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Verfasst am: 03.08.2005 23:29 - Geaendert am: 03.08.2005 23:32 |
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Nanu, versucht da ein Lehrer, eine veraltete Aufgabe umzumünzen?
Zum einen heißt es nicht das, sondern die BaFin (Bundesanstalt, nicht Bundesaufsichtsamt), zum anderen sind die Angaben, dass GS I + II erfüllt sind, überflüssig, da laut Bilanz weder herausgereichte Kredite, noch Zahlungsverpflichtungen vorhanden sind.
Die Angabe, dass das Eigenkapital ausreicht, kann richtig und angebracht sein. Die von Deep-Blue richtigerweise genannten 5.000.000,- Euro gelten nur für Einlagenkreditinstitute. Die TOPAS AG kann aber z.B. eine Teilkonzession als Wertpapierhandelsbank anstreben, dann reichen schon 730.000,- Euro.
Aber nun zum Eingemachten: Die Erlaubnis ist hier ZWINGEND zu verweigern, da
- eine Tatsache vorliegt, aus der sich ergibt, dass ein Geschäftsführer nicht persönlich zuverlässig ist, § 33 I Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 II Satz 1 KWG. Der Geschäftsführer sitzt zur Zeit in Haft. Da es um die persönliche Zuverlässigkeit geht, wird es schwer sein, nachzuweisen, das er nur wegen eines für das Bankgeschäft unerheblichen Delikts einsitzt.
- es dem Geschäftsführer an der nach § 32 I Satz 2 Nr. 4 nachzuweisenden fachlichen Eignung mangelt, da keine dreijährige Tätigkeit unterhalb der GL-Ebene IN EINER BANK (!) nachgewiesen wird, § 33 I Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 II Satz 1 KWG.
- unbeachtlich der mangelnden Eignung des ersten Geschäftsleiters ein zweiter Geschäftsleiter fehlt, sofern die angestrebte Lizenz zu Geschäften befugt, bei denen die Möglichkeit besteht, sich Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu beschaffen oder zertifizierte Altersvorsorgeverträge anzubieten, § 33 I Satz 1 Nr. 5 KWG.
- die Inhaber (Angestellte oder quasi-Freiberufler mit niedriger Qualifikation) nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung zu stellenden Anforderungen genügen, § 33 I Satz 1 Nr. 3 KWG.
- eine Organisation, die das ordnungsgemäße Betreiben von Bankgeschäften ermöglicht, nicht zu erkennen und nicht zu erwarten ist, vgl. mangelhaften Aufsichtsrat, § 33 I Satz 7 Nr. 2 KWG.
Ergänzend KÖNNTE die Aufgabe noch so ausgelegt werden, dass NUR die abgebildeten Unterlagen eingereicht wurden. Dann mangelt es an einem tragfähigen Geschäftsplan, der nach § 32 I Satz 2 Nr. 5 KWG vorzulegen ist. Aus diesem müssen die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollmaßnahmen hervor gehen.
Aus gleichem Grunde könnte es sein, dass der nach § 32 I Satz 2 Nr. 1 KWG vorzulegende geeignete Nachweis über die Eigenmittel fehlt. Eine selbst erstellte Bilanz ist kein geeigneter Nachweis. Z.B. müsste ein Kontoauszug der Bundesbank eingereicht werden.
Gruß
Julien |
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