Vormund |
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Verfasst am: 23.02.2005 19:35 |
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Hallo, ich habe eine Frage zum Vormund.
In wie weit kann ein Vormund Geld vom Konto eines Mündels abheben? (Geld vom Sparbuch u. Girokonto)
Wann muss das Vormundschaftsgericht zustimmen?... don‘t worry, be happy ... |
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Verfasst am: 23.02.2005 19:38 |
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vorher waren es 5000,-DM
jetzt müssten es 2500,00€ sein. |
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Verfasst am: 23.02.2005 20:09 |
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aha ... laut Buch sind es 3.000 Euro. Aber ist es so, dass der vormund höchstens 3.000 Euro abheben darf oder ist es so, dass der Vormund nur etwas abheben darf, wenn das Guthaben auf Konten 3.000 euro nicht übersteigt????? ... don‘t worry, be happy ... |
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Verfasst am: 23.02.2005 20:27 |
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3000,-? Steht das im Kompaktwissen drin, oder woher hast du die Zahl?
Also soweit ich weiss, darf der Betreuer/Vormund über das vorhandene Vermögen bis zu der Summe 2500,- bzw 3000,- ohne die Einholung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verfügen darf, kann..
Also trifft das erste eher zu. |
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Verfasst am: 23.02.2005 20:28 |
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ich mein auch es wären 3000. hab aber keine lust nachzugucken ...
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Verfasst am: 23.02.2005 20:30 - Geaendert am: 23.02.2005 20:30 |
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Faul Pelz!
Dann sind es halt 3000,- :-P |
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Verfasst am: 23.02.2005 20:34 - Geaendert am: 23.02.2005 22:21 |
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BGB § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. ...
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
....
Entscheidend für die Ausnahmeregelung ist nicht der Auszahlungsbetrag, sondern der Kontostand des Girokontos zum Zeitpunkt der Verfügung.Ist dieser höher als 3000 Euro, so ist bei nicht befreiter Betreuung jede Rückzahlung genehmigungsbedürftig.
Quelle:
1. BGB
2. http://www.sparkassenzeitung.de/service/fachzeitschriften/geldprofi/sp_403-los.pdf |
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Verfasst am: 23.02.2005 20:37 |
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Könnten Sie mir erklären was man unter "nicht befreite Betreuung" versteht? |
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Verfasst am: 23.02.2005 20:45 - Geaendert am: 23.02.2005 20:47 |
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Der befreite Vormund
Soweit allerdings die Eltern einen Vormund für ihr minderjähriges Kind benennen, können sie ihn von bestimmten Beschränkungen der §§ 1809, 1810, 1812, 1814, 1816 in der Weise befreien, dass er für die den Beschränkungen nicht unterliegenden Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedarf, §§ 1852 bis 1855. Darüber hinaus kann der Vormund von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nach § 1840 befreit werden, § 1854. In diesem Fall hat der Vormund alle zwei Jahre eine Vermögensübersicht vorzulegen
Der nicht befreite Vormund muss Genehmigungen einholen.
Quelle:
http://www.rpfleger.de/heft2002_08_09.htm |
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Verfasst am: 23.02.2005 21:03 |
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also ich denk bis zu 3000,-€
drüber muss das vormundschaftsgericht zustimmen!
aber die 3000 halt ofters also lebensunterhalt.... |
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Verfasst am: 23.02.2005 21:26 |
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Und das ist auch bei Girokonten und auch bei Sparkonten gleich, oder wie? ... don‘t worry, be happy ... |
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Verfasst am: 23.02.2005 21:27 |
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achso, ich meinte bei Sparkonten ist ja bis 2.000 Euro frei, was, wenn der Vormund 2.400 Euro abheben will, wenn 2.700 Euro drauf sind? ... don‘t worry, be happy ... |
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Verfasst am: 24.02.2005 11:14 |
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Als Vormund ist hat er eine Bestallungsurkunde vom Vormundschaftsgericht
2700 ist unter der 3T€ Grenze: 2400 kann er abheben |
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