Kontoverfügung gesetzl. Vertreter |
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Verfasst am: 06.02.2005 16:13 |
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In welchen Umfang haben die gesetzlichen Vertreter eines eines Minderjährigen Zugriff auf deren Konten?
DANKE für euere Antworten |
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Verfasst am: 06.02.2005 16:28 - Geaendert am: 06.02.2005 16:29 |
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Bei Minderjährigen ist im Regelfall bei der Kontoeröffnung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) erforderlich. Diese wird mit entsprechendem Formular des KI geregelt, denn die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder steht i.d.R. beiden Eltern gemeinschaftlich zu.
Daher wird geklärt,
- ob die Eltern jeweils allein verfügungsberechtigt (wird meist vereinbart) oder nur gemeinsam verfügungsberechtigt sein sollen
- der Minderjährige gewisse Kontoverfügungen ohne gesonderte Zustimmung oder nur mit Zustimmung der Eltern ausführen darf
- eine Karte für den Minderjährigen beantragt werden soll oder nicht und ob
- die Kontoauszüge bei Nichtbeantragung einer Karte dem Minderjährigen oder den Eltern zugesandt werden sollen.
Die Bevollmächtigung der Eltern endet mit dem Tag, an dem der Minderjährige volljährig wird. |
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Verfasst am: 06.02.2005 18:21 |
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Ganz einfach in vollem Umfang.
Ein Mdj ist nicht voll geschäftsfähig.
So long
Noc |
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