Oder-Konto für 2 Schulen? |
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Verfasst am: 06.06.2005 08:50 |
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Dürfen 2 Schulen, also 2 juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein Oder-Konto einrichten oder eine GbR bilden und als solche ein Konto führen? |
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Verfasst am: 06.06.2005 09:55 |
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Also, für meine Begriffe kann ein Oder-Konto nur durch zwei natürliche Personen eröffnet werden.
2 Schulen könnten sich lediglich zu einer GbR zusammen schließen. Eine Kontoeröffnung müsste dann wohl auf den Namen einer Schule erfolgen mit dem Hinweis auf die BGB-Gesellschaft. |
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Verfasst am: 06.06.2005 09:58 |
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Sind zwei verschiedene Schulen für e i n Konto gemeint?
Zeichnungsberechtigung Schule A einzeln und Schule B einzeln?
Bitte den Sachverhalt genauer darstellen.Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites |
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Verfasst am: 06.06.2005 10:11 - Geaendert am: 06.06.2005 10:11 |
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Genauer darstellen ist schwer, hatte heute Morgen ne Mail vom Freitag gelesen...Ich sollte mich doch mal danach erkundigen. Der Kollege ist leider krank, daher keine genaueren Details möglich. Ja natürlich beide zusammen ein Konto. Die gewünschte Verfügungsberechtigung, ka - die sollte ja wohl aber egal sein. |
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Verfasst am: 06.06.2005 12:16 |
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Hallo,
da die beiden Schulen ein so zu sagen "gemeinsames Ziel" vor Augen haben, was bei einer GbR Sinn und Zweck ist, ist ein Geschäftskonto zu eröffnen.
Wer wie Vollmacht erhalten soll ergibt sich dann, wenn du genauere Informationen von deinem Kollegen hast.
Mfg Armani |
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Verfasst am: 06.06.2005 13:55 |
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Ich bin ja nun schon länger in der Bank beschäftigt - aber daß zwei verschiedene Schulen ein gemeinschaftliches Konto eröffnen wollen, das hab ich auch noch nicht gehört. Aber was solls;wird schon so sein. Möchte Dich aber bitten (wenn Du mehr weisst) mitzuteilen, was der Sinn dieses Kontos sein soll bzw. für welchen Zweck das Konto gedacht ist.
Konten für Klassenfahrten, Schuljahresausflüge oder Konten einer Schule über das diese Aktivitäten laufen.. die kenn ich.Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites |
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Verfasst am: 06.06.2005 14:00 |
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@Armani:
woher kennst Du das gemeinsame Ziel? Ich glaube, man sollte den Zweck dieser Kontoeröffnung erfahren um weiterhelfen zu können.
Wer ist konkret verfügungsberechtigt? Bzw. wer erstellt die Vollmachten für Lehrer/Schüler?
P.S. Der Rektor einer Schule kann sich nicht selbst bevollmächtigen.Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites |
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Verfasst am: 06.06.2005 14:44 |
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Mein Kollege kommt erst in ein paar Tagen wieder, kann daher keine genaueren Angaben machen. Die Verfügungsberechtigung interessiert mich z.Z. ehrlichgesagt herzlich wenig, ich frage mich nur, ob man das als Oder-Kto. machen kann oder ob man die beiden als eine GbR führen muss. |
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Verfasst am: 06.06.2005 15:31 |
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Also, dann:
Die Gründung einer GbR ist nicht notwendig. Das Konto kann auf den Namen von zwei juristischen Personen des öffentl. Rechts lauten. Aber Vorsicht bei der Vollmacht, wenn Träger der Schule z.B. eine kirchliche Einrichtung ist.Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites |
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Verfasst am: 06.06.2005 15:46 |
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@Super09
Wenn sich zwei Schulen informell zusammen tun, um ein gemeinsames Konto eröffnen, entsteht bereits eine GbR! |
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Verfasst am: 06.06.2005 16:42 |
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@radio
Ich gehe davon aus, daß Kontoinhaber nur sein kann , wer kontofähig ist. Kontofähig sind juristische Personen allgemein. Bei GbR Gesellschaften ist die Kontofähigkeit strittig §§ 705 ff BGB.
Weshalb sollen also zwei jur.Personen des öffentl. Rechts kein gemeinsames Konto unter diesen Namen führen können?
Wie gesagt, die entsprechende Kontovollmacht ist was anderes.Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites |
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Verfasst am: 07.06.2005 14:17 |
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Wenn zwei Schulen ein gemeinsames Konto eröffnen wollen, machen Sie das sicher nicht aus Jux und Tollerei. Sie werden schon einen vernünftien Grund für die Kontoeröffnung haben.
Kennen tu ich den Grund selbstverständlich nicht.
Wie schon gesagt : Sinn und Zweck eine GbR, is t das Verfolgen eines gemeinsamen Ziels.
Der Direkor bzw. bei Direktoren , wenn eine GbR gegründet wird, vertreten die GbR nach außen hin ggü. Dritte.
Sie sind die Geschäftsführer (gesetzlichen Vertreter), sind voll haftbar (unmittelbar, direkt und persönlich).
Und wenn mich nicht alles täuscht, stimmt das auch . |
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Verfasst am: 07.06.2005 14:18 |
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natrülich beide Diretkoren der Schulen |
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Verfasst am: 08.06.2005 08:58 |
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@Armani
Sinn/Zweck/Vertretung einer GbR sind mir bekannt.
Die Frage war, ob zwei jur. Personen des öffentlichen Rechts
ein Oder-Konto errichten können. Diese Frage ist zwischenzeitlich mit *Ja*beantwortet.
Der Grund der Kontoeröffnung hat mich nur nebenbei interessiert..Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites |
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