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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Bankleiterqualifikation nach KWG §33
 
TomBola
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.02.2005 19:51 - Geaendert am: 07.02.2005 19:52
Hallo!

Mich inetressiert einfach mal was ein Bankvorstand für eine Ausbildung absolviert haben muss, damit man die Vorraussetzungen für einen Vorstandsposten erfüllt.

Welche fachlichen wie auch praktischen Voraussetzunegn gibt es. Welche Weiterbildungen erfüllen die Vorraussetzungen?

Weiß nämlich gar nicht was unsere Vorstände alle gelernt haben... Die meisten sind glaub ich Diplom Sparkassenbetriebswirt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.02.2005 19:39
Grundlegendes findet man (wie im Titel vermerkt) hierzu im KWG § 33, vgl. http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm#p33

Dort steht, dass eine Voraussetzung ist, dass diese Personen die "fachliche Eignung" besitzen, d.h. dass sie
- in ausreichendem Maße theoretische (Aus- und Fortbildung Bankkaufmann/-frau) und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben
- mind. eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachweisen können
- ihnen eine gewisse persönliche Zuverlässigkeit bescheinigt wird

Ferner haben diese Personen meist die verschiedenen Aufstiegsstufen der jeweiligen Kreditorganisation durchlaufen, z.B. bei einer Sparkasse (Sparkassen-/Bankfachwirt sowie anschl. Sparkassen-/Bankbetriebswirt und evtl. Dipl. Sparkassenbetriebswirt), und sie hatten im Institut eine leitende Funktion, z.B. Kreditabteilungsleiter usw. inne.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.02.2005 19:44
Wenn ich mich recht erinnere muss man mittlerweile auch einen Gymnasialabschluß sowie ein Hochschulstudium nachweisen. Bei der Sparkasse muss man den im Volksmund genannten "Vorstandslehrgang" absolvieren, was eine Art Studium ist.´Ganz genau kann ich das aber leider auch nicht mehr sagen, denn ich bin ja schon laaaaaaange Top-Manager und Vorstandsvorsitzender *ggg*
Schön wärs...

Schönen Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.02.2005 20:32 - Geaendert am: 14.02.2005 20:34
Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung muß die gesamte bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers in Beziehung gesetzt werden zur Größe und Geschäftsart des Kreditinstitutes, bei dem eine Tätigkeit als Geschäftsleiter beabsichtigt ist. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KWG setzt die fachliche Eignung ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 KWG ist die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes regelmäßig anzunehmen, wenn
- eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Als dreijährige leitende Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 KWG (widerlegliche Vermutung) wird in ständiger Verwaltungspraxis die Leitung von büromäßigen Einheiten innerhalb eines Kreditinstitutes mit einer Stellung unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesehen.
- Die leitende Position muß mit einer nicht wesentlich eingeschränkten Kompetenz nach innen sowie Vertretungsmacht nach außen verbunden sein und nach ihrer Bedeutung, ihrem Erfolg und insbesondere nach der mit ihr verbundenen Verantwortung geeignet sein, den Nachweis zu erbringen, daß der Bewerber qualifiziert ist, nunmehr ein Kreditinstitut in vollem Umfange in eigener Verantwortung zu leiten.

Quelle:
http://www.bakred.de/texte/sonstige/040400.htm
Fox22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2005 01:19
Also brauch man doch kein Abi?
 

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