Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 37
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Mietrecht - wäre wichtig!
 
hiob
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 09:59
Hallo, ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt: Die Tochter des Lebensgefährten meiner Mutter hat eine eigene Wohnung und zahlt regelmäßig die Miete. Die Vermieterin ist vor kurzem verstorben, aber sie hat‘s nicht mitbekomm und die Miete weiter ornungsgemäß gezahlt. Gestern standen auf einmal die Erben auf der Matte und haben verlangt das sie sofort ausziehen müssen und haben schonmal neue Mieter mitgebracht. Ich glaube nicht das dies Rechtmäßig ist. Kennt ihr Grundsatzurteile wo geregelt ist welche Fristen da einzuhalten sind? Ich wäre für eure Hilfe sehr Dankbar!

MfG
Sven

perlentaucher
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 10:15
hier, aus www.internetratgber-recht.de:
vielleicht hilft dir das ja was weiter :-)



Tod des Vermieters - Folgen für den Mieter und die Erben des Vermieters
Der Tod des Vermieters löst weder auf der Seite des Mieters noch auf der Seite der Erben irgendwelche Sonderrechte aus. Stirbt der Vermieter, so wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters fortgesetzt, § 1922 BGB.

1. Stellung des Mieters

a) Mietzahlung

Hat der Mieter keine Kenntnis, wer der/die Erben des Vermieters sind, ist er berechtigt, die Mietzahlung einzustellen. Es kann ihm deshalb nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden. Der Mieter muss allerdings nach Kenntniserlangung sämtlichen einbehaltenen Mietzins nachzahlen. Bis zur Kenntniserlangung hinsichtlich des/der Erben, kann der Mieter den Mietzins auch hinterlegen.

Haben mehrere Personen den Vermieter beerbt, ist die Mietzahlung nur wirksam, wenn sie an alle Erben gemeinsam erfolgt. Die Erben können sich natürlich durch einen Dritten oder einen von ihnen vertreten lassen. Besteht zwischen den Erben keine Einigkeit über die Einziehung des Mietzinses, kann jeder von ihnen verlangen, dass der Mieter den Mietzins hinterlegt oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer zahlt.

b) Ansprüche des Mieters

Hinsichtlich der Ansprüche des Mieters haften die Erben gesamtschuldnerisch, d.h., der Mieter kann von jedem einzelnen Erben die Leistung (z.B. Mängelbeseitigung) verlangen.

2. Stellung der Erben

Die Erben rücken uneingeschränkt in die Vermieterstellung ein.

a) Beendigung der Vermietergemeinschaft

Die Erbengemeinschaft bleibt solange Vermieter bis das Mietverhältnis beendet ist oder bis sie sich mit dem Mieter darauf eineigen, dass nur einer oder einige von ihnen das Mietverhältnis fortführen.

War der verstorbene Vermieter Eigentümer der Räume, können die Erben die Vermietergemeinschaft auch ohne Beteiligung des Mieters auflösen. Der Erwerber der Räume tritt dann gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis ein.

b) Eigenbedarfskündigung

Auch wenn nur einer der Erben Eigenbedarf an der Wohnung hat, dürfen die Erben den Mietvertrag kündigen
hiob
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 10:25
Danke für die Ausführliche Antwort! Die Internetseite kann ich von hier aus nicht besuchen, da muss ich von zuhause aus mal schauen. Das bedeutet also das die Mieter eine ordentliche Frist bekommen müssen.
Ithieliell
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 10:26
Würde ich demnach auch sagen!
Die Kündigungsfrist müßte eingehalten werden!

--------------------------------------------------
Geht oder geht nicht???????????
--------------------------------------------------

philosophin
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 10:51
alles andere waere ja nu auch ein bisschen aetzend...
Ithieliell
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 10:53
Wollte das so jetzt nicht sagen!!!

Aber du sprichst mir aus der Seele!

--------------------------------------------------
Geht oder geht nicht???????????
--------------------------------------------------

perlentaucher
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 10:59
denke, dass die erben auf jeden fall eine ordentliche kündigungsfrist von drei monaten einhalten müssen, es sei denn, sie hätten einen schwerwiegenden grund, aber grundsätzlich ist der mieter durchs mietrecht ziemlich geschützt.
mit rechten dingen geht das also bestimmt net zu...
Walkthru
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 14:52
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate.

Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.06.2005 17:30
...auch mit der 3 monatigen Kündigung bekommen die Erben den Mieter nicht so einfach aus der Wohnung!

Es muss schon ein trifftiger Grund vorliegen...wie z.B. Eigennutzung....aber nicht,weil der neue Mieter eine hübschere Nase hat!
Walkthru
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.06.2005 21:15
Das ist nicht korrekt. An die Stelle des ursprünglichen Vermieters treten die Erben. Diese können gemeinschaftlich eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen aussprechen.
 

Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse