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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontovollmacht
 
steFan
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 01.11.2004 22:19
Kann ein Kontobevollmächtiger Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge auf dem Konto des Inhabers mit seinem Name empfangen und senden?
Jetzt speziel bei Überweisungen?

ich meine ja, sonst könnten Kunden mit schlechter SCHUFA einfach Konten von anderen "missbrauchen".

#eintracht-frankfurt @ qnet =)

herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.11.2004 22:28
Ehrlich gesagt, ich weiß nicht genau, wie rum du deine Frage meinst...

Aber es dürfen keine Überweisungseingänge auf den Namen des Bevollmächtigten gutgeschrieben werden und es dürfen auch keine Überweisungen im Namen des Bevollmächtigten (Name des Überweisenden) ausgeführt werden. - Zweites ist bei uns technisch auch gar nicht möglich!
Wenn Kunden bzw. Bevollmächtigte dieses wollen, dann führt der Kontoinhaber das Konto ja quasi für für den Bevollmächtigten quasi für eine "fremde wirtschaftlcih berechtigte" Person!!! Zumindest müsste das bei uns eindeutig (gemäß AO) festgehalten werden.
Oder sehe ich das falsch???

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

Ghostrider
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.11.2004 09:10
Das sehe ich aber genauso Herr_Frank.

Wenn der Kontoinhaber Geschäfte für fremde Rechnung macht (und das wäre hier klar der Fall)...ney ney ney, so geht das nüscht!

Kannste knicken.

1. Die Edv Anlage pfeift dir was.
2. Die Revision wetzt ihre besten Messer für dich
3. § ich glaub ´s war 116 AO steht dir im Wege
philosophin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.11.2004 11:27
ne vollmacht is ja auch immer um geschaefte FUER andere ausfuehren zu koennen, nicht aber eigene geschaefte ueber andrerleuts konten.
und ne vollmacht macht dich ja nicht zum miteigentuemer (oder wie das dann heisst)!!!
steFan
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.12.2004 18:09
kann mir jemand sagen wo das genau drin steht????

#eintracht-frankfurt @ qnet =)


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2004 19:25
Es können durchaus in einigen Fällen Zahlungseingänge für andere darauf erfolgen, man betrachte nur das Beispiel Eingänge für die Ehefrau (Kontobevollmächtigt) auf dem Konto des Mannes (Kontoinhaber). Dies erscheint dann in der Liste "Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch" und kann an Hand dieser Liste zurückgehen oder unbearbeitet bleiben.

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Jeff_Mills
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.12.2004 18:35
Da aber meistens die Kontovollmacht für nicht Ehepartner gegeben wird darf kein Zahlungseingang auf das Konto des Vollmachtsgebenden erfolgen.

Wie oben gesagt gibt es dann listen die man abarbeiten muss.

Alle Male Aqua Maler!!

Computerspiele haben keinen Einfluss auf Kinder.
Hätte Pac-Man Einfluss auf mich gehabt, als ich Kind war, würde ich heute durch verdunkelte
Räume laufen, magische Pillen fressen (nur Spaß) und wiederholende elektronische Musik hören!

steFan
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.12.2004 23:00
ja und wo steht das denn????

ich brauch ein gesetz...

#eintracht-frankfurt @ qnet =)

philosophin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2004 09:00
schon in 116 AO reingesehen? der wurde weiter oben genannt?

Rang: IPO

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Verfasst am: 07.12.2004 09:43
die AO ist kein gesetz....

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Dem Leben entkommt keiner lebendig!

philosophin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2004 09:48
is aber ne grundlage und darum ging es doch, oder? die stvo is ja auch kein gesetz, und trotzdem musste deswegen latzen wenn du zu schnell faehrst!!

Rang: IPO

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Verfasst am: 07.12.2004 09:52
ist auch eine staatliche regelung, aber erlassen von der exekutive, im gegensatz zu gesetzen, welche von der legislative verabschiedet werden müssen, deshalb ja auch der name!

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Dem Leben entkommt keiner lebendig!

philosophin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2004 09:54
na meinetwegen, aber (unsere) berufsschullehrer sehen das nicht so eng... wenn die nach ner gesetzlichen Grundlage fragen, passiert es schon mal haeufiger, dass da die ao mit gemeint ist.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2004 09:57
Eigentlich, wenn man ganz exakt sein sollte, müsste die Frage dann nach einer rechtlichen Grundlage erfolgen.... aber egal

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(Jean-Paul Sartre)
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(Albert Einstein)

MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2004 10:01
Ein Bevollmächtigter kann doch ausgehende Zahlungen für sich erledigen, oder?
Wenn Hans Müller einen Strafzettel bekommt und diesen per Überweisung vom Konto von Helga Müller überweist, auf das er Vollmacht hat geht doch, oder?
Denn genauso könnte er ja auch zu Helga sagen "mach du es".
Ich kann ja auch z.B. ne Rechnung von unserer Philosophin oder von Chava bezahlen, von meinem Konto, wenn ich wollte!
Nur Geld von Hans Müller darf auf das Konto von Helga nicht eingehen!
Und da der Bevollmächtigte ja für das Konto verfügungsberechtigt ist dürfte der Bank auch kein Schaden entstehen, dies müssen wenn dann die Kunden untereinander kären!

Es ist ja z.B. auch so, dass Hans, wenn er kein Geld hat, bei Helga abheben kann und dann einkaufen gehen kann!

( Hinweis: Die Namen habe ich mir natürlich ausgedacht! )
philosophin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2004 10:26
Ne, geht meines Erachtens nicht, denn er macht das ja nicht im Auftrag von Helga! Klar, dass wir das als Bank nicht immer nachhalten können (für was er Geld abhebt), aber bei einem so offensichtlichen Fall??
Jagar
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.12.2004 13:23
Zahlungen die von dem Konto weggehen kann der Bevollmächtigte schon machen, sonst wäre ja die Vollmacht umsonst. Um auf das Beispiel mit dem Strafzettel zurück zukommen. Das tue ich privat auch, man füllt einfach den Verwendungszweck dementsprechend. Aber bei Geldeingang prüft die EDV doch ob Name und Kontonummer des Empfängers übereinstimmen, somit geht dies nicht, und ist nebenbei auch nicht erlaubt (Kontenwahrheit)
 

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