ich hoffe ihr könnt mir bei meiner Frage weiterhelfen.
Wenn Banken ein Sicherungsgut zur Sicherungsübereignung herreinnehmen, dann sichern sie sich doch durch eine Vearbeitungsklausel dagegen ab, dass der Sicherungsgeber den Gegenstand vearbeitet und die Bank ihr Eigentum verliert.
Soweit klar...
Aber wie isses bei den Gefahren
- Verbindung und
- Vermischung?
Wie sichern sich die Bank dagegen genau ab? (evtl. auch Angabe der Stelle im Gesetz)
Hallo, das Anwartschaftsrecht bezieht sich nicht darauf...
Das Anwartschaftsrecht hat eine andere Bedeutung. Wenn unser Kunde bspw. eine Maschine kauft und diese dann durch uns finanziert wird, dann bekommt der Kunde die Maschine oft schon in seine Produktionshalle geliefert, bevor er / "wir" die Maschine vollständig bezahlt haben. Solange bleibt die Maschine im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt).
Das Problem kommt dann, wenn die Produktionshalle / das Grundstück mit bspw. einer Grundschuld belastet ist, dann würde nämlich nach Bezahlung das Eigentum auf unseren Kunden übergehen und dann durch die Zubehörhaftung in den Haftungsverbund der Grundschuld fallen -> somit wäre unsere Sicherungsübereignung hinfällig...
Um zu umgehen, dass unser Kunde überhaupt Eigentümer wird, kommt das Anwartschaftsrecht zur Geltung; danach werden nämlich direkt wir Eigentümer und die Zubehörhaftung greift nicht...
Ich hoffe, dass war verständlich und richtig ;-)
Gruß Mike
PS: Wegen der eigentlichen Frage in diesem Thread gucke ich bei Gelegenheit mal in unser Formular...
Annahme:
Ein Bauunternehmer bietet sein Warenlager als Sicherheit an. Der Bauunternehmer verbaut die Waren zu einem Wohnhaus und verkauft es an einen Kunden.
In diesem Fall wird sich die Bank die Forderung abtreten lassen.