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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Aufgabe 21 zwp
 
Sebastian_6000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.09.2005 11:51
Also, bei der Frage 21 habt ihr in euren Lösungen fast alle die 1 als richtige antwort angegeben, allerdings müsste es meiner Meinung nach, doch die Antwort 4 sein, da es doch nicht sein kann das der Pfandgläubiger einfach von anderen Pfändungen des Kunden in Kenntnis gesetzt wird, weil es ihn im Grunde doch nix angeht....

Bitte um Aufklärung :-)
seller-alex
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 11:56
hab mir das zwar auch so gedacht aber das ist leider falsch.
1. ist richtig, da es nicht sein kann, dass Sparguthaben an die Bausparkasse gemeldet werden
Sebastian_6000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.09.2005 12:06
das sind alles so schwammige antwortmöglichkeiten, wo eigentlich mehrere antworten gehen würden ... sowas mag ich nicht!

Bestes Beispiel: Aufgabe 14... Ihr sagt nr. 5 sei richtig, aber ich hab nr. 3... sagt mir doch bitte mal was daran falsch sein soll... is im grunde das gleiche wie fünf (das die rückbuchung nicht möglich ist), nur das noch dabei steht dass es vom kaufhaus aus zurück gehen muss, was nicht falsch ist....
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2005 12:13
also ich hab auch die 4 weil ich mir 1 net vorstellen konnte.
was ist wenn der kunde ein bauspardarlehn aufnehmen will und die bausparkasse die vermögensverhältnisse des kunden wissen will? bzw. das guthaben als sicherheit benutzt
seller-alex
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 12:21
@ zero


hab mir das auch so überlegt. und deswegen auch die 4 genommen

aber da steht ja nichts von besicherung das bauspardarlehens.
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2005 12:26
stimmt, man kanns so oder so auslegen. wie bei den meisten fragen ^^^

einfach mal abwarten
TEVION703
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.09.2005 12:29
Bin mir ziemlich sicher dass es hier die nr. 4 ist
seller-alex
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 12:35
Aus welchem besonderen Grund?
Argumente?
Stevermany
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 13:01
Lösung 1 ist zu 1000% richtig.

Wo kämen wir denn hin, wenn verschiedene Kreditinstitute einfach mal Kontostände von Kunden untereinander austauschen würden? ;)
Sebastian_6000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.09.2005 14:04
und wo kämen wir denn hin, wenn etwas gepfändet wird, das der Pfandgläubiger gleich ma die ganzen anderen Pfändungen des Kunden zu hören bekommt.... Bankgeheimnis!!! :)

Naja, wie gesagt, ma abwarten....

Die ZWP is sowieso ziemlich vergeigt also machts der eine Punkt eh wahrscheinlich nicht mehr aus :)
genobankerFD
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.09.2005 14:16
Bei einer Pfändung wird der Gläubiger definitiv informiert,ob
bereits Ansprüche anderer Gläubiger gestellt wurden.
StefanSt
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 14:25
Ich bin auch der überzeugung, dass wir keine Auskünfte an die Bausparkasse geben! Der bausparkasse sagen wir gerne alles, aber nur wenn der kunde uns dazu ermächtigt......

Wohl geben wir die Auskunft aus, dass Pfändungen bestehen...Weil die ja auch der Reihenfolge nach bezahlt werden....


Bin mir ziemlich sicher, dass Lösung 1 richtig ist!
Stevermany
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 14:35
Das mit den Pfändungen ist nunmal gesetzlich so geregelt. Lösung 4 ist falsch!
Sarah83
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 15:12
Ich glaube noch an Wunder: Hoffe auch, dass bei Aufgabe 21 die Nr. 4 richtig ist. Sitze gerade in der Kreditabteilung und werde bei uns mal nachfragen...

Und bei Aufgabe 14 denke ich auch, dass Nr. 3 richtig ist, denn mit der PIN identifiziere ich mich ja eher als das ich die Zahlung auslöse. Auslösen tue ich doch nachher indem ich Bestätigen drücke, oder sehe ich das falsch?
Und eine Rücküberweisung ist definitiv nur im Auftrag des Elektronikmarktes möglich!!!

Bin nachher echt mal gespannt, bei wievielen Fragen wegen Schwammigkeit doch mehrere Antworten zählen. Könnte Euch bestimmt fünf Stück nennen, wo beide Lösungen gelten sollten!
seller-alex
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 15:19
zu der 14.

jeder balstung durch eine einzugsermächtigung kann ein kunde inerhalb von sechs wochen (im prinzip sogar noch länger) widersprechen.
ob das im elektromarkt oder sonst wo ist ist dem ki völlig egal.
das risiko der ls-rückgabe trägt in dem fall der elektromarkt.
der kann sich ja dann an die bank wenden um evtl adresse von dem kunden zu erhalten.

also 1. ist definitiv die richtige lösung
StefanSt
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 15:35 - Geaendert am: 28.09.2005 15:36
POZ: rückgabe der ls möglich
POS (mit PIN) KEINESFALLS Rückgabe möglich.

Lösung 1 scheidet aus!! Definitiv

vermutlich sind lösung 5 richtig und lösung 3!

Lösung 5 weil der umsatz nunmal nicht zurückgegeben werden kann.

Lösung 3, weil der zahlungspflichtige das geld nur zurückbekommen kann, wenn der ZE das Geld zurück überweist...

Lösung 3 bedingt somit Lösung 5 -> Wird beides richtig sein
seller-alex
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 15:39
@ stefan

und wie siehst du als berater ob ein kunde mit poz oder pos gezahlt hat wenn die lastschrift bei dir eingeht???gar nicht

icg glaub ihr verwechselt das alle mit nem abbuchungsauftrag!!!!!der kann nicht zurückgegeben werden aber einzugsermächtigungen können immer zurückgegeben werden.

wenn du es nicht glaubst, dann fahr zur tanke, kauf was und lass es a paar tage später zurückgeben ;-)
seller-alex
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.09.2005 15:52
nochmal @ stefan


sorry, du hast recht ,du guru ;-)

wurde gerade auf bittere art und weise eines besseren belehrt
 

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