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GEZ -> Bemessungsgrenze
 
Beckham18
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.07.2005 13:58
Hallo zusammen,
wo finde ich die Bemessungsgrenze für die GEZ.
Ich sollte wissen wann ein Zivildienstleistender, Wehrpflichtiger und Azubi zu blechen hat?
Dazu gibt es irgendwo eine Tabelle für Bemessungsgrenze der GEZ. Kann die hier einer reinstellen?

Gruß
Thomas
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.07.2005 14:46
www.gez.de

warum einfach machen, wenns nicht auch kompliziert geht
benhu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.07.2005 14:52 - Geaendert am: 28.07.2005 14:55
Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher), die von Studenten, Schülern oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen.

Wohnt der Student, Schüler oder Auszubildende während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige, sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.

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7. Rundfunkgeräte von Wehrpflichtigen / Zivildienstleistenden


Ich habe in der Bundeswehrunterkunft Rundfunkgeräte. Muss ich für diese Geräte Gebühren zahlen?
Ja. Werden Rundfunkgeräte in der Bundeswehrunterkunft zum Empfang bereitgehalten, müssen sie angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn Sie bereits für die Geräte in Ihrem Privathaushalt Gebühren zahlen.

Diese Regelung gilt auch für Zivildienstleistende, wenn sie neben ihren Geräten in der Privatwohnung auch in ihrer Dienstunterkunft Geräte zum Empfang bereithalten.

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Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

7. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

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Ich habe zu wenig Zeit um alle Fehler selber zu machen...

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honey84
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.07.2005 15:04
@benhu:
Teils richtig!
Ich muss für meinen Fernseher bezahlen. Wohne zu Hause und meine Eltern zahlen auch! Sobald man in seinem eigenen Zimmer einen Fernseher oder ein radio hat, zahlt man!
benhu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.07.2005 15:07
@honey84

100% richtig!!!!

Das habe ich einfach von der GEZ Seite kopiert. Vieleicht solltest Du mal überlegen, dich wieder abzumelden :-)

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honey84
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.07.2005 15:28
Ich hab mich abgemeldet! So vonwegen, der fernseher ist kaputt, etc. ;-)
spagetti
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.07.2005 18:02
Viel Spaß wenn euch die GEZ erwischt, denn
Jeder Arbeitnehmer der nicht unter die Beitragsgrenze fäält und zu Hause wohnt und in seinem Zimer Radio oder Fernseher hat oder Autoradio ist ebührenpflichtig. Keine Sorge mit dem Bankgehalt seit ihr locker über der Grenze. Zur Zeit sind ide wieder am runfahren die GEZ`ler und wenns euch erwischen wirds teuer. Also meldet euch lieber an.
moak
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.07.2005 18:07
Ich hab sogar gehört, dass man erschossen wird, wenn man nicht zahlt...;)

Mein Gott, jetzt mal im ernst, wer beiite meldet sein Autoradio an???


Fühlt euch gegrüßt...
...der moak

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Dumm stellen schafft Freizeit
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spagetti
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.07.2005 18:14
Tja wenn du meinst is ja deine Sache. Ich persöhnlich 6 Leute die in den letzten 4 Monaten erwisch wurden und Strafe zahlen durften also viel Spaß mit deiner Meinung. Übrigens diese Leute haben genauso reagiert wie du als ich ihnen erzählt hab das sie des lieber anmelden sollen, aber jetzt wären sie froh wenns auf mich gehört hätten.
moak
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.07.2005 18:16
Aber die wurden nicht wirklich erschossen, oder??????????
und, was mussten die nachzahlen,
arg so viel kanns ja nicht gewesen sein,
die können dir ja nicht nachweisen, wie lange du schon gratis hörst/ siehst...
da gibbet bestimmt nen pauschalsatz, oder?

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Dumm stellen schafft Freizeit
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spagetti
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.07.2005 18:19
Also 350€ strafe war des wenigste, dann Nachzahlung bis zu den Termin an dem du angefangen hast zu arbeiten. Und natürlich darfst dann fleißig weiterbezahlen, denn kannst damit rechnen das die dich weiter kontrollieren.
benhu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.07.2005 20:33
Lach, so, mein Auto gehört meinem Vater, mein Fernesher gehört auch meinem Vater...

...was willst du nun machen?

Und er zahlt...

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spagetti
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 29.07.2005 17:56
<Also ich gehe davon aus, das das mit dem Auto klappen könnte.

Aber steht denn der Fernseher, der deim Papi gehört auch in Papis Schlafzimmer oder in seinem Wohnzimmer?

Entweder du willst es nicht kapieren oder du hast zu viel Geld übrig.
benhu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 29.07.2005 21:20
Der Fernseher steht in Papis Wohnung.

Und rein lassen musst du niemanden!

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spagetti
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Verfasst am: 31.07.2005 21:02
Ne wenn sie alleine kommen nicht. Aber danach kommen sie halt mit der Polizei.
 

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