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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Zinsen Uniformmethode
 
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.10.2005 18:15
Kurze Frage hat einer von euch die Uniformmethode im Kopf.

Hab schon 3 Bücher durch, leider ergebnislos.

Vielen Dank im Vorfeld

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Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.10.2005 18:23 - Geaendert am: 08.10.2005 18:29
Effektivzins = (Gesamtkosten x 2.400) / ((Laufzeit + 1) x Auszahlungsbetrag)

Die Uniformmethode ist aber nicht PangV-konform und sollte daher keinen angehenden Bankkaufmann belasten!

Gruß
Julien
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.10.2005 18:28
Dennoch ist sie doch prüfungsrelevant und wie kommt man auf 2.400?

Ich hab nur noch was von durchschnittlicher Laufzeit im Kopf
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.10.2005 19:03 - Geaendert am: 08.10.2005 19:03
Wenn die noch prüfungsrelevant ist, habe ich nichts gesagt ;-) Sie darf ja nur seit mehr als 20 Jahren nicht mehr zur Effektivzinsermittlung verwendet werden und heutzutage rechnet das ja jeder Computer in Windeseile, aber egal ...

Die 2.400 ergeben sich während der Herleitung der Formel aus der Verwendung der doppelten Laufzeit (2), der Umrechnung der monatlichen Kosten auf einen Jahreswert (12) und der Umrechnung eines Bruchteils auf die Prozentangabe (100) -> 2 x 12 x 100 = 2.400.

Gruß
Julien
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.10.2005 22:53 - Geaendert am: 09.10.2005 22:54
tatsächliche Kosten * 100 * 12 Monate * 2
-------------------------------------------------------------------------------
Auszahlungsbetrag * längste Laufzeit in Monaten + 1
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.10.2005 17:28
Wofür braucht man denn die Uniformmethode eigentlich?

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Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.10.2005 19:32
Sie ist eine Methode, um mit der Hand bzw. dem Taschenrechner den Effektivzins anzupeilen. Die korrekte Effektivzinsberechnung ist ohne Rechnerunterstützung nicht PAngV-konform möglich. Dem Kunden kann so vielleicht ein Richtwert gegeben werden, den Verbraucherschutzgesetzen genügt die Angabe aber nimmer.

Gruß
Julien
 

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