Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 45
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Wann ist eine Kündigung rechtsgültig..
 
SpkZicke
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 14:17
Wer kann mir sagen wann eine Kdg. rechtwirksam/rechtsgültig ist!??!

erst mit der Zutstellung- das ist mir schon irgendwie klar, (ist je eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ) ABER.. wenn der empfänger nicht zu erreichen ist..das einschreiben dauernd zurück kommt, oder der Empfänger einfach bei der Post nicht nachfragt!?!?

Manche sagen erst nach der 3. Zustellung..

Könnte mir das bitte jemand etwas genauer erklären!?
StornoKoenig
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 14:36
Soweit ich weiß muß man ein eKündigung nicht per Einschreiben verschicken. Es muß nur gewährleistet sein, dass jemand bezeugen kann, dass die Kündigung zugestellt wurde bzw. in den Briefkasten geworfen wurde.

ICh behaupte, die Kündigung ist erfolgt, wenn das Biest im Briefkasten landet, da der Hausbewohner selber dazu verpflichtet ist, die Post in bestimmten Abständen durchzuschauen.

Was natürlich ist, wenn die post zurück kommt, weiß ich auch nicht.

Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 14:36
"Offzielle" Aussage ist, sobald sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers kommt, also zum Beispiel Briefkasten, dann ist sie zugegangen

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Tiger79
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 15:31
Das mit dem Herrschaftsbereich kenne ich auch so, aber was machen wenn sie zurückkommt? Wo sind die Lehrer wenn man mal einen braucht.

Andererseits könnte man ihm die Kündigung ja dann auch im Betrieb überreichen,weil wenn er da nicht mehr hinkommt, hat sich die Sache ja eh erledigt, dann hat er ja quasi selber gekündigt und es kann einem egal sein, ob er unbekannt verzogen ist.
SpkZicke
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 16:25
auch wenn es blöd ist..

also würde ich mit meiner Aussage falsch liegen, wenn ich sagen würde, das derjenige die Kdg. "in den händen halten muss"!
StornoKoenig
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 17:01
Ich behaupte: JA, du liegst falsch - jetzt nicht persönlich
nehmen :)

Ich bin dafür, dass es reicht, wenn das Biest
im Briefkasten liegt. Was dann passiert, ist
Sache des Empfänfers, aber der Versender
hat seinen Part erfüllt.
cashguard
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 17:06 - Geaendert am: 27.01.2005 17:08
@ Tiger79: Auch Lehrer haben weitere Aufgaben zu erledigen als ständig und sofort online zu sein; wie wärs mit Unterricht halten, vor- und nachbereiten, mündliche Abschlussprüfung (Kundengespräch) durchführen oder einfach mal entspannen? :-)
Aber schön, dass die Infos der Lehrkräfte hier im Forum gern gesehen sind.

Um welche Kündigung geht es denn: Mietverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kredit ... ?

Eine Kündigung zählt zu den einseitigen, empfangbedürftigen Willenserklärungen.
D.h. für die Wirksamkeit der Willenserklärung (WE) ist es notwendig, dass die WE demjenigen zugegangen ist, für den sie bestimmt ist.
Wird die WE in Abwesenheit des Empfängers abgegeben, so wird sie gem. § 130 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html ) mit Zugang wirksam, d.h. dass der Abgebende dafür zu sorgen hat, dass die WE so in den Einflussbereich des Empfängers gelangt, dass dieser auch davon Kenntnis nehmen kann.
Wer die WE abgegeben hat und sich auf ihre Wirkung beruft, muss auch ihren Zugang beweisen.
Einen Ersatz des Zugehens durch Zustellung regelt z.B. § 132 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/132.html ).

Bei einer postalischen Zustellung ist die Kündigung i.d.R. mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten fristwahrend zugestellt. Ein Einschreiben dagegen kann zunächst mit einer Nachricht hinterlassen werden, so dass der Empfänger dies bei der Postagentur abholen kann.
Da aber tatsächlich der Empfänger den Inhalt des Schreibens nicht zur Kenntnis nehmen kann, ist ein wirksamer Zugang nicht gegeben.
StornoKoenig
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 17:12
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_XI/Arbeitsrecht_124/arbeitsrecht_124.html

auf der Seite steht ein Beispiel mit der Lösung. Denke, dass ist deine Antwort.
SpkZicke
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.01.2005 17:21
Vielen lieben DANK an euch!

ja habe endlich, die antwort plus die begründung!!

danke schön.
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse