Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 28
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
jayeh60985
kicej39389
aglairyagizv
EgGrot1
luca116

Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Staatliche Sparförderung
 
Alpha182
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.10.2002 17:27
Hi!

Ist es möglich einen bestehenden VL Vetrag prämienunschädlich auf ein anderes Institut zu übertragen???
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.10.2002 18:23 - Geaendert am: 09.10.2002 17:50
Im VermBG kann ich keine Regelung finden.
Ich habe auf folgender Seite gesucht:
http://www.betriebsrat-aktuell.de/download/Vermoegensbildungsgesetz.pdf

Vorschlag:
Man kann aber den alten Vertrag Ruhen lassen und einen neuen Vertrag abschließen.

Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 08.10.2002 22:27
Hallo!
Man hat mir gesagt das geht, wenn es sich um einen Sparvertrag handelt. Nicht aber bei Bausparvertrag oder Fonds.
Chris
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 09.10.2002 19:11
Salut!
Die Frage vom Alpha paßt ein wenig zu ner Diskussion, die ich heute mit einer Kundenberaterin in meinem KI hatte.
Ein VL-Vertrag wäre n u r prämienunschädlich im Rahmen eines Umzugsservices innerhalb desselben Instituts zu übertragen, was allerdings die Weiterführung des bisherigen Vertrages bedeuten würde. Ansonsten müßte man den Vertrag bis zum Ende der Sperrfrist ruhen lassen.

Viel Grüß,
Chris
Rotermund
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 09.10.2002 19:24
Sparvertrag
§ 4 Abs. 5 5. VermBG = Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflichten des KI aus dem Sparvertrag an seine Stelle ein anderes KI während der Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt.

Bausparvertrag
§ 1b WoPDV (Durchführungsverordnung) = Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muss von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.

Also, es geht!

Heinz Rotermund
HRotermund@aol.com

Alpha182
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.10.2002 19:48
Also bedeutet´das wenn man einen Kontensparvertrag hat kann dieser auf eine anderes Institut mit dem Guthaben übertragen werden???
 

Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse