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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Negativerklärung
 
AnnieLair
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.08.2005 15:00
Hallo, ich habe heut auf Arbeit was von einer Negativerklärung gehört und mir wurde gesagt, dass ich mich mal darüber informieren soll, um was es sich dabei handelt. Es besteht auf jedenfall ein Bezug zum Grundbuch. Kann mir jemand helfen?
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 15:08
In der Negativerklärung (Negativklausel) wird die Verpflichtung des Schuldners zum Ausdruck gebracht, bis zur Tilgung seiner Schulden keinerlei Verbindlichkeiten einzugehen, die vorrangig abgesichert werden.

Bausparkassen haben z.B. die Möglichkeit, kleinere Bauspardarlehen (bis zu 10.000 Euro) ohne Stellung von Sicherheiten an den Bausparer auszubezahlen. Dieser verpflichtet sich dann, während der Laufzeit des Bausparvertrages auf seiner Immobilie keine weitere Grundschuld eintragen zu lassen (die vorrangig zu bedienen wäre). Diese Verfahrensweise ist kostengünstig und einfach in der Abwicklung.

Falls der Schuldner das dann doch tut, ist die Negativerklärung wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuches natürlich wertlos. Es ist mehr eine "Disziplinierung" des Kunden. Ein zusätzlicher Anspruch begründet sich dadurch nicht. Entweder der Kunde hat genug Geld, alle Verbindlichkeiten zu zahlen, oder eben nicht, da hilft uns ein Verstoß gegen die Negativerklärung nicht.

Gruß
Julien
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 15:22
Mit der Negativerklärung verspricht der Kunde, dass er alles unterlässt, was sich negativ auf das Darlehen auswirken könnte, z. B. anderen KI bessere Sicherheiten geben.
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 15:22
also, im kern besteht die verpflichtung der negativklausel darin, dem kreditnehmer, der ggü. dem kreditgeber keine oder nur terilweise kreditsicherheiten gestellt hat, zu untersagen, andere gläubiger in der besicherung besser zu stellen. danach wird dem schuldner insbesondere untersagt, vermögensgegenstände zu veräußern und zu belasten, soweit dies dazu führt, dass der gläubiger im verhältnis zu anderen gläubigern in seiner sicherheitenposition schlechter gestellt ist als diese.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 15:37
So haben wir früher die Negativerklärung auch gesehen. Ich denke, dass die Negativerklärung heute aber nur noch auf spezielle Sicherheiten bezogen vorkommt, eben wie oben bei einem Grundpfandrecht.

Eine so weite Negativerklärung, alles zu unterlassen, was die Bank irgendwie benachteiligen KÖNNTE, ist nichts als eine Knebelung und daher von vorneherein nichtig, da sittenwidrig.

Unabhängig von der "nur disziplinierenden" Wirkung (s.o.) sollte doch darauf geachtet werden, eine zumindest formaljuristisch akzeptable Erklärung zu erreichen. Das kann in bestimmten Konstellationen werterhaltend sein, da ein Verstoß des Kunden gegen die Negativerklärung dann eine verbotene Handlung darstellt, die dem Kunden einige "Fluchtmöglichkeiten" nimmt (z.B. Aufrechnung oder Restschuldbefreieung im Rahmen der Verbraucherinsolvenz).

Gruß
Julien
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 15:40 - Geaendert am: 03.08.2005 15:43
Knebelung tritt erst dann ein, wenn das KI den KN die wirtschaftliche Freiheit nimmt.

Der Kreditnehmer darf bestimmt nicht bei einem anderen KI ein Konto eröffnen und dann alle Gutschriften auf dieses Konto umleiten.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 15:52
Wenn der Kreditnehmer alles zu unterlassen hat, was das Kreditinstitut benachteiligen könnte, dann fällt darunter auch die Verfügung über seine Vermögensgegenstände, das Eingehen jeglicher anderer Verbindlichkeiten usw. Damit ist die Wirtschaftliche Freiheit zerstört und die Knebelung gegeben.

