Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 37
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Zahlungsverkehr! [Widerspruchsfrist für Lastschriften]
 
Thomas19HB
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 13:01
Hallo!

Kann mir jemand sagen, wie jetzt genau die "Rechtssprechung" bei der Widerspruchsfrist für Lastschriften ist. Ist die Aufnahme in die AGB´s (mit 6 Wochen Widerspruchsfrist) nun auch rechtlich so i.O oder kann der Zahlungspflichtige auch länger widersprechen. Und wie soll man jetzt in der Prüfung antworten?

Danke für eure Hilfe!
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 13:27 - Geaendert am: 12.11.2002 17:59
Gericht: BGH 11. Zivilsenat Datum: 6. Juni 2000
Az: XI ZR 258/99 (Einzugsermächtigungslastschrift: Widerspruchsfrist; konkludente Genehmigung durch Schweigen auf Rechnungsabschluß)

Leitsatz
1. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
2. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (juris: SparkAGB 1993) und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr (juris: LastschrSB 1990) der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden (BGHZ 144, 349-356 = WM 2000, 1577-1579 = ZIP 2000, 1379-1382 = NJW 2000, 2667-2668)

Weitere Informationen unter:
http://langenbahn-info.de/rueckbelastung.html
lesehase
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 13:53
Es heisst bzwhiess zwar auch, dass "unverzüglich" widersprochen werden muss, aber was heisst unverzüglich?

Wenn er sich die Auszüge gezogen hat? Wer sagt denn, dass er sich die sofort genau anschaut und nicht nur den Endbetrag um zu schauen, was er mitnehmen kann?

Wir hatten schon mal eine Nachfrage einer anderen Bank bzgl. dem "unverzüglich".
Aber wie sollen wir das denn nachprüfen? Der Kunde wird doch im Zweifelsfall sagen, dass er es sofort gemacht hat. Und wer will schon seinen eigenen Kunden in die Pfanne hauen?
Wuacky
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 13:59
@lesehase

da muss ich dir recht geben "was heisst unverzüglich"?????
das sind wieder die typischen ihk fragen, jeder denkt sich darunter etwas anderes!
und prompt bekommt man dann die antwort die eigentlich logisch ist gecancelt!!!!!


Die Wuacky

Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 17:16
Hey Ihr...

Werd auch mal kurz meinen Senf dazu geben (auch wenn ich nicht sehr viel Ahnung habe *g*)

Also unverzügliche heißt für mich sofort nach dem Bekanntwerden des unberechtigten Einzugs...

Aber ist das mit den 6 Wochen nun richtig oder ist es nun doch unbefristet? <--daraus noch nicht ganz schlau geworden ist.

Lieben Gruß
Anne
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 17:52 - Geaendert am: 12.11.2002 17:59
Unverzüglich bedeutet im Sinne des Zivilrechts „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB) und belässt eine gewisse Überlegungsfrist.

Nach Nr. 7 Abs. 3 AGB sind die im Saldo des Rechnungsabschlusses enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften spätestens dann endgültig, wenn der Kontoinhaber den Belastungen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widerspricht.

Aufschlussreich ist auch folgende Seite:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html
lesehase
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 18:36
Aber die 6 Wochen gelten eigentlich nur unter Banken und nicht für den Kunden.

Ich habe auch schon Einzüge zurückgegeben, die waren schon >8 Wochen her, die einzige reelle Befristung ist eigentlich nur, dass wir die Umsätze im Programm max. 3 Monate anschauen, sprich zurückgeben, können.
Thomas19HB
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.11.2002 20:38
also bin ich wenigstens nicht der einzige, dem das noch nicht so ganz klar ist!

Danke für eure Hilfe! Und die Beiträge @Hermann sind sehr hilfreich!

Aber mal ein Gedankengang. Was bringen denn die AGB´s, wenn das BGH dagegen widerspricht? Und wenn ich das richtig verstanden hab, ist eine Rückbuchung der Lastschrift jederzeit möglich, weil die Kontobelastung schwebend unwirksam ist, oder? Also auch nach der 6-wöchigen Genehmigungsfrist nach Zusendung des Rechnungsabschlusses?

mfg
 

Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse