der Bank auch die Optionsscheine erworben wurden und inwieweit die Bank über die Einschränkung der zukünftigen Handelsmöglichkeiten zeitnah informiert hat. Stand etwas über die Aussetzung des Börsenhandels in den Wertpapiermitteilungen?

Mit diesen Informationen würde ich dann mit den von Dir zitierten AGB-Stellen an die Bank herantreten und um kulantes Verhalten bzw. eine detaillierte Antwort bitten. Erläutere, dass die Bank den Eindruck erweckt hat, den infrage stehenden Handel durchzuführen.Das führt dann entweder zum gewünschten Erfolg oder aber zu einer ggf. gerichtlich angreifbaren eindeutigen Stellungnahme.

Gruß
Julien
 

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