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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

??? Nen paar Fragen ???
 
vobamichel
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.01.2005 01:23
Hi Leute ich hab mal nen paar kleine fragen um eure Gehirne anzustrengen ^^ manche sind zum Teil so "billig" das ich net druff komme also:

Nr. 1 Warum muss die Bank eine Meldung an die Erbschaftssteuerstelle machen wenn ein Kunde abdankt, und wie erfolgt solch eine Meldung?

Nr.2 Welche Arbeiten fallen konkret bei der Kontoführung an (im Todesfalle) und Was ist hinsichtlich der Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden in den AGB´s geregelt?

Nr. 3 Was muss bei einer Bankauskunft beachtet werden ?

Nr. 4 Wie sind die Kündigungsrechte von Kunden bzw. der Bank in den AGB geregelt?

Nr.5 Welche Arbeiten fallen an, wenn ein Kunde die Bankverbindung auflöst ?

Nr. 6 Nenne 4 Formvorschriften die es nach BGB für Rechtsgeschäfte gibt und nenne für jede Formvorschrift ein Beispielhaftes Rechtsgeschäft.

Nr.7 Was versteht man unter einer
-Generalvollmacht
-Art-/ Gattungsvollmacht
-Spezialvollmacht

Nr. 8 Nenne jeweils ein Bsp. für eine deklartorische und Konstitutive Wirkung

Nr. 9 Welche Bedeutung hat der Begriff "Firma"
- aus Handelsrechtlicher Sicht
- für die Eröffnung bzw. Führung von Firmenkonten

Ja des wars dann auch schon, ich denke so ein kleiner Trip in die Anfangszeit der Bankausbildung ( für mich ist es die Gegenwart ) tut denke ich jeden gut. Jetzt würde ich nur gerne eure Meinung hören.

gruss
Michael
Speedy4410
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 16.01.2005 08:49 - Geaendert am: 16.01.2005 08:51
1.

Naja, ich nehme mal an wegen der Erbschaftssteuer :-)
Erfolgen muss die Meldung binnen einen Monat nach bekannt werden des Todes. Gemeldet werden die Salden des Abends vor dem Todestages. Gemeldet werden Schließfächer, Spareinlagen inkl. aufgelaufener Zinsen, Depots und zusätzlich bei Verträgen zugusten Dritter Name und Anschrift der begünstigten Person.

2.

Konto wird gesperrt -> Führung als Nachlasskonto, Karten werden gesperrt (außer wenn Karte auf Bevollmächtigten ausgestellt ist) .. Verfügungsberechtigung ist jetzt UND-Konto, d.h. alle Erben dürfen nur gleichzeitig verfügen oder mit Erbschaftsvollmacht .. + Meldung an die Erbschaftssteuerstelle binnen einen Monat nach bekannt werden des Todes.

3.

Also der anfragende muss ein berechtigten Grund haben anzufragen, die Anfrage fällt aber immer nur "Allgemein" aus, d.h. es werden zum Beispiel keine Kontosalden gemeldet. Schriftform ist erforderlich. Bei juristischen Personen kann das KI Auskunft geben, wenn keine andere Weisung des Kunden vorliegt, bei natürlichen Personen muss das KI diese erst fragen und die Zustimmung einholen

4.

Kunde darf ohne Kündigungsfristen kündigen (z.b. Girokonto nehme ich an meinst du) die Bank aber in angemessener Frist -> AGB Sparkassen z.b. 6 Wochen

5.

Hmm, Karto auflösen *g* Karten sperren, Daueraufträge etc. löschen, online banking deaktivieren und Schlusssaldo entweder bar oder unbar verrechnen. Evtl. anteilige Zinsen / Gebühren verrechnen

6.

Weiß nicht genau was damit gemeint ist, kenne nur Einseitige Rechtsgeschäfte -> Kontoauflösung und Zweiseitige Rechtsgeschäfte -> Kontoeröffnung

7.

General: Über alles & bis Widerruf bevollmächtigt
Art: Über eine bestimmte Art von Geschäften bevollmächtigt
Spezial: Nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft bevollmächtigt, danach erlischt sie wieder

8.

Hab da mal was kopiert:
Konstitutiv nennt man einen Rechtsakt, der eine Rechtsfolge erst begründet.Der Gegensatz ist ein deklaratorischer Rechtsakt, der eine schon eingetretene Rechtsfolge nur noch feststellt.(z.B. Feststellungsurteil).

9.

Firma ist letzendlich nur der Name eines Kaufmanns und in dessen Namen der Kaufmann unterschreibt. (Kaufmann lt. BGB ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt)

Bei der Kontoführung bzw. Eröffnung musst du drauf achten, dass das Konto auf Namen der Firma eröffnet wird und nicht auf Namen der eröffnenden Person..



