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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Vertretungsbrechtigung/Geschäftsführung bei Gesel
 
kani
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.08.2005 23:42
Hallo,
ich komme leider mit einigen Prüfungsaufgaben die ich mal versucht habe zu der ohg etc. nicht ganz klar. Grds. gilt ja die Einzelvertreungsberechtigung. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung (so mein wissensstand) was haben denn änderungen der vertretungsberechtigung für auswirkungen? kann mir einer vertragliche
zulässige änderungen nennen sowie deren wirkung im außenverhältnis(???wäre mir sehr mit geholfen!-beispiele wären toll!
Danke schonmal!!!
lg kani
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2005 16:28 - Geaendert am: 28.08.2005 17:53
Hi,

das Vertretungsrecht kann gar nicht ohne Außenwirkung beschrieben werden, da das Vertretungsrecht nur diese betrifft. Das Innenverhältnis ist die Geschäftsführung.

Wie Du richtig schreibst, ist die Normalform der Vertretung nach § 125 HGB die Einzelvertretung, sofern der Gesellschafter nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist. Nach § 125 II + III HGB kann auch die (echte oder unechte) Gesamtvertretung vereinbart werden. Diese zulässigen Vereinbarungen können natürlich auch durch Änderungen erreicht werden.

Die Vereinbarungen und Änderungen sind eintragungspflichtig. Du sagst richtig, dass dies nur deklaratorische Wirkung hat. Allerdings kann sich ein redlicher Dritter nach § 15 HGB aufgrund der Publizität des Handelsregisters entweder auf die tatsächliche Rechtslage oder die eingetragene berufen.

Die herrschende Rechtsmeinung geht sogar soweit, dem Dritten ein teilweises Berufen auf Register- und Tatsachenlage zuzugestehen. Beispiel: A, B und C sind Gesellschafter einer OHG und nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt, was auch eingetragen und bekannt gemacht ist. C scheidet nun aus der OHG aus, die Eintragung ins HR unterbleibt aber. A und B kaufen bei D im Namen der OHG ein Auto. D verlangt zu Recht Zahlung von C.

D kann sich nämlich bei der Vertretung auf die tatsächliche Rechtslage berufen, bei der Haftung dann auf die eingetragene. Nach dieser nicht unumstrittenen, gleichwohl vom BGH vertretenen, sog. Rosinentheorie entsteht also eine Rechtslage, die weder der Registerlage noch der tatsächlichen vollständig entspricht.

Vertragliche Beschränkungen der Vertretungsmacht (z.B. Beschtränkung auf Geschäfte bis zu einer bestimmten Höhe) sind Dritten gegenüber gemäß § 126 II HGB unwirksam und daher auch nicht eintragungsfähig. Die OHG haftet dann, im Innenverhältnis ergibt sich ein Schadenserstazanspruch.

Gruß
Julien

P.S.: Prokura und Handlungsvollmacht habe ich jetzt mal außen vor gelassen.
Kai21
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.08.2005 20:42
*vollzustimm*

wenne bei der Aufgabe nen Handelsregisterauszug bei hast erklärt sich die Vertretung immer von selbst.

Das was da drin steht gilt, immer bis zur Eintragung der änderung, da es als öffentliches Register dem öffentlichen Glauben unterliegt.
Rumba
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 30.08.2005 21:30
@Kai:

Nur, dass bei einer Prüfung dann im Handelsregister eigentlich grundsätzlich von der "gesetzlichen Regelung" die Rede ist. Und die muss man da kennen :).

So gilt bei KG, OHG, Partnerschaftsgesellschaft die Einzelvertretungsbefugnis und bei GmbH, AG, eG die Gesamtvertretungsbefugnis - so nichts anderes vereinbart worden ist.

Und wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dann steht im Handelsregister auch nichts...
 

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