Zubehör-Hypotheken-Sicherungsschein |
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Verfasst am: 07.04.2005 13:50 |
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Hallo an alle,
hoffe, es gibt einen schlauen Fuchs unter Euch, der mir sagen kann
wann ein Zubehör-Hypotheken-Sicherungsschein
ausgestellt werden muss.
vielen Dank und Peace |
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Verfasst am: 07.04.2005 14:23 |
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Die beweglichen Sachen haften nach den §§ 1120 - 1122 BGB als Grundstückszubehör ( techn.- kfm- Betriebseinrichtung, Maschinen etc.) für eine Hypothek . Diese Mithaftung des Grundstückszubehörs ist aber insoweit beschränkt, als der Hypothekenschuldner bis zur Beschlagnahme des Grundstücks
(Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung) das Zubehör veräußern und über die Entschädigungsforderung frei verfügen kann .
Durch den Zubehör-Hypothekensicherungsschein wird die Versicherungsforderung für die Zubehörstücke
( Betriebseinrichtung .etc. ) bereits vor einer Beschlagnahme an den Hypothekengläubiger insgesamt verpfändet.
Habe ich in der Praxis aber ehrlich gesagt noch nie mitbekommen. |
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Verfasst am: 07.04.2005 14:25 |
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thanx @ can: aber das hatte ich mir auch schon gegoogelt ;o) |
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Verfasst am: 07.04.2005 14:37 |
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Man muss nichts wissen, man muss nir wissen, wo‘s geschrieben steht. *g* |
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