Sollen nun die vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber an das Anlageinstitut überweist oder das Vermögen, das beim Anlageinstitut ist, verpfändet werden?
die Vermögenswirksame Leistung nach dem Vermögensbildungsgesetz sind Lohn- oder Gehaltsbestandteile. Dieser Anspruch ist aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 des Vermögensbildungsgesetzes nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar.
Der ausgezahlte Betrag auf dem Sparvertrag kann jedoch gepfändet werden (Festlegungsfristen sind jedoch zu beachten). Ebenfalls ist die Arbeitnehmer-Sparzulage pfändbar.
§ 2 Vermögensbildungsgesetz
(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
Also das heißt, dass das Guthaben auf VL Verträgen wie z.B. Bausparvertrag verpfändet werden darf, aber die künftigen mtl. Raten, die der Arbeitgeber überweist nicht gepfändet werden dürfen !?
Wird die Sperrfrist nicht eingehalten oder das Bausparguthaben nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke während der Sperrfrist verwendet, geht die Arbeitnehmersparzulage verloren.