So, soweit mal ein paar erste Grundinfos. Nicht ganz sooo ausfürhlich, aber ich hoffe schonmal ganz hilfreich :-)

-------------------
viele Grüsse,
Speedy
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Chica85
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.01.2005 12:57
hi, na das hört sich ja so an als hättest ne Aufgabe bekommen und hast keinen Bock sie zu lösen *G*!!!
Jeff_Mills
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.01.2005 14:58
Hausaufgaben lösen leicht gemacht*lach*

Also sowas unterstütze ich mal gar net!

Alle Male Aqua Maler!!

Computerspiele haben keinen Einfluss auf Kinder.
Hätte Pac-Man Einfluss auf mich gehabt, als ich Kind war, würde ich heute durch verdunkelte
Räume laufen, magische Pillen fressen (nur Spaß) und wiederholende elektronische Musik hören!

vobamichel
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.01.2005 20:46
@Chica85
nene keine Angst des waren echt keine Hausaufgaben sonden nur sonen Pdf file mit aufgaben wenn du willst kann ichs dir schicken.

gruss
Michael
Anni-Mausi
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.01.2005 11:00
Zu Nr. 1

Meldung muss aber nur gemacht werden, sofern das Gesamtguthaben 2500,- € übersteigt!
bea
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2005 11:09
Also wir machen eine Meldung bei Guthaben ab 1.200,00€ und grundsätzlich wenn ein Schließfach besteht...
Anni-Mausi
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.01.2005 11:11
Aha, das müsste aber ja eigentlich bei jedem KI gleich sein!?!?
bea
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2005 11:12
Dachte ich auch deswegen war ich über die Grenze von 2.500,00€ auch etwas verwundert ;-)
MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 11:30
Meine auch, es wären 1200,--!
Kann aber sein, dass es früher 2500,-- DM waren!

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Den Adler auf der Brust, nie mehr zweite Liga...
2005 - der Aufstieg.
2006 - Berlin.
2007 - Europa.
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SWAT
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 11:35
Dei Grenze zur Meldung an das Finanzamt liegt bei 1200 €. Bei der Grenze von 2.500 € must Du Dich verlesen haben Anni-Mausi, da deine Bank damit gegen geltendes Recht verstoßen würde.

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Sämtliche Rechtschreibfehler in diesem Text sind urheberrechtlich geschützt.

ajd
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2005 11:42
Also damit ich auch mal meine meinung reinbringen darf,
Die ist nämlich so das man ab einem Gesamtguhaben eine Meldung machen muss soweit es 1.500EUR
übersteigt.
Wenns nicht stimmt,sorry,schönen tag noch
MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 12:04
@ ajd:

Setzen, sechs! ;-)

1200,-- ist definitiv richtig!

Mal ne Frage, wie kommen du und Anni-Mausi auf "eure" Werte???

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bea
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2005 12:11
Würd mich auch mal interessieren. Kenne diese Grenze vom Arbeitsplatz und auch aus der Schule so und hab auch nie andere Zahlen gehört...
Giggi
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.01.2005 12:13
1.200 € und generell wenn ein Schließfach da ist, ist 100%ig richtig.

Mensch was habt ihr denn gelernt. Noch nicht mal die einfachsten Dinge habt ihr drauf. Vielleicht solltet ihr mal wieder in ein schlaues Buch gucken. Da steht sowas nämlich auch drin.
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 12:32
Die Grenze liegt bei 1200 EUR. Alle Konten werden mitgerechnet. Einzel und Gemeinschaftskonten. Wenn ein Schließfach vorhanden ist, dann verfällt die Grenze, da dann aufjedenfall eine Meldung ans zuständige Finanzamt gemacht werden muß.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 14:17
Zu Nr. 1:
Die Erbschaftsteueranzeige ist geregelt in § 33 ErbStG, vgl.
http://www.steuernetz.de/gesetze/erbstg04/p33.html

Die betragsmäßige Regelung (1.200 €) findet man in § 1 ErbStDV, vgl.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/erbstdv_1998/__1.html
MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 14:21
@ Cashguard:

Danke!
Habe nur darauf gewartet, dass Du oder Herrmann euch zu Wort meldet und das hier bestätigt!

Thx!

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cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 14:36
Zu Nr. 6: Formvorschriften
Grundsatz: Die Nichtbeachtung einer Formvorschrift hat grundsätzlich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge (§ 125 BGB).

- Textform (§ 126b BGB), z.B. Widerruf von Verbraucherverträgen (§ 355 Abs. 1 BGB)
- Schriftform/elektronische Form (§§ 126, 126a BGB), z.B. Bürgschaft (§ 766 BGB)
- Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), z.B. Grundstückskaufvertrag und -belastung
- Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB), z.B. Anmeldung von HR-Eintragungen (§ 12 HGB)

Zum Nachlesen:
http://www.rechtliches.de/info_BGB.html

vgl. hierzu auch: http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=6175&forumid=16
 

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