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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Ausfallbürgschaft
 
Senseless0
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.03.2005 15:41
Hi,

vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Und zwar wollte ich wissen, um was es sich genau bei der Ausfallbürgschaft handelt. (Ich weiß zwar, dass sie nicht im BGB behandelt wird, aber so richtig versteh ichs trotzdem nicht)

Außerdem wollte ich folgendes wissen.
Wenn die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit (z. B 120.000,- EUR ) absichert, und der aktuelle Saldo momentan bei - 50.000,- EUR ist, ob der Bürge für ein anderes Darlehen in Höhe von 70.000,- EUR haften muss, oder ob das nur für dieses Kontokorrentkredit bestimmt ist.

Viele Grüße
SnowPac
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.03.2005 15:44
Ausfallbürgschaft

- Der Gläubiger kann sich erst dann an den Bürgen wenden, wenn alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Schuldner ohne Erfolg geblieben sind.

- Der Gläubiger muss beweisen, dass ihm tatsächlich ein Ausfall entstanden ist.

- Der Bürge haftet jedoch nur für den noch ausstehenden Betrag.

-----------------------------------------------------------------------------------------Nichts ist umsonst, sogar der Tod kostet das Leben!!! Also macht das beste auch eurem Leben!!!

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.03.2005 17:12 - Geaendert am: 07.03.2005 19:27
Die Banken verwenden verschiedene Bürgschaftformulare.
Bei den erfahrenen Kunden, z. b. Kaufleuten, benutzen sie Bürgschaften mit weitem Sicherungszweck, die die ganze Geschäftsverbindung absichern.

Bei unerfahrenen Privatpersonen nehmen sie Bürgschaften mit engem Sicherungszweck und somit für ein bestimmtes Darlehen herein.

Allerdings sind die Formularbürgschaften der Banken selbstschuldnerische Bürgschaften, weil die Bürgen auf die Einrede der Vorausklage verzichten.
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.03.2005 17:47
@ Herrmann

Das kann ich so nicht ganz bestätigen...

Es kommt ja bei der Verwendung der engen bzw. weiten Zweckerklärung darauf an, ob es ein Drittsicherungsgeber ist oder nicht. Bei der Bürgschaft ist es ja grundsätzlich so, dass der Bürge ein Drittsicherungsgeber ist.

Nun ist es aber häufiger so, dass ein geschäftsführender Gesellschafter (keine weiteren Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt) eine Bürgschaft für die GmbH übernimmt. Dann können wir hier auch eine weite Zweckerklärung nehmen, weil der Bürge die Geschäfte des Darlehensnehmers beeinflussen kann...

Gruß Mike
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.03.2005 18:26
Der Geschäftsführer einer GmbH ist eine erfahrene Person und wie bereits oben erwähnt, kann er auch noch Einfluss nehmen auf die Darlehensaufnahme.
In diesem Fall wird der weite Sicherungszweck vereinbart
 

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