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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

PWB
 
Louis
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.04.2005 16:07
Ich weiß, dass es im Archiv zu dem Thema schon zalhreiche Beiträge gibt. Aber eine Sache verstehe ich immer noch nicht:

Es gibt ja unversteuerte PWB, die sich mit der Formel:

Maßgeblicher Forderungsbestand * 100 / durchschnittliches risikobehaftetes Kreditvolumen

berechnen lassen.

Was sind aber versteuerte PWBs? Die stehten im Prüfungskatalog unter dem Punkt "Stille Vorsorgereserve"
Speedy4410
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.04.2005 16:59
Wenn ich mich nicht irre war es das: Du kannst ja noch auf die Bilanzpunkte "Forderungen an Kunden", "Forderungen an KI" und "Wertpapiere der Liquiditätsreserve" 4% stille Vorsorge treffen. Da sie aber wie gesagt still sind, werden diese unterm Bilanzstrich ausgewiesen.

-------------------
viele Grüsse,
Speedy
http://www.Gamedemos.de

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.04.2005 18:25 - Geaendert am: 22.04.2005 18:28
Versteuerte Pauschalwertberichtigungen werden aus dem versteuerten Gewinn gebildet (§340 f HGB), d. h. es entsteht kein Aufwand, der den Gewinn schmälert.

Pauschalwertberichtigungen dienen zur Vorsorge für die besonderen Risiken.

Aus Gabler-Banklexikon:
"Stille Vorsorgereserven: Nach HGB mögliche Schaffung von stillen Reserven, indem Kreditinstitute gemäß §340 f I HGB Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sowie Wertpapiere der Liquiditätsreserve niedriger als nach §253 III HGB ansetzen. Dieser über das strenge Niederstwertprinzip hinausgehende niedrigere Ansatz ist zulässig, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die “Unterbewertung” der Forderungen und der ihnen wirtschaftlich gleichgestellten Wertpapiere der Liquiditätsreserve ist auf maximal 4% des Wertansatzes begrenzt, der sich bei Beachtung der allg. Bewertungsregeln (§340 e HGB) ergeben würde. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine spartenübergreifende Verrechnung zwischen Aufwendungen und Erträgen und der Ausweis eines Saldopostens erlaubt (§340 f III HGB, §32 RechKredV), so dass die bilanzpolitischen Ziele nicht erkennbar werden (Überkreuzkompensation). Stille Vorsorgereserven werden bankaufsichtlich in begrenztem Umfang als Ergänzungskapital anerkannt. Zu beachten ist, dass die vorhandenen Bestände an stillen Reserven, die nach früher geltendem Recht gebildet wurden (z. B. stille Reserven aufgrund von §26 a I KWG bei Forderungen und Wertpapieren des Umlaufvermögens) zusätzlich fortgeführt werden dürfen. Diese stillen Reserven werden nicht als Ergänzungskapital anerkannt."
 

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