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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Betreuung und Verfügung
 
Dico83
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 11:53
Hallo,

ich weiß das Thema gab es oft genug. Nur hatte ich gerade den Fall dass das Konto überzogen wurde, weil die Ausgaben (Heimunterkunft, Medikamente etc.) neuerdings größer als Einnahmen (Rente) sind. Die Betreuerin hat nen Schriftstück an den Landkreis dafür verfasst um mehr Geld zu bekommen.
Also buchen wir nun Geld vom Sparbuch aufs Giro um die Überziehung auszugleichen.

Nun die eigentliche Frage: mir sagte eine Kollegin dass diese magischen 3.000,-€ nicht interessieren wenn nicht ausdrücklich was im Betreuerausweis steht. Wozu dann diese unterschiedlichen Gerichtsurteile??? Sie meinte der Betreuer kann soviel verfügen wie guthaben vorhanden ist und müsste einmal im Jahr Rechenschaft beim Amt über ihre Tätigkeit ablegen.
Was nun?
Jenny1984
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 11:56
Wird nicht bei den Konten unterschieden: Ob Spar oder Giro?

Auf Girokonten darf doch verfügt werde, solange das Guthaben 3000 € nicht übersteigt! Sparbücher nur mit Genemigung! So steht es zumindestens im BGB! Ich weiß aber, dass die IHK dort keinen Unterschied macht!

liebe Grüße Jenny

Dico83
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 12:01
Siehst du und dort liegt der Hund begraben. Bei uns scheint jeder verfügen zu können solange das Geld da ist. (so zumindest nach Aussage)
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2004 12:07
Hier unterscheidet sich ganz einfach die Praxis von der Theorie....

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

Jenny1984
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 12:08
Also. Ich hatte gerade Zwischenprüfung und bin da die letzten 10 ZP durchgegangen. Da war mal die Frage ob der Betreuer 500 € von einem Sparbuch abheben darf! (Guthaben 2300€). Die richtige lösung ist: Ja er darf-ohne Genehmigung! Die IHK unterscheidet so weit ich weiß nicht, ob es ein Sparbuch oder ein Girokonto ist! Sie sagt nur die Grenze: bis 3000 € Gesamtguthaben auf einem Buch ist okay! Im BGB steht aber Giro bis 3000 € Spar gar nicht! Ich habe auch keine Ahnung! Ist alles ziemlich durcheinander!

liebe Grüße Jenny

Dico83
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 12:21
Dann sollen die gebildeten Leute mal für ne einheitliche Regelung sorgen. Kann ja ne wahr sein und die kleinen Azubis sollens dann noch verstehen *tz
Sanco
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 13:19
Bei uns wird beim Giro auch solange verfügt wie Geld da ist...und beim Sparbuch nur mit nem Schreiben.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2004 17:43
Es kommt auf die Art der Betreuung an. Grstzl. dürfen Betreuer über EINLAGEkonten (dazu zählen lt. unserem Referat Recht auch Tagesgeldkonten oder Sparbriefe) nur mit Genehmigung des Amtsgerichtes verfügen.

Bei den Girokonten ist das so eine Sache, dort ist es mal wieder eine Einzelfallentscheidung. Kennt man den Betreuer schon lange, so sind Verfügungen m.E. okay. Allerdings sind diese 3.000,-€ (so weit ich weiß) gesetzl. verankert. Könnte aber auch nur eine unverbindliche Empfehlung sein. Wenn dies im Rahmen des Geschäftsumfanges (AUsgabenpraxis) des Betreuten handeln würde ich leisten.

Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich die Verwendung bestätigen lässt (Rechnungen, Kostenvoranschläge o.ä.).

Schönen Gruß

P.S.: Bei Familienangehörigen, die als Betreuer fungieren ist die Lage nach meinem Wissen etwas lockerer.
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 12.11.2004 23:13
Die Unterscheidung nach Girokonten und "Anlagekonten" ist grundsätzlich richtig.

Zu bedenken ist hier allerdings, dass Gelder eines Betreuten auf einem Girokonto als "Verfügungsgelder" kenntlich gemacht werden sollten. Diese Gelder können im Rahmen des gewöhnlichen Bedarfs frei vom Betreuten (ohne Einwilligungsvorbehalt) und vom Betreuer verfügt werden. Eine feste Betragsgrenze existiert hier nicht.

Verfügungen eines Betreuten ohne Einwilligungsvorbehalt sind in unbeschränkter Höhe über sämtliche Guthaben möglich.

Bei Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt sind keine Verfügungen des Betreuten möglich.

Verfügungen von Betreuern:

- Befreieter Betreuer (Familienangehöriger)
-> unbeschränkt, ohne Freigabe des Amtsgerichts über
alle Guthaben.

- Amtsbetreuer
-> Girokonto (Verfügungsgelder) im Rahmen des
alltäglichen Bedarfs
-> alle anderen Gelder nur mit Amtsgerichtsbeschluß

Die Verfügungsmöglichkeiten eines Ergänzungsbetreuers gleichen denen eines Amtsbetreuers.

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