Der Kunde darf mit absoluter Sicherheit ein Konto bei einem anderen KI eröffnen und sämtliche Geschäfte darüber abwickeln. Das Gericht möchte ich sehen, das die althergebrachten Rechtsgrundsätze der negativen und positiven Vertragsfreiheit außer Kraft setzt und einen freien Bürger bei etwas so existenziellem wie der Bankverbindung an ein bestimmtes KI kettet, nur weil er dort einen Kredit hat.

Das ist ja auch alles unproblematisch. Wenn das KI eine vernünftige (eben nicht sittenwidrige) Negativerklärung hereingenommen hat, kann Sie ja eine Verschlechterung der Sicherheiten feststellen und dann via AGB bzw. Kreditvertrag Verstärkung verlangen.

Gruß
Julien
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.08.2005 17:39
Ich verstehe unter Negativerklärung, dass der Kunde sich verpflichtet, sein Grundstück überhaupt nicht weiter zu belasten.

Diese Erklärung dürfen wir aber nur von dem Kunden einholen, wenn wir selber nicht Gläubiger in diesem Grundbuch sind.

Ich werde mich aber morgen nochmal schlau machen und dann evtl. nochmal hierzu Stellung nehmen...

Bis dahin!
merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2005 19:40
Die Negativerklärung kann man auch dann einholen, wenn wir schon im GB-stehen.
Wenn z.B. mehr Darklehen vergen werden als Sicherheiten vorhanden sind, warum nicht?
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.08.2005 20:07
Nach meinem Kenntisstand darf man eine Negativerklärung nicht vom Kunden beiziehen, wenn wir schon im Grundbuch als Gläubiger eingetragen sind...

Leider kann ich dazu momentan auch nicht mehr sagen, aber ich denke, morgen kann ich mich da mal schlau machen!
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.08.2005 10:17
Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür wohl nicht. Wir haben aber in unserem Hause die Auffassung, dass es zur Sittenwidrigkeit führen könnte, wenn man sich eine Negativerklärung von einem durch uns belasteten Grundstück geben lässt...

Durch die Negativerklärung verpflichtet sich der Eigentümer, dass Grundstück weder zu belasten, noch zu veräußern (DG-Verlag Formular 220460)

Die Negativerklärung hat aber praktisch keine Werhaltigkeit; es ist vielmehr nur eine moralische Verpflichtung. Belastet er trotzdem das Grundstück, ist es so ;-)

Gruß Mike
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.01.2011 12:59
§ 6 (Bausparkassen-Verordnung) Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
(1) Bauspardarlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von 15.000 Euro, Bauspardarlehen ohne Sicherung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzelfall bis zum Betrag von 10.000 Euro gewährt werden. Andere Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von 10.000 Euro, andere Darlehen ohne Sicherung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzelfall bis zum Betrag von 5.000 Euro gewährt werden.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.01.2011 13:24
Ein Bauspardarlehen kann gegen Verpflichtungserklärung bis 15.000 € unter bestimmten Voraussetzungen (keine aktiven Grundschulden, ausreichende Lebensversicherung) ohne Sicherstellung im Grundbuch oder Ersatzsicherheit gewährt werden. Bei Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite darf der Betrag 10.000 € nicht übersteigen. Der Darlehensnehmer muss Eigentümer oder Miteigentümer eines noch beleihungsfähigen Objektes sein und eine Verpflichtungserklärung abgeben, die sicherstellt, dass das als Pfandobjekt in Betracht kommende Grundstück weder veräußert noch weiter belastet wird.
(§ 7 Abs.4 BSpKG; § 6 BSpKV)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.01.2011 10:58
Es ist eine Änderung eingetreten:

§ 6 Bausparkassen-Verordnung
Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 31.01.2011 11:57
Bei einer Negativerklärung verpflichtet sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bausparkasse, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung oder Veräußerung des als Pfandobjekt in Frage kommenden Grundstücks zu verhindern.
 

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